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X B 214/11 KI-generiert

No res judicata effect of separate profit assessment judgments on trade tax base due to lack of binding force

Geschäftsnummer X B 214/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) ruled that the appellant’s complaint for leave to appeal was inadmissible, effectively leaving the lower court’s dismissal of the lawsuit and the tax authority’s position in force. The dispute concerned whether losses incurred in a horse racing stable between 1988 and 1993 could be offset against the taxable trade profit for a financial services entity under joint assessment rules, with the appellant arguing that a final court judgment regarding income tax profit assessment should bind the calculation of the trade tax assessment base. The court rejected this argument on the basis that neither income tax assessment notices nor separate profit assessment notices are binding for trade tax purposes; consequently, a judicial decision rendered under separate profit assessment procedures has no res judicata effect on the trade tax assessment base, rendering the appellant’s reliance on such binding force legally unfounded.

Legislator-Regeste

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No res judicata effect of separate profit assessment judgments on trade tax base due to lack of binding force: The dispute concerned whether losses incurred in a horse racing stable between 1988 and 1993 could be offset against the taxable trade profit for a financial services entity under joint assessment rules, with the appellant arguing that a final court judgment regarding income tax profit assessment should bind the calculation of the trade tax assessment base. The court rejected this argument on the basis that neither income tax assessment notices nor separate profit assessment notices are binding for trade tax purposes; consequently, a judicial decision rendered under separate profit assessment procedures has no res judicata effect on the trade tax assessment base, rendering the appellant’s reliance on such binding force legally unfounded.

Schlagwörter

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deutsches Steuerrecht Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Abweisung der Steuerbeschwerde Vollstreckung deutscher Entscheide materielle Rechtskraft gerichtliche Entscheide
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Volltext

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 30.8.2012 X B 213/11 - Keine Rechtskraftwirkung eines Urteils zur Gewinnfeststellung für den Gewerbesteuermessbetrag)

[LEITSATZ] NV: Weder Einkommensteuerbescheide noch Gewinnfeststellungsbescheide sind für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bindend. Daher kann auch ein zur Gewinnfeststellung ergangenes finanzgerichtliches Urteil keine Rechtskraftwirkung für den Gewerbesteuermessbetrag haben.

[TATBESTAND] 1

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war zwischen den Beteiligten --soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung-- u.a. streitig, ob Verluste, die in den Jahren 1988 bis 1993 in einem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betriebenen Pferderennstall angefallen waren, in dem für ein Finanzdienstleistungsunternehmen des Klägers ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen sind.

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Zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung dieser Verluste in den für die Verlustentstehungsjahre ergangenen Bescheiden über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bzw. die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts hat das Finanzgericht (FG) keine Feststellungen getroffen. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss vom 30. August 2012 im Parallelverfahren X B 213/11.

3

Das FG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Ergebnisse aus dem Rennstall seien für die Jahre 1988 bis 1994 durch ein zur gesonderten Feststellung des Gewinns ergangenes Urteil (Urteil II) wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht rechtskräftig als nicht einkommensteuerbar qualifiziert worden.

4

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verfahrensmängeln.

5

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet, hält die Beschwerde aber für unbegründet.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 6

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

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1. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt. Da die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerdebegründung weitestgehend identisch mit der Beschwerdebegründung des Parallelverfahrens X B 213/11 ist, verweist der Senat zur Begründung dieser Entscheidung auf seinen Beschluss vom 30. August 2012 im Verfahren X B 213/11.

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2. Einer besonderen Erörterung bedarf es nur insoweit, als der Kläger die Auffassung vertritt, die Aufwendungen für den Rennstall seien auch gewerbesteuerrechtlich zwingend nach Maßgabe der Bindungswirkung des zur gesonderten Feststellung des Gewinns für die Jahre 1995 und 1996 ergangenen Urteils I zu beurteilen (Bl. 5 der Beschwerdebegründung).

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Dies ist indes unzutreffend. Weder Einkommensteuerbescheide noch Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.C.1.c) sind für die Gewerbesteuer bindend, wie der Kläger im Übrigen auf Bl. 11 seiner Beschwerdebegründung selbst zutreffend ausführt, ohne aus dieser Erkenntnis aber Folgerungen für seine Argumentation zu ziehen. Sämtliche vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Rechtskraftwirkung früherer, zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen stellen sich in Bezug auf die Gewerbesteuer daher schon wegen der fehlenden Bindungswirkung nicht.

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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.