Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X B 62/12 KI-generiert

Appealability of cross-jurisdiction referral orders under GVG § 17a Abs. 4 vs. FGO § 70

Geschäftsnummer X B 62/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BFH 10. Senat declined to adjudicate the applicant’s challenge to a lower court’s order referring a dispute over the surrender of business documents and customer files from the tax courts to a local civil court, instead returning the matter to the tax court for a proper decision on the admissibility of the appeal; the applicant’s initial attempt to invoke an appeal right based on a misapplied legal provision was rejected by the Senate, which clarified that such referrals to a different jurisdictional path are governed by § 17a Abs. 4 GVG, not § 70 Satz 2 FGO. The dispute centered on whether the tax courts lacked jurisdiction due to a pending criminal proceeding against the applicant, a question that rendered the specific referral order susceptible to immediate appeal under § 17a Abs. 4 GVG. The Senate held that because the tax court erroneously labeled the order as unappealable under § 70 Satz 2 FGO, it failed to make the necessary determination on appeal admissibility under § 17a Abs. 4 GVG, thus preventing the BFH from exercising jurisdiction; the court further noted that the applicant’s lack of professional representation did not bar the initial petition because it constituted a request for review ("Gegenvorstellung") rather than a formal appeal subject to mandatory representation requirements.

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Volltext

Verweisung in einen anderen Rechtsweg

[LEITSATZ] NV: Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg verweist, richtet sich nach § 17a Abs. 4 GVG und nicht nach § 70 Satz 2 FGO (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. November 2006 VII B 282/06, BFH/NV 2007, 264).

[TATBESTAND] 1

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 22. Februar 2012 das Verfahren wegen der Herausgabe von Geschäftsunterlagen und Kundenkartei an das zuständige Amtsgericht A verwiesen, weil nach seiner Auffassung wegen des noch anhängigen Strafverfahrens gegen die Antragstellerin und Rechtsbehelfsführerin (Antragstellerin) der Finanzrechtsweg gemäß § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung lautete: "Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Satz 2 FGO)".

2

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit Schreiben an das FG vom 9. März 2012 und 5. April 2012, die sie als "Anfechtungsklage" bezeichnet. Das FG hat dem Bundesfinanzhof (BFH) diese Schreiben mit der Bitte um weitere Veranlassung übersandt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Der angerufene Senat ist nicht in der Lage, über den eingelegten Rechtsbehelf zu entscheiden, da das FG die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht geschaffen hat.

4

1. Anders als das FG meint, ist sein Verweisungsbeschluss nicht gemäß § 70 Satz 2 FGO unanfechtbar, da diese Vorschrift nur die Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit betrifft, während es im Streitfall um eine Verweisung wegen mangelnder Rechtswegzuständigkeit geht (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 70 Rz 20; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 128 FGO Rz 118; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 70 Rz 5; Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz 15).

5

Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der den Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg verweist, richtet sich vielmehr nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG-- (BFH-Beschluss vom 6. November 2006 VII B 282/06, BFH/NV 2007, 264). Danach ist gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben, gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes allerdings nur, wenn die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

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Weil das FG zu Unrecht angenommen hat, gemäß § 70 Satz 2 FGO sei ein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss nicht gegeben, hat es im Streitfall eine solche Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nicht getroffen. Der Senat ist deshalb daran gehindert, über den von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelf zu entscheiden.

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2. Der Senat legt das Begehren als Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Verweisungsbeschluss des FG aus, die der Senat an das FG --insbesondere bezüglich der Zulassung der Beschwerde zur Entscheidung-- zurückgibt.

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3. Es ist unerheblich, dass die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin beim BFH nicht postulationsfähig ist. Im Streitfall handelt es sich um eine Gegenvorstellung, die sich an das FG richtet. Gegenvorstellungen beim BFH unterliegen dann dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (BFH-Beschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).