Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 138/11 KI-generiert

§ 17 EStG loss recognition for uneinbringliche Forderungen under economic unity of spouses; admissibility of Revision and waiver of procedural objections

Geschäftsnummer IX B 138/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers’ complaint, rejecting the admission of an appeal and upholding the lower court’s denial of loss recognition, thereby leaving the financial authority’s assessment in force. The dispute centered on whether losses from the dissolution of a capital company and associated guarantees were deductible under tax law, specifically challenging the court’s evaluation of claims assigned between spouses and the characterization of financial assistance. The court held that the general principles for considering losses under § 17 of the Income Tax Act are already settled, and factual questions regarding the reality of losses in the context of shared economic interests between spouses or the existence of a corporate crisis are case-specific matters not suitable for fundamental legal clarification. Furthermore, the court found that the taxpayers waived their right to raise procedural defects by failing to timely object during the proceedings, specifically regarding the court’s duty to investigate guarantee agreements, and noted that the procedural objection concerning trial calculations lacked the requisite explanation of relevance to the decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 17 EStG, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; § 17 EStG loss recognition for uneinbringliche Forderungen under economic unity of spouses; admissibility of Revision and waiver of procedural objections: The dispute centered on whether losses from the dissolution of a capital company and associated guarantees were deductible under tax law, specifically challenging the court’s evaluation of claims assigned between spouses and the characterization of financial assistance. The court held that the general principles for considering losses under § 17 of the Income Tax Act are already settled, and factual questions regarding the reality of losses in the context of shared economic interests between spouses or the existence of a corporate crisis are case-specific matters not suitable for fundamental legal clarification. Furthermore, the court found that the taxpayers waived their right to raise procedural defects by failing to timely object during the proceedings, specifically regarding the court’s duty to investigate guarantee agreements, and noted that the procedural objection concerning trial calculations lacked the requisite explanation of relevance to the decision.

Schlagwörter

KI-generiert
deutsches Steuerrecht Schadenersatz wegen Lohnausfalls Unzulässigkeit der Einspracheveranlagung Steuerstreitverfahren Abweisung der Steuerbeschwerde Verweigerung des Steuerabzugs
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

The procedural standard cited to justify the dismissal of the complaint because the appellants failed to adequately disclose the grounds for admissibility.

§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO

The provision applied to determine that the appellants lost their right to raise procedural objections by failing to object timely during the oral hearing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Zur Verlustberücksichtigung bei § 17 EStG, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel (Sachaufklärung, Entscheidungserheblichkeit))

[LEITSATZ] 1. NV: Die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Veräußerung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft gemäß § 17 EStG zu berücksichtigen ist, sind geklärt. Für die Frage, ob tatsächlich ein Verlust vorliegt, wenn es um die Abtretung einer uneinbringlichen Forderung unter "aus einem Topf wirtschaftenden" Ehegatten geht, kommt es auf die regelmäßig nicht klärungsbedürftigen Umstände des Einzelfalls an .

2. NV: Haben die fachkundig vertretenen Kläger trotz Aufklärungsbedarfs hinsichtlich einer Bürgschaftsvereinbarung und -inanspruchnahme rügelos zur Sache verhandelt, geht ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren .

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre --im Stil einer Revision gehaltene-- Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2

1.a) Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Zum einen fehlt es schon an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit von Bedeutung ist. Zum anderen sind die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Veräußerung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Zum Dritten kommt es für die Frage, ob tatsächlich ein Verlust vorliegt, wenn es um die Abtretung einer uneinbringlichen Forderung unter "aus einem Topf wirtschaftenden" Ehegatten, ggf. als Drittaufwand, geht, auf die regelmäßig --so auch im Streitfall-- nicht klärungsbedürftigen Umstände des Einzelfalls an (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 2009 IX B 72/09, BFH/ NV 2010, 932; vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165).

3

b) Das gilt gleichermaßen für die Frage nach einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Zuwendung bei fragwürdiger Forderungsrealisierung wie auch für die Frage, ob durch kurzzeitige Rückführung eines Darlehens eine Krise zu erkennen ist. Zudem ist auch die Frage, ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, aufgrund einer --nicht grundsätzlich bedeutsamen-- Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 54/10, BFH/NV 2011, 2029; vom 9. Oktober 2008 IX R 60/05, BFH/NV 2009, 896, m.w.N) als Tatfrage zu entscheiden.

4

c) Entsprechend bedarf es keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO). Für die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) mangelt es bereits an einer eine Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung tragender Erwägungen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144).

5

Mit ihrem Vorbringen rügen die Kläger im Kern lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 IX B 156/07, BFH/NV 2008, 1323; vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395).

6

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind zum Teil nicht hinreichend dargetan, im Übrigen liegen sie nicht vor.

7

a) Soweit die Kläger in der Nichtberücksichtigung der Bürgschaftsinanspruchnahme auch des Klägers eine unzureichende Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt der unterlassenen Amtsermittlung rügen (zu den Anforderungen: z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43), ist dieser Verstoß nicht gegeben. Dazu ist dem FG-Urteil (S. 4) eine entsprechende Bürgschaftsvereinbarung und -inanspruchnahme nicht zu entnehmen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen, ohne dass die Kläger auf den Vortrag korrigierend reagiert oder auf eine entsprechende Aufklärungsmaßnahme hingewirkt oder einen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hätten. Gleichwohl haben die fachkundig vertretenen Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.).

8

b) Hinsichtlich der (erst seit Akteneinsicht bekannten) Probeberechnungen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) fehlt es für eine Verfahrensrüge bereits an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit.

9

c) Soweit die Kläger rügen, dass das FG-Urteil --trotz Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im November 2000-- keine konkreten Ausführungen zur Berücksichtigung des Auflösungsverlustes des Klägers im Streitjahr 2000 enthält, greift diese Verfahrensrüge nicht durch. Solche Ausführungen waren entbehrlich; denn nach der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443) hatte zum einen zwar die Klägerin, nicht aber der Kläger hinsichtlich der in Frage stehenden Finanzierungsmaßnahmen (Bürgschaften, Darlehen) eigene Aufwendungen getätigt und zum anderen den eigenkapitalersetzenden Charakter seiner Darlehensgewährung nicht nachgewiesen.

10

d) Auch die Rüge eines Verfahrensmangels hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten, aber vom FG nicht berücksichtigten Aufwendungen der Klägerin (in den --Nicht-Streit-- Jahren 1997 bis 1999) geht fehl. Denn für die Berücksichtigung solcher die GmbH betreffenden Aufwendungen kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Kapitalanteile an (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969, m.w.N.); die Klägerin hat aber ihre GmbH-Anteile im November 1999 veräußert, also nicht in den Streitjahren 2000 bis 2002. Entsprechend verweist das FG zutreffend auf das das Jahr 1999 betreffende, rechtskräftig abgeschlossene FG-Verfahren (Az. 15 K 4839/02) und eine mögliche Änderung des Veräußerungsgewinns für nach dem maßgebenden Veräußerungszeitpunkt noch angefallene Aufwendungen (vgl. grds. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).