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IX E 4/12 KI-generiert

Admissibility of cost objections in FGO proceedings: Unavailability of complaint for costs and dispute value determination in non-admission complaint cases

Geschäftsnummer IX E 4/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s combined counter-plea, complaint, and objection to the cost assessment, upholding the lower instance’s cost calculation and procedural rulings. The dispute concerned the validity of a cost assessment and the admissibility of various procedural remedies (counter-plea, complaint, and objection) following the withdrawal of a non-admission complaint in a tax litigation case. The court ruled that a counter-plea is inadmissible where the prior non-admission complaint required mandatory representation; a complaint against cost disputes is statutorily inadmissible under § 128 Abs. 4 FGO; and the cost consequence of the losing party bearing the costs of the non-admission complaint procedure arises directly from § 136 Abs. 2 FGO without needing a separate decision. Furthermore, the objection to the cost assessment was rejected because the dispute value for non-admission complaint proceedings is determined by the value of the original lawsuit and cannot be retrospectively altered after the procedure’s conclusion; the objection procedure is fee-free.

Legislator-Regeste

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§ 136 Abs. 2 FGO; Admissibility of cost objections in FGO proceedings: Unavailability of complaint for costs and dispute value determination in non-admission complaint cases: The dispute concerned the validity of a cost assessment and the admissibility of various procedural remedies (counter-plea, complaint, and objection) following the withdrawal of a non-admission complaint in a tax litigation case. The court ruled that a counter-plea is inadmissible where the prior non-admission complaint required mandatory representation; a complaint against cost disputes is statutorily inadmissible under § 128 Abs. 4 FGO; and the cost consequence of the losing party bearing the costs of the non-admission complaint procedure arises directly from § 136 Abs. 2 FGO without needing a separate decision. Furthermore, the objection to the cost assessment was rejected because the dispute value for non-admission complaint proceedings is determined by the value of the original lawsuit and cannot be retrospectively altered after the procedure’s conclusion; the objection procedure is fee-free.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Kostenbeschwerde Kostenverweigerung Rechtsöffnungsverfahren Unzulässigkeit der Vorfrage Zulässigkeit der Steuerbeschwerde Kostenbefreiung
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Volltext

Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung gegen Kostenrechnung

[LEITSATZ] 1. NV: Dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des BFH bedarf .

2. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG unstatthaft .

3. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG. Will der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen, hat er dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erkennbar zu machen. Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht .

[GRUENDE] 1

Die Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) haben keinen Erfolg.

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1. a) Der Senat kann offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch statthaft ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60; z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Auch eine Gegenvorstellung beim BFH unterliegt dem Vertretungszwang (§ 62 FGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes), wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat --wie hier die Nichtzulassungsbeschwerde--, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898, m.w.N.; vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Der Erinnerungsführer gehört indes nicht zu dem Kreis der Vertretungsberechtigten i.S. von § 62 FGO. Die Gegenvorstellung ist daher unzulässig.

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b) Soweit sich der Erinnerungsführer mit seinem "Antrag 1" unter Hinweis auf § 144 FGO die Kostenentscheidung als solche (im BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2011 IX B 137/11) wendet, hat der Einwand keinen Erfolg. Denn die Kostenfolge, dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des BFH bedurft hätte.

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c) Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, BFH/NV 2011, 61; vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219, m.w.N.). Auch greift der mit dem "Antrag 3" verbundene Einwand, der sich letztlich gegen die nach Ansicht des Erinnerungsführers unrechtmäßige Abtrennung des Verfahrens um Nebenforderungen wie Zinsen und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer richtet, nicht durch. Er betrifft das Verfahren vor dem FG, dessen prozessleitende Verfügungen wie hier die Trennung von Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 FGO ebenso nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Dieses Vorbringen kann auch nicht Gegenstand einer Einwendung i.S. des § 66 GKG sein. Jenseits dessen kommt eine sachliche Überprüfung einer Kostenrechnung des BFH nur als Erinnerung in Betracht.

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2. Der Senat legt daher das mit "Gegenvorstellung u. Beschwerde" bezeichnete Vorbringen des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung als Erinnerung aus. Diese ist aber unbegründet; die Kostenstelle hat den Streitwert zutreffend ermittelt.

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a) Mit der Erinnerung können gemäß § 66 GKG nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Vorliegend wendet sich der Erinnerungsführer zwar gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert (26.304 €), indem er mit seinem "Antrag 2" einen niedrigeren Streitwert (15.225,44 €) neu ermittelt. Indes bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2009 IX E 6/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R854; vom 20. August 2010 V E 2/09, BFH/NV 2011, 265). Diesen Streitwert hat die Kostenstelle zutreffend nach den Klageanträgen ermittelt und der Kostenrechnung vom 21. November 2011 auch zugrunde gelegt. Dass der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen wollte, hat er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht erkennbar gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. April 2008 I E 2/08, BFH/NV 2008, 1496; vom 10. Dezember 2010 V E 4/10, BFH/NV 2011, 617). Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht.

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b) Soweit sich der Erinnerungsführer mit seinem "Antrag 1" darüber hinaus (s. unter 1.b) direkt gegen die Kostenrechnung wendet, greift sein Einwand nicht durch; er richtet sich ersichtlich weder gegen den Kostenansatz noch gegen den Streitwert. Zudem ergibt sich die Kostenfolge bei Rücknahme eines Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) --unabhängig von der entsprechenden Klarstellung im BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2011 IX B 137/11-- unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO.

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c) Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag ("Antrag 4"; Vollstreckungsaussetzung), nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. November 2007 X E 11/07, BFH/NV 2008, 246, m.w.N.).

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3. Das Gegenvorstellungsverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438). Auch das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).