VIII R 41/09 · Tax treatment of retained receivables in practice contributions: timing of income recognition and BMF participation due to conflicting administrative guidelines
Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) did not render a final judgment on the merits but instead ordered the Federal Ministry of Finance (BMF) to participate in the revision proceedings as a co-defendant pursuant to § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO. The dispute concerns the tax treatment of retained honorarium receivables when a sole practitioner transfers their practice to a partnership, specifically whether these assets remain in residual business assets (with income recognized upon actual cash receipt) or are immediately taxed upon transfer or treated as private withdrawals. The underlying facts involve a tax consultant who retained pre-transfer claims, leading the tax authority to assess income in the transfer year, while the lower court had allowed income recognition only upon actual collection. The court identified a significant legal uncertainty because prior BFH case law allowing the retention of such receivables in residual business assets had not been published in the Federal Tax Gazette and potentially conflicts with administrative guidelines, thereby justifying the BMF's involvement to clarify the decisive legal basis regarding the timing of income recognition for retained claims under the Income Tax Act and related transformation tax doctrines.
Volltext des Entscheids · VIII R 41/09
Beitritts-Aufforderung BMF: Zurückbehaltene Forderungen bei Einbringung
[LEITSATZ] NV: Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem der Zeitpunkt der Besteuerung von zurückbehaltenen Forderungen anlässlich der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät streitig ist.
[TATBESTAND] 1
I. Streitig ist, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen erfolgswirksam im Rahmen der Übergangsbesteuerung oder als (fingierte) Privatentnahme oder erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Steuerberater. Er führte zunächst eine Einzelpraxis. Im Rahmen dieser Tätigkeit ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Im Jahr 1996 vereinbarte er mit weiteren Steuerberatern die Gründung einer Sozietät in Form einer GbR. Der Kläger verpflichtete sich, zum 2. Januar 1997 seine bisherige Praxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in die Sozietät einzubringen. Forderungen und Verbindlichkeiten, die bis zum 2. Januar 1997 entstanden waren, waren von der Einbringungsverpflichtung ausgenommen.
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Im Rahmen einer Außenprüfung beim Kläger kam der Außenprüfer zu dem Ergebnis, dass die Zahlungseingänge der Jahre 1997 bis 1999 auf die Altforderungen des Klägers ebenso gewinnerhöhend zu berücksichtigen seien wie die am 31. Dezember 1999 noch ausstehenden Forderungsbeträge. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) änderte den Feststellungsbescheid des Klägers für 1997 entsprechend.
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Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war teilweise erfolgreich (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1915). Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger seine am 2. Januar 1997 offenen Honorarforderungen nicht in die Sozietät eingebracht habe. Diese seien vielmehr Bestandteil seines Restbetriebsvermögens geworden. Den Gewinn dieses Restbetriebsvermögens könne der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Folglich seien die Forderungen erst bei tatsächlichem Zahlungseingang gewinnwirksam zu erfassen.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Nach Auffassung des FA kommt es für die Ermittlung des Überleitungsgewinns nicht darauf an, ob der Einbringende seine Forderungen mit einbringt, im Restbetriebsvermögen belassen oder sie ins Privatvermögen übernehmen will. Der Gewinn aus diesen Forderungen realisiere sich in allen Fallgestaltungen spätestens im Zeitpunkt der Einbringung.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 8
II. Der Senat hält es für sachdienlich, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt aufzufordern (§ 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).
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Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bereits entschieden, dass Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden übergehen (BFH-Urteil vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385). Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Entnahme der zurückbehaltenen betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385). Der erkennende Senat hat zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt und ob der Einbringende seine Forderungen ggf. in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einziehen muss (offengelassen im BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385).
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Da das in BFH/NV 2008, 385 abgedruckte BFH-Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist und deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird und zudem möglicherweise der Auffassung des BMF entgegensteht (Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 11. November 2011 IV C 2-S 1978-b/08/10001/2011/ 0903665, BStBl I 2011, 1314, Rz 20.08, 24.03), besteht für die Steuerrechtspraxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für sachdienlich, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen.