Failure to warn of adverse objection outcome not a procedural defect if taxpayer raised new material objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the non-acceptance complaint, ruling in favor of the tax authority and upholding the lower court’s decision. The dispute concerned whether the taxpayers’ complaint could be admitted based on an alleged procedural error in the pre-trial administrative phase, specifically the tax authority’s failure to issue a warning regarding the possibility of an adverse decision (verbösernde Einspruchsentscheidung) pursuant to § 367 (2) sentence 2 of the Fiscal Code (AO). The court held that the failure to warn did not constitute a relevant procedural defect under § 115 (2) no. 3 of the Fiscal Courts Act (FGO) because the taxpayers did not intend to withdraw their objection but instead raised additional material objections and requested a tax reduction; consequently, the procedural safeguard intended by the warning was not violated, and the lower court did not err in denying admission of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiertFailure to warn of adverse objection outcome not a procedural defect if taxpayer raised new material objections: The dispute concerned whether the taxpayers’ complaint could be admitted based on an alleged procedural error in the pre-trial administrative phase, specifically the tax authority’s failure to issue a warning regarding the possibility of an adverse decision (verbösernde Einspruchsentscheidung) pursuant to § 367 (2) sentence 2 of the Fiscal Code (AO). The court held that the failure to warn did not constitute a relevant procedural defect under § 115 (2) no. 3 of the Fiscal Courts Act (FGO) because the taxpayers did not intend to withdraw their objection but instead raised additional material objections and requested a tax reduction; consequently, the procedural safeguard intended by the warning was not violated, and the lower court did not err in denying admission of the revision.
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KI-generiertVolltext
Berücksichtigung eines unterlassenen Verböserungshinweises im Klageverfahren
[LEITSATZ] 1. NV: Dem FA unterläuft ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erlässt; die Gerichte haben den Betroffenen dann so zu stellen, dass er durch das unrechtmäßige Verhalten keinen Schaden erleidet .
2. NV: Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Zurücknahme seines Einspruchs zu geben .
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich gegen die "fehlerhafte Tatsachenwürdigung" und Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) wenden, haben sie schon keinen Zulassungsgrund bezeichnet. Mit einer dahin gehenden, der Revision vorbehaltenen Rüge können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
3
Das angefochtene Urteil leidet auch nicht unter dem von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, BFH/NV 2010, 1474, m.w.N.), nicht hingegen der hier gerügte Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im außergerichtlichen Vorverfahren, der --jedenfalls nach Auffassung der Kläger-- vor seiner verbösernden Einspruchsentscheidung den nach § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorgeschriebenen Hinweis zu Unrecht unterlassen habe. Zwar unterläuft dem FA ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erlässt; die Gerichte haben den Betroffenen dann so zu stellen, dass er durch das unrechtmäßige Verhalten keinen Schaden erleidet. Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Zurücknahme seines Einspruchs zu geben. Wenn indes für den Steuerpflichtigen --nach einer entsprechenden Aufforderung-- eine Zurücknahme des Rechtsbehelfs nicht in Betracht kommt, er vielmehr --wie die Kläger im Streitfall-- im außergerichtlichen Vorverfahren zusätzliche materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, liegt der behauptete Verfahrensfehler des FA schon nicht vor. Vor diesem Hintergrund hat auch das FG im Streitfall nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verfahrensfehlerhaft entschieden.