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X E 3/12 KI-generiert

Objection to court fee assessment: Exemption for erroneous procedural treatment requires a recognizable mistake or blatant violation of clear statutory provisions

Geschäftsnummer X E 3/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court dismissed the appellant's objection to the court fee assessment, thereby upholding the 272 EUR fee charged and leaving the defendant's loss in the prior proceedings final. The dispute arose when the unrepresented appellant filed an "immediate appeal" against a finance court decision that had rejected his claim and refused admission of revision, which the appellate court construed as an admissible but unadmissible non-admission complaint due to the lack of mandatory legal representation, resulting in the imposition of court costs. The court held that while the personal filing of the objection was permissible under § 66 Abs. 5 GKG in conjunction with § 78 Abs. 3 ZPO, the objection was meritless because it failed to challenge the substantive calculation of the fees or the dispute value, and the interpretation of the procedural remedy did not constitute a "recognizable mistake" or a "blatant violation of clear statutory provisions" required by § 21 Abs. 1 GKG to exempt the party from cost assessment.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 8 GKG; Objection to court fee assessment: Exemption for erroneous procedural treatment requires a recognizable mistake or blatant violation of clear statutory provisions: The dispute arose when the unrepresented appellant filed an "immediate appeal" against a finance court decision that had rejected his claim and refused admission of revision, which the appellate court construed as an admissible but unadmissible non-admission complaint due to the lack of mandatory legal representation, resulting in the imposition of court costs. The court held that while the personal filing of the objection was permissible under § 66 Abs. 5 GKG in conjunction with § 78 Abs. 3 ZPO, the objection was meritless because it failed to challenge the substantive calculation of the fees or the dispute value, and the interpretation of the procedural remedy did not constitute a "recognizable mistake" or a "blatant violation of clear statutory provisions" required by § 21 Abs. 1 GKG to exempt the party from cost assessment.

Schlagwörter

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Kostenbefreiung Gerichtsgebührenbemessung fehlerhafte Veranlagung Verweigerung einer Parteientschädigung Rechtsöffnungsverfahren unbezahlte Gerichtsgebühren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 Abs. 8 GKG

Cited in the final order to establish that the proceedings concerning the objection are free of fees and that costs are not reimbursed.

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Volltext

Erinnerung gegen den Kostenansatz

[LEITSATZ] NV: Von der Erhebung von Kosten kann bei einer unrichtigen Behandlung der Rechtssache nur dann abgesehen werden, wenn ein erkennbares Versehen gegeben ist oder offensichtlich gegen eindeutige Vorschriften verstoßen wurde.

[TATBESTAND] 1

I. Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils war darauf hingewiesen worden, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne, für die Vertretungszwang bestehe.

2

Gegen das Urteil legte der anwaltlich nicht vertretene und nicht postulationsfähige Kostenschuldner "sofortige Beschwerde" ein, die der angerufene Senat als Nichtzulassungsbeschwerde auslegte, da nur die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das statthafte Rechtmittel gegen ein finanzgerichtliches Urteil sei, in dem die Revision nicht zugelassen worden sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde, da sie nicht von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft eingelegt worden war, als unzulässig verworfen und dem Kläger wurden die Kosten auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. April 2012 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von dem Kostenschuldner bei einem Streitwert von 5.168 € zu entrichtende Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 272 € angesetzt.

3

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Zur Begründung führt er an, die sofortige Beschwerde habe sich nicht an den BFH gerichtet, sondern vielmehr auf einen Fehler der Verfahrensführung des FG abgezielt. Wegen der irrtümlichen Auslegung durch den angerufenen Senat werde ein Antrag auf Rücknahme der Kostenrechnung gestellt und die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand des Verfahrens am FG beantragt.

4

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 5

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6

Der Senat legt zugunsten des Kostenschuldners sein Begehren so aus, dass er sich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz wendet, da nur dieser Rechtsbehelf zulässig ist. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

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1. Die von dem Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Nach § 66 Abs. 5 GKG können im Erinnerungsverfahren Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, so dass gemäß § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087).

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2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

9

a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf.

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Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Substantiierte Einwendungen gegen diesen Ansatz hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

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b) Soweit der Kostenschuldner sinngemäß geltend macht, es seien gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn diese bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Das setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225, m.w.N.).

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Eine solche unrichtige Sachbehandlung sieht der Kostenschuldner in der Auslegung seiner sofortigen Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat. Hierin liegt jedoch keine fehlerhafte Sachbehandlung. Dem seinerzeitigen Vorbringen des Kostenschuldners und den von ihm übersandten Unterlagen war kein Hinweis darauf zu entnehmen, warum er gegen das finanzgerichtliche Urteil vorgehen wollte. Erst mit seinem Schriftsatz vom 24. April 2012 hat der Kostenschuldner geltend gemacht, sich gegen die Verfahrensführung des FG zu wenden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu wollen.

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Vor diesem Hintergrund ist es nicht fehlerhaft, wenn der angerufene Senat die "sofortige Beschwerde" als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt hat, dem Rechtsbehelf, auf den in der Rechtsmittelbegründung des finanzgerichtlichen Urteils hingewiesen wurde.

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3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).