X E 1/12Tax litigation costs: Valuation of disputed value based on ordinary vs. reduced tax rates and jurisdiction for discretionary cost waivers
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance dismissed the cost debtor's objection to the fee calculation, upholding the costs assessment of approximately [redacted] euros for the revision and non-admission proceedings. The dispute arose from a tax case concerning the alteration of income tax assessments for 1974 and 1976 based on amended profit assessments for a deceased spouse's partnership stake; the debtor contested the calculation of the value in dispute (Streitwert) and claimed an error in the procedural handling of the non-admission complaint. The court determined that the value in dispute is discretionary under § 52 Abs. 1 GKG based on the claim's significance, rejecting the debtor's speculation regarding a reduced tax rate for 1974 as unsubstantiated. Furthermore, the court found no "obvious error" under § 21 Abs. 1 GKG because the lower court's error regarding the burden of proof was a substantive legal mistake, not a procedural error under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, justifying the continuation of the proceedings rather than a remand. Finally, the court held that any request for a discretionary waiver of court costs is exclusively within the competence of the justice collection office at the Federal Office of Justice, not the court itself.
Erinnerung wegen Kostenrechnung - Bestimmung der Höhe des Streitwerts - Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme - Zuständigkeit
[LEITSATZ] 1. NV: Die Höhe des Streitwerts ist aufgrund der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen .
[TATBESTAND] 1
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Die Klage hatte auch im zweiten Rechtsgang keinen Erfolg. Das FG war nach den aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen davon überzeugt, dass die Feststellungsbescheide vom FA nicht ausgewertet worden seien. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Der angerufene Senat hat die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24. Mai 2011 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit Kostenrechnung vom 16. Januar 2012 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die für das Revisionsverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten mit … € angesetzt, wobei sie einen Streitwert von … € zugrunde gelegt hat. Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung.
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Zunächst macht sie geltend, bei der Berechnung des Streitwerts für die gewerblichen Einkünfte des Jahres 1974 habe der ermäßigte Steuersatz angewendet werden müssen. Zwar sei vom Betriebsstättenfinanzamt für den Veranlagungszeitraum 1974 kein ermäßigter Steuersatz festgestellt worden, dies sei aber für Zwecke der Bemessung des Streitwerts unerheblich. Obwohl es sich der Kenntnis der Kostenschuldnerin entziehe, ob es sich bei den Einsprüchen gegen den Feststellungsbescheid für 1974 auch um Rechtsbehelfe wegen der Nichtberücksichtigung des halben Steuersatzes gehandelt habe, liege es jedoch nahe, dass insbesondere Kommanditisten dagegen vorgegangen seien. Falls es aber entsprechende Einsprüche hiergegen gegeben habe, dann seien "womöglich gar seitens des Rechtsvorgängers der Kostenschuldnerin" Anträge auf teilweise Vollziehungsaussetzung gestellt worden, mit der Folge, dass die Steuer auf die festgestellten Einkünfte nur zum ermäßigten Satz zu erheben gewesen sei. Daher sei auch nur der Erstattungsanspruch in der verminderten Höhe Gegenstand der Klage und daher auch nur in der verminderten Höhe Teil des Gesamtstreitwerts geworden.
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Zudem habe der Senat ermessensfehlerhaft im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil nicht gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, sondern habe das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, obwohl sich aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben habe. Damit seien die zusätzlichen Gebühren entstanden.
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Hilfsweise beantragt die Kostenschuldnerin den Erlass des Rechnungsbetrags aus Billigkeitsgründen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 7
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Die an die Kostenschuldnerin gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf.
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Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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