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IX B 62/12 KI-generiert

Conversion of two existing apartments into a new unit is not construction work "at" a building

Geschäftsnummer IX B 62/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the non-acceptance complaint, leaving the lower court's judgment in favor of the tax authority in force. The dispute concerned whether the conversion of an existing structure involving the merger of two existing apartments to create a third new apartment constituted construction work "at" a building for tax purposes. The complainant argued the lower court's rejection of the admissibility of the tax appeal was erroneous and that the legal question of when renovation equals new construction was of fundamental importance. The BFH held that because the lower court also ruled the claim unsubstantiated, the complaint failed regardless of admissibility errors, and no legal gap existed as the issue of converting two existing units into a new one via use of existing substance is not considered construction "at" a building under established jurisprudence. The decisive legal basis included §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3, and 118 Abs. 2 of the Fiscal Court Act (FGO), establishing that the factual determination of equivalence to new construction is a matter for the lower instance and that no deviation from binding BFH case law occurred.

Legislator-Regeste

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Conversion of two existing apartments into a new unit is not construction work "at" a building: The dispute concerned whether the conversion of an existing structure involving the merger of two existing apartments to create a third new apartment constituted construction work "at" a building for tax purposes. The complainant argued the lower court's rejection of the admissibility of the tax appeal was erroneous and that the legal question of when renovation equals new construction was of fundamental importance. The BFH held that because the lower court also ruled the claim unsubstantiated, the complaint failed regardless of admissibility errors, and no legal gap existed as the issue of converting two existing units into a new one via use of existing substance is not considered construction "at" a building under established jurisprudence. The decisive legal basis included §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3, and 118 Abs. 2 of the Fiscal Court Act (FGO), establishing that the factual determination of equivalence to new construction is a matter for the lower instance and that no deviation from binding BFH case law occurred.

Schlagwörter

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Verweigerung der Baubewilligung Verletzung von Bauvorschriften Entzug der Baubewilligung Umnutzung zu Wohnzwecken Verweigerung des Scheunenumbaus Änderung der Baubewilligung
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Volltext

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung; Erstellen einer neuen Wohnung keine Baumaßnahme "an" einem Gebäude

[LEITSATZ] 1. NV: Hat das FG die Klage neben der Verneinung ihrer Zulässigkeit darüber hinaus für unbegründet erachtet, so muss zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

2. NV: Wird auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz eine Wohnung erstmals erstellt, kommt es nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen bautechnisch zu einem Neubau geführt haben.

3. NV: Das FG als Tatsachinstanz hat zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls der Umbau eines Gebäudes dem Neuerrichten einer Wohnung gleichkommt.

4. NV: Wer unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zweier bereits existierender Wohnungen eine bisher nicht vorhandene dritte Wohnung erstellt, tätigt keine Baumaßnahmen "an" einem Gebäude.

[GRUENDE] 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Im Streitfall muss nicht abschließend entschieden werden, ob das Finanzgericht (FG) die Zulässigkeitsfrage unrichtig beurteilt hat und ob in Bezug darauf Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht wurden oder vorliegen. Denn unabhängig davon kann die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das FG die Klage zugleich als unbegründet angesehen hat, diese Annahme die angefochtene Entscheidung eigenständig trägt und ihr gegenüber keine Gründe für eine Zulassung der Revision gegeben sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 2012 VI B 121/11, BFH/NV 2012, 1157, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 95 FGO Rz 34, m.w.N.).

3

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegen nicht vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von der Klägerin sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Umbau eines Gebäudes einem Neubau gleichkommt, hinreichend geklärt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 IX R 49/06, BFH/NV 2008, 1839). Wird auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz eine Wohnung erstmals erstellt, kommt es --entgegen der Beschwerdebegründung-- nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen bautechnisch zu einem Neubau geführt haben (BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 35/10, BFH/NV 2011, 1860).

4

Zum anderen hat das FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalles der Umbau eines Gebäudes einem Neuerrichten der Wohnung gleichkommt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung eines Streitfalles ist aber generell nicht grundsätzlich bedeutsam (BFH-Beschluss vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53, m.w.N.). Entsprechend ist auch keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO).

5

Die Vorentscheidung weicht auch nicht von den Entscheidungen des BFH ab, welche die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung benennt; vielmehr entspricht das Urteil des FG dieser Rechtsprechung. Es hat für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass die Klägerin mit den Baumaßnahmen unter Verwendung der vorhandenen Bausubstanz zweier bereits existierender Wohnungen eine bisher nicht vorhandene dritte Wohnung erstellt hat und wegen bislang nicht vorhandener Sanitäreinrichtungen ein Funktionswechsel eingetreten sei. Damit handelt es sich nicht um eine Baumaßnahme "an" einem Gebäude (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1839, unter II. 2.).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.