III B 174/11
The BFH dismissed the father's complaint as inadmissible, leaving the lower court's denial of his claim for retroactive child support effective. The dispute concerned the father's entitlement to child support for a child who had lived with the mother since the parties' separation; after a family court granted the father sole custody and ordered the return of the child, the mother abducted the child to Poland, where it resided in her household. The father argued that the mother’s refusal to return the child did not constitute a valid "household" for her purposes under § 64 EStG, thereby preserving his eligibility. The BFH held that the complaint failed to substantiate a need for revision because existing case law clarifies that in abduction cases, the abducted child's residence does not automatically end at the time of abduction if legal steps are taken, but the mother’s continued unlawful retention does not create a fictitious household for the absent parent; furthermore, issues regarding child welfare are matters of custody law that do not alter the factual assessment of household status, and the father’s allegations regarding the financial court’s failure to investigate facts were insufficiently substantiated and waived by his waiver of an oral hearing.
- § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO Cited in the dispositive to order the rejection of the complaint as inadmissible.
§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO · § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO: Cited in the dispositive to order the rejection of the complaint as inadmissible.
Kindergeldberechtigung in Entführungsfällen - Keine Fiktion einer Haushaltsaufnahme - Kindeswohlgefährdung
[LEITSATZ] 1. NV: Im Falle einer Entführung des Kindes enden dessen inländischer Wohnsitz und dessen Zugehörigkeit zum Haushalt des betroffenen Elternteils nicht "automatisch" zum "Entführungszeitpunkt" .
[TATBESTAND] 1
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Dem Antrag des Klägers, ihm rückwirkend ab November 2007 Kindergeld zu gewähren, entsprachen weder die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) noch das Finanzgericht (FG).
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3
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Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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aa) Soweit der Kläger es für klärungsbedürftig hält, "wann die Sonderkonstellation der Kindesentführung eine Anwendung der Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der Haushaltsaufnahme nach § 64 EStG einschränkt", fehlt es an der Auseinandersetzung mit der reichhaltigen Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Kindergeldberechtigung in "Entführungsfällen" und bei Sorgerechtsverstößen (hierzu BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146; vom 19. März 2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148; vom 30. Oktober 2002 VIII R 86/00, BFH/NV 2003, 464; vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968; Urteil des FG Düsseldorf vom 27. August 2004 18 K 7715/00 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 124; aus der Literatur z.B. Blümich/Treiber, § 64 EStG Rz 21). Mit dieser Rechtsprechung, der sich entnehmen lässt, dass im Falle einer Entführung des Kindes dessen inländischer Wohnsitz und dessen Zugehörigkeit zum Haushalt des betroffenen Elternteils nicht "automatisch" zum "Entführungszeitpunkt" endet, wenn Letzterer umgehend rechtliche Schritte für die Rückführung des Kindes einleitet, hätte sich der Kläger näher befassen müssen. Die Beschwerde vermeidet mit dieser Unterlassung die gebotene Stellungnahme dazu, ob die Rechtsfrage der Kindergeldberechtigung in "Entführungsfällen" nicht bereits als hinreichend geklärt anzusehen ist und folglich von einer --vorübergehend-- fortbestehenden Haushaltszugehörigkeit ohnehin nicht ausgegangen werden kann, wenn das Kind, wie im Streitfall, vor der Entführung gar nicht im Haushalt des betroffenen Elternteils gelebt hat. Die widerrechtliche Weigerung des "entführenden" Elternteils, das Kind herauszugeben, kann rechtlich nicht so behandelt werden, als sei es tatsächlich zur Aufnahme des Kindes in den Haushalt des betroffenen Elternteils gekommen. Mit der Fortwirkung eines bestehenden Obhutsverhältnisses hätte dies nichts mehr zu tun. Vielmehr handelte es sich um die Fiktion einer tatsächlich nie erfolgten Haushaltsaufnahme.
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bb) Auch soweit vom Kläger sinngemäß die Rechtsfrage aufgeworfen wird, ob ein Elternteil, der das Kind unter Aufgabe der inländischen Wohnung in das EU-Ausland entführt und dort zusammen mit dem Kind einen neuen Wohnsitz begründet, durch Haushaltsaufnahme eine vorrangige Kindergeldberechtigung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erlangen kann, fehlt es an der substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Das FG hat in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. November 2009 C-363/08, Slanina, Slg. 2009, I-11111) abgestellt und ausführlich begründet, weshalb der Kindsmutter im Streitfall der Kindergeldanspruch auch für die Zeit nach der Entführung zusteht. Weder damit noch mit der sonstigen zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. März 2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323; BFH-Beschluss vom 14. November 2008 III B 17/08, BFH/NV 2009, 380) hat sich der Kläger näher befasst. Allein mit dem Aufwerfen einer Rechtsfrage oder dem Vorbringen, das FG habe eine Rechtsfrage unzutreffend beurteilt, oder der Behauptung, eine höchstrichterliche Aussage zu einer bestimmten Rechtsfrage liege noch nicht vor (hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2007 VIII B 79/07, BFH/NV 2008, 732), kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.
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cc) Der Kläger hält es außerdem für klärungsbedürftig, "ob eine gerichtliche Entscheidung auf Herausgabe des Kindes an den anderen, allein erziehungsberechtigten Elternteil zum Ende der Haushaltsaufnahme" --beim bisher sorgeberechtigten Elternteil-- "führt, wenn das Gericht seine Entscheidung mit der Gefährdung des Kindeswohls begründet". Zu dieser Frage hat sich die Rechtsprechung ebenfalls bereits geäußert. Danach sind für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Formale Gesichtspunkte, wie etwa die vom Familiengericht getroffene Sorgerechtsregelung, können bei der Beurteilung, in welchem Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968). Das Argument der Kindeswohlgefährdung, auf das die Beschwerde abhebt, begründet keinen neuerlichen Klärungsbedarf. Die oberste Richtschnur für die elterliche Sorge bildet das Kindeswohl (vgl. nur §§ 1626 Abs. 3 Satz 1 und 1684 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Erman/Michalski/Döll, BGB, 13. Aufl., § 1626 Rz 3). Bei der gerichtlichen Regelung der elterlichen Sorge steht das Kindeswohl oder --negativ gewendet-- dessen mögliche Gefährdung demnach stets im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung. Der Aspekt der Kindeswohlgefährdung gehört somit zum Sorge- und Umgangsrecht, dessen Bedeutung für die Frage der Haushaltsaufnahme aber bereits geklärt ist.
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An einem solchen Vorbringen fehlt es. Außerdem hat der fachkundig vertretene Kläger auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er eine der weiteren Sachaufklärung dienende Erörterung des Sachverhalts oder eine Beweisaufnahme, die jeweils eine mündliche Verhandlung voraussetzen, nicht für erforderlich hält.