Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III B 206/11 KI-generiert

Scope of Binding Effect of Remand Judgments under § 126 Abs. 5 FGO in Second-Instance Proceedings

Geschäftsnummer III B 206/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) rejected the taxpayers' complaint for non-acceptance of revision, thereby upholding the lower Finance Court's (FG) judgment. The dispute concerned the valuation of real estate assets, specifically whether the FG properly applied the BFH's prior remand instructions regarding the determination of partial values for buildings and facilities. The decisive legal holding established that the binding effect of a remand judgment under § 126 Abs. 5 FGO does not extend to mere recommendations by the BFH, nor does it survive if the FG first determines new, decisive facts in the second instance that lead to a different assessment; furthermore, deviations from such instructions can only challenge the decision as a procedural error, not a divergence in case law. The Court also dismissed the argument that a clerical error in the court record listing a judge who did not attend the hearing constituted a procedural defect, noting that the correct judges were identified in the final judgment and any error could be remedied via protocol correction under § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO.

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Volltext

Bindung des FG an Vorgaben des BFH

[LEITSATZ] 1. NV: Die Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein.

2. NV: Eine Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO besteht nicht, wenn der BFH für die Behandlung der Rechtssache im zweiten Rechtsgang lediglich eine Empfehlung ausspricht oder wenn das FG im zweiten Rechtsgang entscheidungserhebliche Tatsachen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen, erstmals feststellt.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei

-

grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1),

-

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei

-

Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

3

2. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

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3. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen in erster Linie, dass sich das FG im zweiten Rechtsgang nicht an die Vorgaben des Senatsurteils vom 30. Juli 2009 III R 8/07 (BFH/NV 2010, 190) gehalten habe.

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a) Nach § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen.

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b) Das Vorbringen, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von den Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann für die Frage einer erneuten Zulassung der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz, sondern allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein (BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 126 FGO Rz 87). Die Bindungswirkung gilt nicht für Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache durch das Tatsachengericht (Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 77, m.w.N.).

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c) Um eine derartige Empfehlung handelte es sich im Senatsurteil in BFH/NV 2010, 190, soweit der Senat ausführte, dass die Buchwerte der Bauten und Anlagen als mögliche Untergrenze der Teilwerte "in Betracht" kommen, wenn es nicht möglich sein sollte, Tatsachen festzustellen, die es erlauben, das Risiko eines Eigentumsverlustes aufgrund einer Kündigung des Mietvertrages zu bewerten.

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d) Unabhängig hiervon ist eine Bindung auch deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des FG eine Vermietung des Grundstücks an einen Außenstehenden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten praktisch ausschied, so dass eine Beendigung des Mietverhältnisses durch die Deutsche Bundesbahn und eine damit verbundene Verpflichtung zur Beseitigung der Bauten und Anlagen nicht zu erwarten war. Dieser im zweiten Rechtsgang erstmals festgestellte, die Teilwerte beeinflussende Umstand lässt ebenfalls die Bindungswirkung entfallen (s. Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 81).

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4. Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führt, ist entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht darin zu sehen, dass aufgrund einer Unrichtigkeit im Protokoll vom 24. August 2011 über die mündliche Verhandlung ein Richter aufgeführt wurde, der an der Verhandlung tatsächlich nicht teilgenommen hatte. Im Rubrum des angefochtenen Urteils sind die beteiligten Richter zutreffend wiedergegeben. In Betracht wäre allenfalls eine Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung gekommen.

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5. Soweit die Kläger sinngemäß vortragen, das FG habe im zweiten Rechtsgang die Teilwerte der Bauten und Anlagen unzutreffend ermittelt, wenden sie sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Derartige Einwendungen führen, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision.

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6. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).