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V S 15/12 Abgewiesen (Dismissed) KI-generiert

V S 15/12 · Inadmissibility of an objection for lack of hearing due to absence of personal injury and unconverted legal aid application

Geschäftsnummer V S 15/12
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) denied the applicant's application for legal aid (Prozesskostenhilfe, PKH) to pursue an objection for lack of hearing (Anhörungsrüge) against the court's prior decision, effectively leaving the earlier dismissal of legal aid for the property community in force. The dispute arose when the BFH rejected legal aid for a property community (represented by the applicant) regarding a non-admission of revision complaint in a tax case; the applicant subsequently sought to reclassify his renewed request as an objection for lack of hearing, arguing that the initial decision erred by treating a married couple as an entrepreneur rather than the community. The court held that the application for legal aid for such an objection is unfounded because an objection for lack of hearing is inadmissible if the party has not been personally "injured" (beschwert) by the challenged decision, which here was issued to the community rather than the individual applicant. Furthermore, even if raised on behalf of the community, the objection lacked sufficient prospect of success because the applicant failed to demonstrate that the court violated the right to be heard in a decisive manner, merely pointing to potential legal errors in the underlying tax court judgment. No court fees were ordered.

Leitsatz / Regeste

KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) denied the applicant's application for legal aid (Prozesskostenhilfe, PKH) to pursue an objection for lack of hearing (Anhörungsrüge) against the court's prior decision, effectively leaving the earlier dismissal of legal aid for the property community in force. The dispute arose when the BFH rejected legal aid for a property community (represented by the applicant) regarding a non-admission of revision complaint in a tax case; the applicant subsequently sought to reclassify his renewed request as an objection for lack of hearing, arguing that the initial decision erred by treating a married couple as an entrepreneur rather than the community. The court held that the application for legal aid for such an objection is unfounded because an objection for lack of hearing is inadmissible if the party has not been personally "injured" (beschwert) by the challenged decision, which here was issued to the community rather than the individual applicant. Furthermore, even if raised on behalf of the community, the objection lacked sufficient prospect of success because the applicant failed to demonstrate that the court violated the right to be heard in a decisive manner, merely pointing to potential legal errors in the underlying tax court judgment. No court fees were ordered.

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Volltext des Entscheids · V S 15/12

Keine Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei fehlender Beschwer des rügeführenden Gemeinschafters - Keine Umdeutung des Antrags auf Prozesskostenhilfe in eine Anhörungsrüge

[LEITSATZ] NV: Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Daran fehlt es, wenn der angegriffene Beschluss nicht gegenüber dem rügeführenden Gemeinschafter, sondern gegenüber der Gemeinschaft ergangen ist .

[TATBESTAND] 1

I. Mit Beschluss vom 14. März 2012 V S 5/12 (PKH) hat der Senat den Antrag der durch den Antragsteller vertretenen Grundstücksgemeinschaft A und B (Grundstücksgemeinschaft) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im --die Klage der Grundstücksgemeinschaft abweisenden-- Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 24. Januar 2012 2 K 728/2009 abgelehnt.

2

Mit Schreiben vom 2. April 2012 wandte sich der Antragsteller wegen "Vortragsmangels" gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) und stellte einen "erneuten Antrag auf Bewilligung" von PKH, da nicht die Klägerin, sondern er als Unternehmer vor dem FG Klage erhoben habe.

3

Mit Schreiben vom 19. April 2012 teilte die Geschäftsstelle des Senats dem Antragsteller mit, dass das "Rechtsmittel als Anhörungsrüge gewertet werde". Daraufhin stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. April 2012 einen Antrag auf PKH für dieses Verfahren. Dieser Antrag wird unter dem Aktenzeichen V S 16/12 (PKH) geführt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

5

1. Entgegen dem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats im Schreiben vom 19. April 2012 ist der Antrag nicht als Anhörungsrüge zu werten, da der Antragsteller ausdrücklich PKH wegen "Vortragsmangels" begehrt.

6

a) Einer Umdeutung des Wortlauts steht das erkennbare Ziel des Antragstellers entgegen, keine Verfahrenskosten tragen zu müssen. Im Gegensatz zum PKH-Verfahren wird für die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).

7

Der Antrag zielt vielmehr auf die Gewährung von PKH für eine noch zu erhebende Anhörungsrüge gegen den ablehnenden Beschluss vom 14. März 2012 V S 5/12 (PKH) ab.

8

b) Soweit der Antragsteller aufgrund des Hinweises der Geschäftsstelle des Senats vom 19. April 2012 zu dem mit Schriftsatz vom 21. April 2012 erneut gestellten Antrag auf PKH veranlasst worden ist, ist darin lediglich eine Wiederholung des ersten Antrags zu sehen. Das Verfahren V S 16/12 (PKH) wird daher im Prozessregister gelöscht.

9

2. Der Antrag auf PKH ist zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 V S 12/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1524).

10

3. Der Antrag ist aber unbegründet.

11

a) Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

12

b) Im Streitfall bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Anhörungsrüge keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil diese unzulässig wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 1994 VII B 39/93, BFH/NV 1994, 886). Daran fehlt es hier, da der angegriffene Beschluss vom 14. März 2012 V S 5/12 (PKH) nicht gegenüber dem Antragsteller, sondern gegenüber der Grundstücksgemeinschaft ergangen ist.

13

c) An der Unzulässigkeit änderte sich auch dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass der Antragsteller die Anhörungsrüge im Namen der Grundstücksgemeinschaft erhoben hätte. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags des Antragstellers sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich die Gemeinschaft nicht habe äußern können. Der Antragsteller rügt lediglich die rechtswidrige Behandlung eines Ehepaars als Unternehmer und damit einen --möglichen-- Rechtsfehler im Urteil des FG.

14

4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).