Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III B 211/11 KI-generiert

Requirement to separately substantiate admissibility grounds for each tax year in objective joinder of income tax assessments

Geschäftsnummer III B 211/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's non-admission complaint, leaving the lower court's judgment on income tax assessments for 1998, 1999, and 2000 in force, while the 1997 assessment was already invalidated. The dispute concerned objective joinder of multiple tax assessment notices, where the taxpayer challenged the lower court's rejection of business expenses and its estimation of undisclosed cash income derived from a later spouse. The court held that the taxpayer failed to substantiate any grounds for admission under the Financial Courts Order, specifically noting that the claimed violation of the right to be heard was not convincingly demonstrated, as the lower court had adequately considered the arguments and reviewed the estimation's magnitude; furthermore, the taxpayer did not properly abstract legal principles to establish a divergence from prior case law or a fundamental legal question, nor did they demonstrate that the specific facts regarding the spouse's cash were material to the 2000 assessment in a manner comparable to the cited precedent.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO; Requirement to separately substantiate admissibility grounds for each tax year in objective joinder of income tax assessments: The dispute concerned objective joinder of multiple tax assessment notices, where the taxpayer challenged the lower court's rejection of business expenses and its estimation of undisclosed cash income derived from a later spouse. The court held that the taxpayer failed to substantiate any grounds for admission under the Financial Courts Order, specifically noting that the claimed violation of the right to be heard was not convincingly demonstrated, as the lower court had adequately considered the arguments and reviewed the estimation's magnitude; furthermore, the taxpayer did not properly abstract legal principles to establish a divergence from prior case law or a fundamental legal question, nor did they demonstrate that the specific facts regarding the spouse's cash were material to the 2000 assessment in a manner comparable to the cited precedent.

Schlagwörter

KI-generiert
Einkommenssteuerveranlagung Rechte des Steuerpflichtigen Klagenhäufung Steuerjustizverfahren Revisionsgrund Ermessensveranlagung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO

Basis for rejecting the non-admission complaint as inadmissible by order without oral hearing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Darlegung von Zulassungsgründen bei objektiver Klagehäufung

[LEITSATZ]

NV: Wendet sich der Steuerpflichtige insgesamt gegen ein Urteil des FG, mit dem dieses über mehrere in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtene Bescheide entschieden hat, muss er für jedes Streitjahr einen Zulassungsgrund darlegen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) über mehrere in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtene Bescheide (Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000) entschieden hat.

a) Den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1997 hat das FG mit seinem Urteil aufgehoben. Insoweit ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung bereits nicht beschwert.

b) Im Hinblick auf die Streitjahre 1998 und 1999 hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt.

Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Kläger darauf, die Rechtsfrage, ob und inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann gewahrt sei, wenn sich das FG in den Urteilsgründen mit der Anwendung der Richtsatzsammlung im konkreten nicht oder jedenfalls nicht hinreichend befasse, habe grundsätzliche Bedeutung. Insofern liege zugleich ein Verfahrensfehler vor. Hilfsweise mache er hinsichtlich der Zurechnung von Barmitteln seiner (späteren) Ehefrau zu seinen betrieblichen Einkünften eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2003 I R 52/02 (BFH/NV 2003, 1221) geltend.

Im Streitjahr 1998 geht es nach den Ausführungen im FG-Urteil nur noch um die Berücksichtigung von nicht anerkannten Betriebsausgaben, da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die bis dahin streitige Hinzuschätzung im Klageverfahren durch Erlass eines Änderungsbescheids zurückgenommen hat. Für das Streitjahr 1999 hat der Kläger ausweislich des FG-Urteils eingeräumt, den hinzugerechneten Betrag nicht als Betriebseinnahme erklärt zu haben. Eine darüber hinausgehende Hinzuschätzung ist danach nicht erfolgt.

Gründe, die eine Zulassung der Revision für die Streitjahre 1998 und/oder 1999 rechtfertigen könnten, sind aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

c) Aber auch für das Streitjahr 2000 kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht. Die Darlegung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

aa) Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig geltend gemacht. Es ist nicht erkennbar, zu welchen entscheidungserheblichen Umständen er sich nicht hat äußern können oder welche entscheidungserheblichen Fakten oder Unterlagen das FG nicht zur Kenntnis genommen ha-ben könnte.

Zu der Anwendung der Richtsatzsammlung hat der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen ausführlich mit der Klagebegründung vorgetragen. Wenn sich das FG damit nach Auffassung des Klägers "nicht hinreichend" auseinandergesetzt haben sollte, liegt darin keine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst nicht das Recht auf "Erhörung" (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). Es ist auch nicht erforderlich, dass das FG alle im Einzelfall gegebenen Umstände in der Begründung seiner Entscheidung erörtert (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 64). Das rechtliche Gehör ist vielmehr gewahrt, wenn das FG die Ausführungen der Beteiligten bei der Urteilsfindung in Erwägung zieht und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern auseinandersetzt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012 III B 107/11, BFH/NV 2012, 987). Dies hat das FG getan, indem es die für das Streitjahr 2000 vorgenommene Schätzung insbesondere auch der Höhe nach überprüft und in nachvollziehbarer Weise für gerechtfertigt erachtet hat.

bb) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage einer Gehörsverletzung nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat sich bereits nicht mit der umfangreich vorhandenen Rechtsprechung des BFH zum Anspruch auf rechtliches Gehör auseinandergesetzt, an Hand derer sich die aufgeworfene Rechtsfrage leicht beantworten lässt. Ob der BFH "zur Frage der Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung in Schätzungsfällen" --wie der Kläger meint-- bisher noch nicht umfassend Stellung genommen hat, ist für die aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Gehörsverletzung nicht relevant.

cc) Die Revision ist schließlich nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. Der Kläger hat bereits keinen abstrakten, die Vorentscheidung tragenden Rechtssatz herausgearbeitet und diesem einen abstrakten, ebenfalls tragenden Rechtssatz aus dem zitierten BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1221 gegenübergestellt (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48, m.w.N.). Darüber hinaus fehlt es an einer Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt handelt sowie ob die Barmittel der späteren Ehefrau für die im Streitjahr 2000 erfolgte Hinzuschätzung überhaupt von Belang waren und nicht vielmehr nur in einem anderen der --zusammen mit dem Verfahren 3 K 1540/11-- insgesamt sechs Streitjahre eine Rolle spielten.