Double household maintenance for single taxpayers: weight of remuneration as indicator in assessing own household establishment under § 9 EStG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's complaint, upholding the lower court’s judgment that the taxpayer is not entitled to deduct expenses for double household maintenance under German income tax law. The dispute centered on whether a single taxpayer residing at their place of employment for work-related reasons maintained an independent "own household" (eigenen Hausstand) at that location or was merely integrated into a third party's household as a guest, specifically challenging the assessment of whether the rent-free provision of the apartment negated the existence of an own household. The Court held that the determination of an own household requires a holistic assessment of all factual circumstances by the factual instance, clarifying that while the consideration (payment) for the apartment is a significant indicator, it is not an absolute prerequisite (*conditio sine qua non*); consequently, the lower court did not err in law by failing to classify the taxpayer as maintaining an own household, as errors in the application of material law to specific facts do not justify the admission of a revision appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertDouble household maintenance for single taxpayers: weight of remuneration as indicator in assessing own household establishment under § 9 EStG: The dispute centered on whether a single taxpayer residing at their place of employment for work-related reasons maintained an independent "own household" (eigenen Hausstand) at that location or was merely integrated into a third party's household as a guest, specifically challenging the assessment of whether the rent-free provision of the apartment negated the existence of an own household. The Court held that the determination of an own household requires a holistic assessment of all factual circumstances by the factual instance, clarifying that while the consideration (payment) for the apartment is a significant indicator, it is not an absolute prerequisite (*conditio sine qua non*); consequently, the lower court did not err in law by failing to classify the taxpayer as maintaining an own household, as errors in the application of material law to specific facts do not justify the admission of a revision appeal.
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KI-generiertVolltext
Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden
[LEITSATZ] NV: Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den FG als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei kommt dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine Indizfunktion zu.
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09 (BFHE 230, 5) ab.
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1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen.
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Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt als Gast eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor. Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei hat der Senat aber dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich --eine gewichtige-- Indizfunktion beigemessen, ohne die Entgeltlichkeit indessen als unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) zu betrachten. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen (BFH-Urteil in BFHE 230, 5; s. auch BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE …, …, BFH/NV 2012, 1231). Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung.
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Das Finanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das BFH-Urteil in BFHE 230, 5 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die Grundsätze dieses Urteils jedoch beachtet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die unzutreffende Würdigung der Umstände des Einzelfalls und mithin die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung rügen will, kann die Zulassung der Revision darauf nicht gestützt werden. Fehler in der Anwendung materiellen Rechts im konkreten Fall rechtfertigen für sich genommen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.