Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I B 146/11 KI-generiert

Constitutional validity of deriving Evangelical church tax liability from baptism and residence despite subsequent church exit

Geschäftsnummer I B 146/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint for leave to appeal, thereby upholding the lower court’s judgment that sustained the church tax assessments for the years 2005–2009 against the plaintiff. The dispute centered on the validity of church tax liability arising from a baptism performed in the former German Democratic Republic and subsequent residence in a German state, after which the plaintiff formally exited the church; the taxpayer argued that the lower court violated its duty to investigate evidence regarding lack of explicit church membership declarations and that the lower court’s reliance on constitutional precedent contradicted a recent Federal Administrative Court decision. The BFH held that the complaint failed to meet the statutory requirements for admission of revision under § 115 FGO because the alleged procedural error was immaterial to the outcome, as church membership was validly derived from baptism and residence in accordance with established Federal Constitutional Court doctrine stating that such membership does not violate freedom of belief, and the argument regarding a divergence in case law was insufficiently substantiated to demonstrate a conflict of laws.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Constitutional validity of deriving Evangelical church tax liability from baptism and residence despite subsequent church exit: Die hiergegen erhobene Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

Schlagwörter

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Kirchensteuer Rechtsbeständigkeit der Steuerveranlagung verfassungsmässige Anforderung Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Kollisionsrecht protestantisches Kirchenrecht
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Volltext

Evangelische Kirchensteuerpflicht durch Taufe

[LEITSATZ]

NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und die hiermit verbundene Kirchensteuerpflicht aus der Taufe sowie dem Wohnsitz abgeleitet wird.

[GRUENDE]

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner --dem Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt …-- mit Bescheiden vom 22. September 2010 erstmals zur Kircheneinkommensteuer 2005 bis 2009 herangezogen worden. Der Kläger, der bis 1989 in der Deutschen Demokratischen Republik lebte, wurde im Jahre 1958 getauft. Er übersiedelte im April 1989 nach … (Bundesland X). Am 31. August 2010 erklärte er seinen Kirchenaustritt.

Einspruch und Klage gegen die vorgenannten Bescheide blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

Der Vortrag, das FG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es die angebotenen Beweise nicht erhoben habe, dass er (bzw. seine Ehefrau) gegenüber den Behörden in X nicht erklärt habe, Mitglied der evangelischen Kirche zu sein, ist unschlüssig. Die Vorinstanz hat die Kirchenmitgliedschaft allein aus der Taufe und dem Wohnsitz des Klägers in X abgeleitet und hierzu erläutert, dass eine hierauf gründende Kirchensteuerpflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes) nicht verletze (BVerfG-Beschluss vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, Der Betrieb 1971, 753). Die Rüge des Klägers zielt mithin darauf, einen aus Sicht der Vorinstanz nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären; sie ist bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des vorinstanzlichen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) darzulegen.

Unsubstantiiert ist ferner die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO), weil das FG "faktisch" vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. September 2010 7 C 22/09 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2011, 90) abgewichen sei. Der Kläger hat es insoweit versäumt, abstrakte und entscheidungserhebliche Rechtssätze in der in Bezug genommenen Entscheidung einerseits sowie im vorinstanzlichen Urteil andererseits so konkret zu benennen, dass eine Divergenz erkennbar wird (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42). Im Übrigen hat das FG selbst ausgeführt, dass das Urteil des BVerwG in NVwZ-RR 2011, 90 einen Sachverhalt betreffe, bei dem nach innerkirchlichem Recht die Religionsmitgliedschaft allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet werde, im Streitfall hingegen über die --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende-- Religionszugehörigkeit in der evangelischen Kirche aufgrund der Taufe des Klägers zu entscheiden sei. Auch insoweit lässt die Beschwerde eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des FG vermissen.