Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV R 50/10 KI-generiert

Aggregation of property sales by identically owned partnerships for commercial real estate trading threshold

Geschäftsnummer IV R 50/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's appeal as inadmissible via order, leaving the lower court's classification of the property transactions as commercial real estate trading in force. The dispute concerned whether a group of identically owned partnerships conducting isolated asset management activities exceeded the threshold for commercial real estate trading when their aggregate property sales surpassed the three-object limit within a short period; the tax authority and the financial court had affirmed this commercial characterization, while the taxpayer argued for a distinct treatment of each partnership. The BFH held the revision unadmissible under § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO because the petitioner failed to meet the statutory minimum requirements for a revision appeal by merely reproducing the lower court's facts and relying on an alleged divergence from another court's decision without engaging with the specific legal reasoning of the challenged judgment or identifying the specific violated legal norm.

Legislator-Regeste

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Schlagwörter

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 126 Abs. 1 FGO

Procedural basis cited to justify the rejection of the revision by way of a decision (Beschluss) due to inadmissibility.

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Volltext

(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10.05.2012 IV R 47/10 - Mindestanforderungen an die Darlegung der Revisionsgründe in der Revisionsbegründung)

[TATBESTAND] 1

I. Streitig ist, ob Veräußerungsvorgänge bei beteiligungsidentischen (Schwester-)Personengesellschaften jeweils auf Ebene der Gesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können, wenn die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nur aufgrund einer Zusammenschau der Grundstücksverkäufe aller Gesellschaften überschritten wird.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die im Jahr 2006 ein Grundstück erwarb, dieses bebaute und vermietete. Die Gesellschafter der Klägerin waren an weiteren (beteiligungsidentischen) GbR beteiligt, zu deren Vermögen ebenfalls jeweils ein Grundstück gehörte. Innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren wurden jeweils entweder die Gesellschaftsanteile --wie hier-- oder die zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke veräußert.

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) qualifizierte für das Streitjahr 2007 diese Vorgänge als gewerblichen Grundstückshandel und erließ entsprechend einen Gewerbesteuermessbescheid an die Klägerin.

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Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, dass durch die wirtschaftliche Aktivität der Klägerin die Grenze der privaten Vermögensverwaltung deshalb überschritten worden sei, weil die Grundstücksverkäufe der einzelnen Personengesellschaften ausnahmsweise zusammengerechnet werden müssten, wenn die Gesellschaften --wie im Streitfall-- beteiligungsidentisch und isoliert betrachtet vermögensverwaltend tätig seien.

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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

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Dazu gibt sie in ihrer Revisionsbegründungsschrift das Urteil des FG --teilweise wortlautidentisch-- wieder und begründet die Revision im Weiteren ausschließlich wie folgt: "In dem Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 10.09.2009 I K 3292/02 B, EFG 2010, S. 323, weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Bundesfinanzhof neuestens als offen bezeichnende Frage, ob eine Berücksichtigung von Aktivitäten personenidentischer, für sich betrachtet gleichfalls vermögensverwaltend tätiger Schwesterpersonengesellschaften bereits auf der Ebene der klagenden Gesellschaft zulässig ist, nachdem der BFH in früheren Entscheidungen von dieser Möglichkeit ausgegangen zu sein schien, zu verneinen ist. Er verweist insbesondere auch auf den Beschluss des Großen Senats vom 11. April 2005 GrS II/02, BStBl. II 2005, 679.Insoweit weicht das Hessische Finanzgericht mit seinem Urteil vom 24. Februar 2010 von dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ab. Durch diese Abweichung steht es in Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weswegen diese Entscheidung angefochten wird."

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Die Klägerin beantragtdie Aufhebung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2010 zur Erlangung der Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

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Das FA beantragt sinngemäß,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 9

II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

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1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.).

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2. Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Es sind schon Zweifel daran angebracht, ob die vorliegende Revisionsbegründung überhaupt erkennen lässt, welche Rechtsnorm die Klägerin durch die Vorentscheidung für verletzt hält. Jedenfalls fehlt es aber an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des FG nach Auffassung der Klägerin als unrichtig erscheinen lassen. Die Revisionsbegründung gibt fast ausschließlich --teilweise wortlautidentisch-- den Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe der Vorentscheidung wieder. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des FG-Urteils, wonach Grundstücksveräußerungen beteiligungsidentischer und isoliert betrachtet vermögensverwaltender (Schwester-)Personengesellschaften im Wege einer Zusammenschau bereits auf Gesellschaftsebene einen gewerblichen Grundstückshandel begründen könnten, weil die Summe der Grundstücksverkäufe durch die einzelnen Gesellschaften die "Drei-Objekt-Grenze" überschreite, findet dagegen nicht statt. Die Klägerin hätte sich mit der Argumentation des FG (zumindest ansatzweise) auseinandersetzen müssen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der inhaltlichen Erwägungen der in diesem Zusammenhang stehenden BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) sowie vom 25. September 2008 IV R 80/05 (BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266). Das eigene Vorbringen der Klägerin erschöpft sich letztlich in dem Verweis auf das Urteil eines anderen FG, ohne sich mit den dortigen Argumenten zu befassen. Der Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Divergenz genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung jedenfalls dann nicht, wenn nicht einmal erkennbar wird, von welchem tragenden Rechtssatz die Vorentscheidung abgewichen sein soll. Der sich ausschließlich in der Behauptung einer Divergenzentscheidung erschöpfende Vortrag lässt damit nicht aus sich heraus erkennen, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1295).