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IX B 31/12 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-generiert

IX B 31/12 · Tax deductibility of 1999 securities loss following unconstitutionality of § 23(1) No. 1(b) EStG a.F. for 1998

Geschäftsnummer IX B 31/12
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint, upholding the lower court’s decision that denies the deduction of a 1999 capital loss. The dispute concerned the tax treatment of a speculative loss incurred from securities transactions in 1999, specifically whether this loss could be offset against gains in 1999 following the declaration of unconstitutionality of certain tax rules for prior years. The court ruled that because § 23(1) sentence 1 No. 1 letter b EStG a.F. was declared invalid for 1997 and 1998, no deductible speculative loss from securities transactions existed for 1998; consequently, such a non-existent 1998 loss could not be carried forward or offset against 1999 income. The BFH also found no violation of the right to be heard, noting that the lower court’s reliance on established supreme court jurisprudence and the full case file satisfied procedural requirements without the need to explicitly address every individual argument.

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Volltext des Entscheids · IX B 31/12

Keine steuerliche Berücksichtigung eines im Jahr 1999 entstandenen Spekulationsverlusts aus Wertpapiergeschäften - Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

[LEITSATZ] NV: Aufgrund der Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. für das Jahr 1998 ist ein im Jahr 1998 entstandener Spekulationsverlust aus Wertpapiergeschäften steuerlich nicht zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 IX R 13/01, BFHE 206, 316, BStBl II 2005, 125) .

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

Zum einen handelt es sich bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) um ausgelaufenes Recht, so dass nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre, wenn sich die Frage der Steuerbarkeit von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften des Jahres 1998 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Schon dies ist nicht ersichtlich.

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Jedenfalls aber ist höchstrichterlich geklärt, dass aufgrund der Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. für die Jahre 1997 und 1998 der im Jahr 1997/1998 entstandene Spekulationsverlust aus Wertpapiergeschäften steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 13/01, BFHE 206, 316, BStBl II 2005, 125, sowie vom 15. Januar 2008 IX R 31/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 1059). Dies schließt es auch ein, dass Verluste, die im Jahr 1998 ggf. angefallen sind, nicht mit Gewinnen aus dem Jahr 1999 verrechnet werden können.

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2. Weiter hat das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör der Klägerin und Beschwerdeführerin (Art. 103 des Grundgesetzes) nicht verletzt, vielmehr seine Entscheidung hinreichend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH begründet. Auch nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung zwar das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Indes gebietet § 96 Abs. 1 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; im Allgemeinen ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599).