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V E 3/12 KI-generiert

Constitutional validity of the €1,000 minimum dispute value for calculating court fees in financial court proceedings

Geschäftsnummer V E 3/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the appellant's objection to the court fee assessment, upholding the lower court's cost order of €110 against the party who had previously lost an inadmissibility complaint. The dispute centered on the calculation of court fees for a non-acceptance complaint, specifically challenging the application of the statutory minimum dispute value and alleging a lack of notice regarding mandatory legal representation. The court held that the objection was without merit because, pursuant to § 52(4) of the Court Fees Act (GKG), the dispute value in financial court proceedings cannot be less than €1,000, a rule that does not constitute an unconstitutional restriction on access to courts; additionally, no grounds for fee reduction under § 21(1) GKG existed as the party had been explicitly informed of the complaint's inadmissibility and the consequences thereof.

Legislator-Regeste

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Constitutional validity of the €1,000 minimum dispute value for calculating court fees in financial court proceedings: The dispute centered on the calculation of court fees for a non-acceptance complaint, specifically challenging the application of the statutory minimum dispute value and alleging a lack of notice regarding mandatory legal representation. The court held that the objection was without merit because, pursuant to § 52(4) of the Court Fees Act (GKG), the dispute value in financial court proceedings cannot be less than €1,000, a rule that does not constitute an unconstitutional restriction on access to courts; additionally, no grounds for fee reduction under § 21(1) GKG existed as the party had been explicitly informed of the complaint's inadmissibility and the consequences thereof.

Schlagwörter

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kantonale Gerichtsgebühr Nichterreichen des Streitwerts Gerichtsgebührenbemessung Parteientschädigung Aufhebung des kantonalen Entscheids Streitwertfestsetzung
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Volltext

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ansatz des Mindeststreitwerts

[LEITSATZ] NV: Der Ansatz des Mindeststreitwerts von 1.000 € bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken .

[TATBESTAND] 1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Kostenbeamte des BFH hat daraufhin eine Kostenrechnung über 110 € erstellt.

2

Gegen den Kostenansatz wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrem "Widerspruch". Sie macht geltend, der Streitwert sei unzutreffend mit 1.000 € angesetzt worden. Er habe ursprünglich 220 DM bzw. 220 € betragen und sei zwischenzeitlich auf 336,13 € sowie 35,28 € geändert worden. Im Übrigen sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass für das Beschwerdeverfahren ein Anwaltszwang bestehe.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegende "Widerspruch" der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg.

4

1. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, V E 2/04, BFH/NV 2005, 717).

5

Soweit sich die Kostenschuldnerin gegen den in der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert wendet, ist ihr Vorbringen unbegründet. Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

6

a) Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Streitwert dem Streitwert des vorausgegangenen Klageverfahrens. Das gilt auch, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- als unzulässig verworfen worden ist, weil sie nicht von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717).

7

b) Unabhängig von der Höhe des von der Kostenschuldnerin mit 336,13 € sowie 35,28 € bezifferten Streitwerts darf gemäß § 52 Abs. 4 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € (Mindeststreitwert) angenommen werden. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06 (BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791) entschieden hat, bewirkt dieser Mindeststreitwert von 1.000 € keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und unterliegt daher keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

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2. Auch soweit die Kostenschuldnerin sinngemäß eine Herabsetzung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG begehrt, hat die Erinnerung keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung sind weder aus dem Vorbringen der Kostenschuldnerin noch aus den Akten ersichtlich. Davon abgesehen wurde die Kostenschuldnerin --entgegen ihrem Vorbringen-- ausdrücklich auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde und die Kostenermäßigung auf die Hälfte im Falle einer Rücknahme der Beschwerde hingewiesen.

9

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).