III R 4/06Child benefit eligibility during transition to mandatory service: three-month expiration of job-seeker status and constitutional validity of four-month gap limit
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer’s revision, upholding the lower court’s judgment that denied child benefit for December 2003, thereby confirming that the plaintiff did not prevail in claiming continued entitlement. The dispute concerned whether a 17-year-old son qualified as a dependent child for tax purposes during a five-month gap between completing secondary school in July 2003 and beginning mandatory military service in January 2004, specifically challenging the tax authority’s cancellation of benefits after the youth’s three-month registration as a job-seeker lapsed. The court held that under § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in conjunction with § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III, the status of being registered as a job-seeker expires after three months, failing to meet the continuous eligibility requirements; additionally, the court ruled that the statutory gap between training and mandatory service could not be bridged by analogy because § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG strictly limits the transition period to four months, a restriction the court found neither legally deficient nor unconstitutional under the Basic Law.
Angewandte Bestimmungen (1)
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§ 126 Abs. 2 FGO
Procedural rule cited in the dispositive to justify dismissing the revision as unfounded.
Wirkungsdauer der Meldung als Arbeitsuchender - Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst
[LEITSATZ] 1. NV: Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamts (jetzt Agentur für Arbeit) wirkt nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung nur drei Monate fort (Anschluss an das Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05).
[TATBESTAND] 1
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Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 16. Januar 2004 die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) auf, da S beim Arbeitsamt nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens änderte die Familienkasse den Aufhebungsbescheid dahingehend ab, dass die Festsetzung des Kindergeldes für S erst ab Oktober 2003 aufgehoben wurde. Im Übrigen blieb der Einspruch des Klägers erfolglos.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2003. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens erließ die Familienkasse einen weiteren Änderungsbescheid mit Datum vom 14. Mai 2004 und hob die Festsetzung des Kindergeldes erst ab Dezember 2003 auf. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit wegen Kindergeld für die Monate Oktober und November 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war vor dem Finanzgericht (FG) nur noch das Kindergeld für den Monat Dezember 2003 streitig. Das FG wies diese Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 829 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das FG. Das FG habe zu Unrecht § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (SGB III) angewendet. Nach dieser Vorschrift verliere der Arbeitsuchende seinen Status, wenn er die Meldung beim Arbeitsamt nicht vor Ablauf von drei Monaten erneuere. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III sei aber entgegen der Auffassung des FG nicht anwendbar. Diese Norm ordne lediglich an, in welchen Fällen die Agentur für Arbeit (vormals das Arbeitsamt) eine Arbeitsvermittlung vorzunehmen habe, sage jedoch nichts über den Status als Arbeitsuchender aus. Für S habe es im Dezember 2003 ohnehin keinen Sinn mehr gemacht, die Meldung zu wiederholen, da er bereits im Januar 2004 seinen Grundwehrdienst angetreten habe. Nach § 122 SGB III habe S durch seine Meldung beim Arbeitsamt den Status als Arbeitsuchender erlangt. Eine Verpflichtung zur Rückmeldung nach Ablauf von drei Monaten habe für ihn nicht mehr bestanden. § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, der die Erneuerung des Arbeitsgesuchs nach drei Monaten vorgesehen habe, sei zum 1. August 1999 aufgehoben worden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil des FG und den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 14. Mai 2004 insoweit aufzuheben, als die Kindergeldfestsetzung auch für den Monat Dezember 2003 aufgehoben wurde.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Der Senat hatte mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revisionen III R 5/07 und III R 41/07 angeordnet. Hierüber hat der Senat zwischenzeitlich mit den Urteilen vom 22. Dezember 2011 BFHE 236, 137 und BFHE 236, 144 entschieden. Der Senat hat das Verfahren mit (deklaratorischem) Beschluss vom 23. April 2012 fortgesetzt.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 9
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aa) Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift wirkt die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend --sofern kein Tatbestand nach § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III gegeben ist-- gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nur drei Monate fort (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008). Danach ist die Arbeitsvermittlung einzustellen. Wirkt ein arbeitsuchendes Kind nicht ausreichend bei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes mit, kann das Arbeitsamt die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III gegebenenfalls schon früher einstellen (s. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908). Endet die Arbeitsvermittlungspflicht des Arbeitsamtes, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt.
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bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG im Monat Dezember 2003 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden. Dabei kann dahinstehen, ob sich S im Monat August 2003 (nochmals) bei dem Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet hat. Eine Meldung in diesem Monat hätte längstens bis November 2003 fortwirken können. Im Übrigen wird entgegen der Auffassung des Klägers mit der durch die Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zur dreimonatigen Meldefrist nicht die im Jahr 1999 gestrichene Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wieder eingeführt. Denn in dieser Vorschrift waren die Bedingungen für die Zahlung von Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) geregelt, während § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die hier einschlägigen Regelungen für die Arbeitsvermittlung betrifft (Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).
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Im Streitfall lag jedoch eine Übergangszeit von fünf Monaten (August 2003 bis Dezember 2003) zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes vor (zur Berechnung der Viermonatsfrist vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847).
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