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VIII S 15/12 KI-generiert

Interest as independent claim increasing amount in dispute in non-admissibility proceedings; unchallengeability of cost assessment rulings

Geschäftsnummer VIII S 15/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's objection to the cost assessment, upholding the original decision and rendering the ruling final and unchallengeable. The dispute concerned the calculation of the amount in dispute (Streitwert) in a non-admissibility complaint, specifically whether interest charged on an income tax assessment constituted a mere accessory claim or an independent main claim that increased the litigation value. The court held that while interest is typically excluded from the amount in dispute under § 43(1) of the Court Fees Act (GKG) when treated as an accessory demand, it must be included if the plaintiff challenges the interest assessment with independent legal arguments and the lower court rules on the merits of that specific challenge. Here, the taxpayer had explicitly argued that the interest was unlawful due to the authority's procedural errors and had requested the immediate repeal of the interest assessment, leading the court to conclude that the interest dispute was a separate subject matter that legitimately increased the amount in dispute.

Legislator-Regeste

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§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG; Interest as independent claim increasing amount in dispute in non-admissibility proceedings; unchallengeability of cost assessment rulings: The dispute concerned the calculation of the amount in dispute (Streitwert) in a non-admissibility complaint, specifically whether interest charged on an income tax assessment constituted a mere accessory claim or an independent main claim that increased the litigation value. The court held that while interest is typically excluded from the amount in dispute under § 43(1) of the Court Fees Act (GKG) when treated as an accessory demand, it must be included if the plaintiff challenges the interest assessment with independent legal arguments and the lower court rules on the merits of that specific challenge. Here, the taxpayer had explicitly argued that the interest was unlawful due to the authority's procedural errors and had requested the immediate repeal of the interest assessment, leading the court to conclude that the interest dispute was a separate subject matter that legitimately increased the amount in dispute.

Schlagwörter

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Streitwert schutzwürdiges Vermögensinteresse deutsches Steuerrecht fehlerhafte Veranlagung Gerichtsgebührenbemessung Steuerstreitigkeiten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG

Cited in the dispositive to establish that the decision is unchallengeable.

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Volltext

Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfechtbar

[LEITSATZ] NV: Zinsen sind nicht nur als Nebenforderung betroffen und erhöhen deshalb im Anfechtungsprozess vor den Finanzgerichten den Streitwert, wenn der Kläger die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage stellt und wenn das Finanzgericht darüber in der Hauptsache entschieden hat.

[TATBESTAND] 1

I. Durch Beschluss vom 31. Mai 2012 VIII E 4/12 hat der Senat die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25. Januar 2012 KostL …/12 (VIII B 136/11) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 136/11) hätten die Zinsen zu Recht den Streitwert erhöht. Im Klageverfahren habe der Erinnerungsführer und Rügeführer (Rügeführer) die Aufhebung der Zinsfestsetzung beantragt und darüber habe das Finanzgericht (FG) auch entschieden. Der Rügeführer habe die Zinsfestsetzung auch mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt, indem er geltend gemacht habe, die Zinsen hätten nicht festgesetzt werden dürfen, weil ihm durch die ursprünglich zu niedrige Festsetzung der Einkommensteuer kein Vorteil entstanden sei.

2

Dagegen wendet sich der Rügeführer mit der Anhörungsrüge. Er meint, der Senat habe die zugrunde liegenden Feststellungen unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt. Die neuen Sachverhalte seien zudem "schlicht frei von der Richterschaft erfunden worden". Dazu hätte ihm rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Als normaler Bürger könne man die erfundenen Wertungen dieses Gerichts (gemeint: Bundesfinanzhof --BFH--) nicht mehr nachvollziehen. Der Senat habe sich mit seiner Würdigung außerhalb von Recht und Gesetz gestellt.

3

Der Rügeführer hat keinen Antrag gestellt. Die Vertreterin der Staatskasse hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

Die Anhörungsrüge ist statthaft. Gegen eine Entscheidung des BFH über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Beschwerde nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 968) und auch kein anderes Rechtsmittel.

6

Die Anhörungsrüge ist auch zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 69a Abs. 2 GKG); dabei gelten --wie im Streitfall-- formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht (§ 69a Abs. 2 Satz 3 GKG).

7

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da der Senat das Vorbringen des Rügeführers zur Kenntnis genommen und in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss erwogen hat. Der Senat kommt auch nach erneuter Überprüfung des Vorgangs in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Entscheidung, wie der Rügeführer meint, auf Unterstellungen tatsächlicher Art beruht:

8

Der Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt, sofern außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und wenn das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat.

9

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 hat der Rügeführer erstmals geltend gemacht: "Aufgrund dieser beiden nachgewiesenen Tatsachen ist eine Zinserhebung ... rechtswidrig und illegal." Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2010 hat er klargestellt: "Die Zinsforderung aus der Steuerforderung ist nicht nur rechtswidrig wegen der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Steuerforderung. Das FA hat hier selber einen Fehler gemacht (vermutlich geplant), verbindet dies mit mehrjähriger absichtlicher Untätigkeit und kassiert für diese Sauerei noch Zinsen." Damit hat der nicht anwaltlich vertretene Rügeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Zinsfestsetzung --unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Steuerforderung-- für rechtswidrig hielt und dies auch vom Gericht geklärt wissen wollte. Dementsprechend hat der Rügeführer in der mündlichen Verhandlung u.a. beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 ersatzlos aufzuheben. Das FG hat den Klageantrag im Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. April 2011 hat der Rügeführer Berichtigung des Urteils, Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung beantragt und u.a. ausgeführt: "Als nächster Punkt ist die auf Seite 3 zuletzt genannte Frage der Verzinsung zu nennen. Neben Treu und Glauben stellt sich hier die Frage, ob für einen selbstverschuldeten Fehler des FA dieses dann noch Zinsen verlangen darf." Auch hierdurch hat der Rügeführer noch einmal klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Zinsfestsetzung für sich betrachtet für rechtswidrig hielt. Nach allem war der Streit über die Zinsfestsetzung im Streitfall nicht --wie regelmäßig-- bloße "Nebenforderung", sondern er bildete einen den Streitwert erhöhenden eigenen Gegenstand des Klagebegehrens, über den das Gericht auch entschieden hat.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).

11

Gerichtsgebühren fallen nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 IV S 17/05, BFH/NV 2006, 956); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).