VIII B 90/12Valuation of Non-Monetary Consideration in Share Sales: Market Price at Time of Transfer vs. Contractual Estimate
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for leave to appeal, upholding the lower court's rejection of their income tax claim and leaving the assessment based on a higher sale price in force. The dispute concerned the valuation of the proceeds from the sale of company shares, where the purchase price was payable partly in listed name shares; the taxpayers argued that the pre-agreed exchange rate applied at the time of the initial contract should determine the income, while the tax authority valued the shares at their market price on the later date when the stock was actually transferred to the taxpayer's account. Relying on § 16 para. 2 of the Income Tax Act (EStG) and the general market value standard under the Valuation Act, the court held that the "sale price" must reflect the actual proceeds realized, meaning that for consideration paid in securities, the value is determined at the time of the actual transfer of ownership or performance of the obligation, not at the time of the original contract or based on a fixed contractual estimate, thereby precluding a finding of divergent case law.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Tausch von Geschäftsanteilen
[LEITSATZ] NV: Bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG ist, soweit die Gegenleistung für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen nicht in Geld, sondern in börsennotierten Namensaktien besteht, der Veräußerungspreis mit dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Abtretung der Aktien anzusetzen, so dass eine Anrechnungsabrede nicht zur Folge hat, dass lediglich die von den Vertragsparteien veranschlagte Höhe des Gesamtkaufpreises als Gegenleistung für die Veräußerung anzusehen ist.
[TATBESTAND] 1
2
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) legte bei der Berechnung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf der GmbH-Anteile als gemeinen Wert der Inhaberaktien den geschätzten Börsenwert zum Zeitpunkt der Abtretung im September 2000 in Höhe von 900 DM je Namensaktie zugrunde.
3
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab.
4
Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 5
6
Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt nicht vor.
7
8
9
Wie das FG in seiner Entscheidung jedoch zu Recht festgestellt hat, liegt der Entscheidung des BFH nicht der gleiche bzw. vergleichbare Sachverhalt zugrunde. Bei dem vom BFH entschiedenen Fall erfolgte die Übertragung der Aktien als Gegenleistung für die erworbenen Gesellschaftsanteile in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Veräußerung und Übertragung der Geschäftsanteile. Im vorliegenden Fall wurde die Gegenleistung nicht unmittelbar bei der Veräußerung der Geschäftsanteile am 7. Januar 2000, sondern erst mit der Abtretungserklärung der Käuferin vom 15. September 2000 vollständig erbracht, so dass eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung nicht vorliegt.
10
Vielmehr folgt das FG in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil in BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182), nach der mit dem Begriff "Veräußerungspreis" in § 16 Abs. 2 EStG der tatsächlich erzielte Erlös aus der Betriebsveräußerung gemeint ist, so dass eine Anrechnungsabrede nicht zur Folge hat, dass lediglich die von den Vertragsparteien veranschlagte Höhe des Gesamtkaufpreises als Gegenleistung für die Veräußerung anzusehen wäre. Dies gilt entgegen der Auffassung der Kläger unabhängig davon, ob die vertraglichen Leistungen durch die Vertragsparteien endgültig festgelegt werden oder unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung stehen. Danach sind später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Unerheblich ist dabei, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren.