Final rejection of initial loss assessment request bars renewed application of identical content.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complainants' non-allowance complaint, leaving the lower court's rejection of the tax assessment request in force and determining that the complainants did not prevail. The dispute concerned a renewed application for the fixed assessment of losses from forward transactions, which the tax authorities had previously rejected in a final decision; the complainants challenged this second rejection, arguing that the prior final rejection did not preclude a new application of identical content. The court held that the initial final rejection, even if originally based on erroneous reasoning, bars the subsequent filing of an application with the same content, adhering to established case law that precludes re-litigation of previously finalized matters. The BFH found that the appellants failed to meet the detailed argumentation requirements of § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO and that no fundamental significance or divergence in case law existed to warrant a review under § 115 Abs. 2 FGO.
Legislator-Regeste
KI-generiertFinal rejection of initial loss assessment request bars renewed application of identical content: Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So ist schon unklar, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam sein soll; überdies fehlt es an einer Aufarbeitung und Auseinandersetzung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.) mit den in Rechtsprechung und Literatur zur Wirkung der bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Verlustfeststellung, wenn ein Antrag gleichen Inhalts erneut gestellt wird. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) nicht dargetan.
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KI-generiertVolltext
Erneuter Antrag auf Verlustfeststellung nach bestandskräftiger Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts
[LEITSATZ]
NV: Dem erneut gestellten Antrag auf Verlustfeststellung (betr. Verluste aus Termingeschäften) steht die bestandskräftige (ggf. auch mit fehlerhafter Begründung erfolgte) Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts entgegen .
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So ist schon unklar, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam sein soll; überdies fehlt es an einer Aufarbeitung und Auseinandersetzung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.) mit den in Rechtsprechung und Literatur zur Wirkung der bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Verlustfeststellung, wenn ein Antrag gleichen Inhalts erneut gestellt wird. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) nicht dargetan.
Im Übrigen ist die Rechtssache weder grundsätzlich bedeutsam noch ist eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich. Das Finanzgericht hat nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung zutreffend entschieden (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 34/11, BFHE 236, 435, BFH/NV 2012, 1214, mit dem sich die rechtskundig vertretenen Kläger nicht einmal ansatzweise beschäftigt haben).
2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) in Gestalt der Divergenz (zu den BFH-Urteilen vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158; vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der bloße Hinweis auf einen "diesbezüglichen Nichtanwendungserlass" reicht nicht aus. Denn weder wurde eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen noch eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen aufgezeigt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.).Eine Divergenz ist auch erkennbar nicht gegeben.