Whether a repeated administrative notice containing a remedy instruction constitutes a new administrative act permitting a new objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's complaint for lack of admission, affirming that the case lacks general significance as the legal question is already settled by existing jurisprudence. The dispute centered on whether a new tax notice issued while the appeal period for a prior decision was still running constituted a new administrative act, particularly given that it included a misleading legal remedy instruction. The court held that a merely repetitive administrative act does not constitute a new administrative act, regardless of whether it takes the form of one or includes a remedy instruction; consequently, the repetition does not open the option for a new objection (Einspruch) for the affected party. The decisive legal basis is the interpretation of Section 118 of the Tax Code (AO) and Section 115(2) No. 1 of the Fiscal Court Rules (FGO), establishing that the Federal Court of Finance's prior rulings already sufficiently clarified that repetitions are not independently challengeable administrative acts.
Legislator-Regeste
KI-generiertWhether a repeated administrative notice containing a remedy instruction constitutes a new administrative act permitting a new objection: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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KI-generiertVolltext
Wiederholung eines Verwaltungsakts
[LEITSATZ]
NV: Die wiederholende Verfügung eines Verwaltungsakts ist kein neuer Verwaltungsakt, auch wenn sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer gestellte Rechtsfrage, ob ein neuerlicher Bescheid trotz irreführender Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb einer noch laufenden Rechtsmittelfrist als bloße wiederholende Verfügung verstanden werden kann und, falls dies zu bejahen ist, ob sich nicht gleichwohl die Behörde an der irreführenden Rechtsmittelbelehrung festhalten lassen muss, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Nach Auffassung des BFH liegt bei Wiederholung eines Verwaltungsakts kein neuer Verwaltungsakt vor. Dabei wird eine wiederholende Verfügung auch nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542; BFH-Beschluss vom 16. März 2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103). Da die Wiederholung kein Verwaltungsakt ist, eröffnet sich für den Betroffenen nicht die Möglichkeit eines Einspruchs.
Das Schrifttum teilt im Übrigen die Auffassung des BFH (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rz 168; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 40 Rz 33; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 118 Rz 15; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 AO Rz 17).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.