Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X S 29/12 KI-generiert

Suspension of enforcement after finality of judgment following rejection of non-admission complaint

Geschäftsnummer X S 29/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance rejected the applicant’s request for a suspension of enforcement, confirming that the taxpayer’s challenge failed. The dispute concerned a tax assessment for the year 2002 arising from the taxpayer’s concealed transfer of intangible business assets (representation rights) from a sole proprietorship to a controlled limited liability company; the Finance Court had previously dismissed the tax suit, and the taxpayer simultaneously filed a complaint for non-admission of appeal and an application for suspension of enforcement with the Federal Court. The court held that because the complaint for non-admission was rejected on the same day, the underlying Finance Court judgment became final and the tax assessment became unchallengeable under § 116(5) Sentence 3 of the Fiscal Courts Code (FGO); consequently, no serious doubts regarding the lawfulness of the assessment could exist to justify a suspension under § 69 FGO, which requires a realistic prospect of appellate success or a change in factual circumstances.

Legislator-Regeste

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Suspension of enforcement after finality of judgment following rejection of non-admission complaint: Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Strafaussetzung Sistierung des Steuerbezugs Vermögensübertragung nachträglicher Rechtsvorschlag
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Volltext

Aussetzung der Vollziehung im NZB-Verfahren

[LEITSATZ]

NV: Wird der AdV-Antrag während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist (ständige BFH-Rspr.) .

[TATBESTAND]

I. Mit Urteil vom 24. April 2012 hat das Finanzgericht (FG) in der Rechtssache … die Klage des Antragstellers insoweit abgewiesen, als er sich dagegen gewandt hat, dass er im Jahr 2002 die immateriellen Wirtschaftsgüter "Vertreterrechte" seinem Einzelunternehmen K+S entnommen und verdeckt in die von ihm beherrschte GmbH K+V GmbH eingelegt habe. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen X B 99/12 anhängig.

Der Antragsteller beantragte beim FG mit Schreiben vom 29. Juni 2012 gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV), der Antrag wurde vom FG mit Beschluss vom 9. August 2012 an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

1. Der Antrag ist zulässig. Zur Entscheidung über den Antrag auf AdV ist der BFH zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473).

2. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist mit Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden.

3. Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Bescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).