Legislator Swiss Legal AI Agent Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 174/11 Abgewiesen (Dismissed) KI-generiert

IX B 174/11 · Late-payment surcharges waiver: failure to allege divergence or demonstrate procedural error in limited review of administrative discretion

Geschäftsnummer IX B 174/11
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer’s non-acceptance complaint (Nichtzulassungsbeschwerde), leaving the lower court’s judgment in force. The dispute concerned the taxpayer’s challenge to the finance office’s discretionary refusal to waive late-payment surcharges, with the taxpayer alleging a divergence in case law and procedural errors including insufficient factual inquiry. The court held that no divergence existed because the lower court had correctly applied the principles of limited judicial review to the administration’s discretionary decision, merely applying them to the specific facts. Furthermore, the taxpayer failed to meet the statutory burden of proof under § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO to demonstrate a material legal error or sufficient procedural deficiency, as they did not specify how further fact-finding would have altered the outcome of the restricted review. Key norms include § 115 Abs. 2 Nr. 2 and 3 FGO (grounds for appeal), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (requirements for complaint), and § 102 FGO (limited review of discretionary decisions).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids · IX B 174/11

NZB: Divergenz bei Ermessensentscheidung; unterlassene Amtsermittlung

[LEITSATZ] 1. NV: Eine BFH-Entscheidung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das FG eine nur eingeschränkte Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA vorgenommen und die maßgebenden Rechtsprechungsgrundsätze allenfalls (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat. Eine solche Überprüfung betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht aber eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.

2. NV: Wird der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung in Gestalt der unterlassenen Amtsermittlung gerügt, so ist u.a. darzulegen, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung nach Ansicht des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis --zumal bei einer nur eingeschränkt zu überprüfenden Ermessensentscheidung-- zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.

2

1. a) Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zu den BFH-Beschlüssen vom 4. Februar 1999 IX B 170/98 (BFH/NV 1999, 908), vom 18. März 2003 X B 66/02 (BFH/NV 2003, 886) sowie zum BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08 (BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze in den zitierten Divergenz-Entscheidungen (s.a. BFH-Urteile vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161; vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ermessensfehler bei Ablehnung des begehrten Erlasses von Säumniszuschlägen für den maßgeblichen Zeitraum durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auch im Hinblick auf § 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung nicht festzustellen ist. Zudem beachtet der Kläger nicht hinreichend, dass das FG eine nach § 102 FGO nur eingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA vorgenommen und die maßgebenden Rechtsprechungsgrundsätze allenfalls (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat. Eine solche Überprüfung betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht aber eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470; vom 15. April 2011 III B 140/10, BFH/NV 2011, 1377).

3

b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines erheblichen Rechtsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, unter 2., m.w.N.), wurde nicht aufgezeigt. Zudem reichen unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774).

4

c) Soweit sich der Kläger gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung bzw. eine unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls durch das FG wendet, rügt er --einschließlich eines Verstoßes gegen Denkgesetze (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; vom 1. Februar 2012 VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767)-- lediglich materielle Fehler, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

5

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Soweit der Kläger eine unzureichende Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt der unterlassenen Amtsermittlung rügt, fehlt es bereits an hinreichenden Angaben und Ausführungen (zu den Anforderungen: z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). So ist nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung nach Ansicht des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis --zumal bei einer nur eingeschränkt zu überprüfenden Ermessensentscheidung (vgl. § 102 FGO)-- zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 43; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222). Auch hat der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht von sich aus auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt; vielmehr wurde insoweit rügelos verhandelt. Daher ist der Verstoß auch nicht gegeben. Soweit schließlich gerügt wird, das FG-Urteil sei --zumindest teilweise-- nicht mit Gründen versehen (vgl. § 119 Nr. 6 FGO), fehlen streitfallbezogene Ausführungen gänzlich.