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X E 4/12 Abgewiesen (Dismissed) KI-generiert

X E 4/12 · Objection to Federal Court cost assessment: personal standing without compulsory representation and limits on challenging statutory validity under Section 66 GKG

Geschäftsnummer X E 4/12
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the debtor's objection to a cost assessment, thereby upholding the court fees charged. The dispute arose after the BFH rejected the debtor's unrepresented appeal against a financial court's denial of enforcement suspension, leading to a cost notice that the debtor challenged by arguing the German Courts Constitution Act and the Court Fees Act were invalid. The court held that while the debtor could file the objection personally as no compulsory representation applies to objections against cost notices under the BFH, the objection was procedurally limited to challenging the amount or basis of the fees under Section 66 of the Court Fees Act. The debtor's unsubstantiated constitutional challenge to the underlying statutes did not constitute a valid ground for objection, resulting in the rejection of the claim without imposing further judicial fees.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 66 Abs. 1 GKG

Cited as the procedural basis for the objection to the cost assessment, which was dismissed as unfounded.

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Volltext des Entscheids · X E 4/12

Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG

[LEITSATZ] NV: Gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs kann der Kostenschuldner persönlich Erinnerung einlegen. Insoweit besteht kein Vertretungszwang .

[TATBESTAND] 1

I. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluss entschieden, dass der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), ihm Aussetzung der Vollziehung betr. verschiedener Steuerbescheide zu gewähren, abgelehnt wird. Das FG ließ gegen seinen Beschluss die Beschwerde nicht zu. Gleichwohl legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der angerufene Senat hat durch Beschluss die Beschwerde des Kostenschuldners als unzulässig verworfen, da diese im Hinblick auf § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft und zudem der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 10. April 2012 nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten angesetzt. Der Kostenschuldner trägt vor, das GKG und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) seien ebenso wie mehrere andere von ihm benannte Rechtsvorschriften seit 2007 ungültig.

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Der Kostenschuldner beantragt,die Kostenrechnung aufzuheben.

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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.

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1. Zwar konnte der Kostenschuldner diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428).

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2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Die Einwendungen des Kostenschuldners, das GVG und das GKG seien ungültig, sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.