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II B 45/12 KI-generiert

Valuation of a building erected by a usufructuary on foreign land under § 95 BGB and § 148 BewG

Geschäftsnummer II B 45/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) rejected the non-admission complaint, denying the taxpayers' request for leave to appeal and thereby leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned the valuation law classification of a building erected by a usufructuary on encumbered property and the interpretation of a revocation notice from 2001; the taxpayers argued that the Finance Court (FG) deviated from prior BFH case law and committed a substantial error in applying the law. The BFH held that the requirements for admitting a revision were not met, finding that the cited precedent involved a materially different factual scenario where the owner, rather than the usufructuary, had built on the land. The court clarified that under Civil Code § 95 para. 1, a structure built by a usufructuary on foreign land remains the property of the usufructuary and is thus legally classified as a building on foreign land for valuation purposes, and it ruled that the taxpayers' arguments regarding legal error were insufficiently substantiated to demonstrate a breach of the legal uniformity threshold required under the Fiscal Court Code.

Legislator-Regeste

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Valuation of a building erected by a usufructuary on foreign land under § 95 BGB and § 148 BewG: The dispute concerned the valuation law classification of a building erected by a usufructuary on encumbered property and the interpretation of a revocation notice from 2001; the taxpayers argued that the Finance Court (FG) deviated from prior BFH case law and committed a substantial error in applying the law. The BFH held that the requirements for admitting a revision were not met, finding that the cited precedent involved a materially different factual scenario where the owner, rather than the usufructuary, had built on the land. The court clarified that under Civil Code § 95 para. 1, a structure built by a usufructuary on foreign land remains the property of the usufructuary and is thus legally classified as a building on foreign land for valuation purposes, and it ruled that the taxpayers' arguments regarding legal error were insufficiently substantiated to demonstrate a breach of the legal uniformity threshold required under the Fiscal Court Code. «1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.»

Schlagwörter

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Nutzniessungsrecht sachenrechtliche Bestimmungen Auslandsliegenschaft Baurechtsverletzung Beschwerdelegitimation des Grundeigentümers Verweigerung der Baubewilligung BFHE 206, 551 BFHE 182, 373 BFHE 232, 310

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Volltext

Eigentum an einem von einem Nießbraucher errichteten Gebäude; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision

[LEITSATZ] 1. NV: Ein von einem Nießbraucher auf dem belasteten Grundstück errichtetes Gebäude steht in dessen Eigentum und ist daher bewertungsrechtlich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

2. NV: Um die Abweichung des angefochtenen Urteils des FG von einer anderen Entscheidung ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer auch ausführen, dass in beiden Entscheidungen über dieselbe Rechtsfrage entschieden worden sei und dass es sich um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handle.

3. NV: Mit der Rüge, das FG habe fehlerhaft entschieden, wird im Regelfall kein Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

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1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.

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a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz hinreichend darzulegen, müssen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, und vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen entscheidungserheblich war, ferner dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193, und vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, unter 1.). Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 380; in BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und in BFH/NV 2012, 1470).

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b) Diese Anforderungen an eine Divergenz sind im Streitfall nicht erfüllt.

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aa) Das FG hat die Auslegung des Aufhebungsbescheids vom 26. Februar 2001 auf S. 15 bis 17 seines Urteils mit einer Vielzahl von Gesichtspunkten begründet, nämlich insbesondere mit dem Wortlaut und den (Begleit-)Umständen, unter denen der Bescheid erlassen worden ist. Entgegen der von den Klägern in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht (S. 3) hat das FG die Auslegung nicht entscheidend auf den Schriftverkehr gestützt, den das Finanzamt W nach dem Erlass des Bescheids mit den Klägern geführt hat. Das FG hat vielmehr diesem Schriftwechsel das Ziel der Kläger entnommen, hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grundstück H von einer Belastung mit Erbschaftsteuer gänzlich freigestellt zu werden (S. 13 des Urteils).

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bb) Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 50/01 (BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80) betrifft einen Fall, in dem der Eigentümer das Grundstück bebaut und anschließend daran einen Nießbrauch bestellt hatte, und somit einen anderen Sachverhalt als die vorliegende Streitsache, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Nießbraucher das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück bebaut hat. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil, wie bereits das FG dargelegt hat, ein Gebäude oder anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist, nach § 95 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehört, sondern im Eigentum des Berechtigten steht. Zu den Rechten im Sinne dieser Vorschrift gehört auch der Nießbrauch (Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 2. Dezember 1922 V 162/22, RGZ 106, 49; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 95 Rz 5; MünchKommBGB/ Stresemann, 6. Aufl., § 95 Rz 23; Mannek/Blum in Gürsching/ Stenger, Bewertungsrecht, § 148 BewG bis 2006 Rz 123). Es genügt dabei, dass die Verbindung des Gebäudes oder anderen Werks mit dem Grundstück durch den Nießbraucher erfolgt. Der Inhalt und der Zweck des Rechts an einem fremden Grundstück brauchen nicht auf die Herbeiführung der Verbindung abgestellt zu sein (RG-Urteil in RGZ 106, 49; Stresemann, a.a.O., § 95 Rz 33). Die Frage, ob ein Scheinbestandteil i.S. des § 95 BGB vorliegt, ist auch für bewertungsrechtliche Zwecke ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu entscheiden (BFH-Urteil vom 9. April 1997 II R 95/94, BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452).

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2. Mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung machen die Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend.

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a) Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, und vom 7. März 2012 II B 90/11, BFH/NV 2012, 998). Mit ihr können lediglich sog. qualifizierte Rechtsanwendungsfehler mit Erfolg geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).

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b) Das Vorliegen eines solchen Fehlers haben die Kläger nicht substantiiert dargetan. Aus ihrem Vorbringen geht nicht konkret hervor, dass dem FG ein schwerwiegender Fehler der genannten Art unterlaufen sei. Das FG hat die Auslegung des Aufhebungsbescheids vom 26. Februar 2001 eingehend begründet. Dass diese Auslegung unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Auf die Bedeutung des § 95 Abs. 1 BGB für die Frage, ob es sich bei dem vom Nießbraucher errichteten Gebäude um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden i.S. des § 148 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der bis 2006 geltenden Fassung, § 148a Abs. 1 Satz 1 BewG n.F. handelt, wurde bereits hingewiesen.