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VII S 62/10 KI-generiert

Limitation of hearing complaint to substantive errors: No trust protection for unfavorable legal clarification of export refund rules

Geschäftsnummer VII S 62/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's hearing complaint (Anhörungsrüge) as unfounded, thereby upholding its prior decision that denied the taxpayer's claim for export refunds on meat slaughtered in isolated slaughterhouses and rejected the associated request for trust protection. The dispute centered on whether the taxpayer could rely on a prior uncertain legal situation regarding the compatibility of the EU export refund regulation with the principle of legal certainty, arguing that the tax administration's subsequent revocation of refunds violated their legitimate expectations and right to be heard. The court held that no violation of the right to legal hearing occurred because the taxpayer's arguments were substantively incorrect, noting that one cannot rely on the clarification of an uncertain legal situation in a way favorable to one's own interests, and that discrepancies in the lower court's assessment of good faith constitute substantive rather than procedural defects, rendering the appeal legally meritless under § 133a FGO.

Legislator-Regeste

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Schlagwörter

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 FGO

Cited to verify whether the hearing complaint met the formal requirements for substantive consideration.

§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO

Provided the legal basis for dismissing the hearing complaint as unfounded.

§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO

Authorized the court to limit the reasoning of the decision regarding the hearing complaint to the brief explanations provided.

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Volltext

Mit der Anhörungsrüge nicht rügefähige Mängel

[LEITSATZ] 1. NV: Man darf nicht darauf vertrauen, eine unsichere Rechtslage werde in dem Sinne geklärt werden, wie man dies für richtig oder jedenfalls den eigenen Interessen entsprechend hält .

2. NV: Spricht das FG einem Kläger Vertrauensschutz wegen fehlenden guten Glaubens ab, so ist dies allenfalls ein materiell-rechtlicher Mangel seiner Entscheidung und nicht eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher zu einem Verfahrensmangel führen würde. Ob die Begründung eines Beschlusses zu knapp ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs .

3. NV: Abwegiges bedarf keiner eingehenden Widerlegung .

[GRUENDE] 1

Die gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2010 VII B 211/08 erhobene Anhörungsrüge ist --sofern ihre Begründung überhaupt den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügen sollte-- jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO). Es ist nicht erkennbar, dass der Senat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte. Die Rügen der Klägerin laufen vielmehr im Kern darauf hinaus, dass der Senat der Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt ist und seine abweichende Rechtsauffassung nicht weiter erläutert hat, als dies in dem eingehend begründeten Beschluss vom 30. Juli 2010 geschehen ist.

2

Diese Entscheidung über die Anhörungsrüge bedarf nach § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO keiner eingehenderen Begründung, als sie sich aus folgenden Hinweisen ergibt:

3

Dass der Senat bei der Behandlung der Frage, ob der gegen die Klägerin ergangene Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie hält allerdings die Ansicht des Senats für unrichtig, es habe hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von in Isolierschlachtbetrieben erschlachtetem Fleisch nach dem Wortlaut des Unionsrechts, nämlich des im Streitfall noch anzuwendenden Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, von vornherein keine Rechtssicherheit, sondern eine unklare Rechtslage bestanden. Geht man jedoch von dieser Rechtsansicht aus, stellt sich im Grunde nicht die Frage, hinsichtlich derer die Klägerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, nämlich ob nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass in Isolierschlachtbetrieben erschlachtetes Fleisch nicht erstattungsfähig sei, Ausfuhrerstattung für eine Übergangs- und Anpassungsfrist weiter zu gewähren bzw. von einer Rückforderung bei bereits zuvor durchgeführten Ausfuhren abzusehen ist. Überdies hat der Senat in dem Beschluss vom 30. Juli 2010 bereits auf diesen logischen Zusammenhang hingewiesen, also das Vorbringen der Klägerin zur Gewährung einer solchen Übergangsfrist nicht unbeachtet gelassen.

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Entsprechendes gilt für die Rüge der Klägerin, der Senat habe ihr kein rechtliches Gehör im Hinblick auf ihr Vorbringen gewährt, der gegen sie ergangene Rückforderungsbescheid des HZA enttäusche schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Wie bereits in dem Beschluss vom 30. Juli 2010 bemerkt, darf man nicht darauf vertrauen, eine unsichere Rechtslage werde in dem Sinne geklärt werden, den man selbst für richtig oder jedenfalls den eigenen Interessen entsprechend hält. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in dem Verfahren wegen der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und ihre Ausführungen zu der angeblichen Verletzung des "Diskriminierungsverbots" hat der Senat nicht, wie die Klägerin jetzt behauptet, "übergangen", sondern in der der sachlichen Überzeugungskraft der Argumente der Klägerin entsprechenden Kürze als unzutreffend verworfen.

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Wenn die Klägerin schließlich beanstandet, der Senat sei nicht auf ihre Rüge eingegangen, das Finanzgericht (FG) habe ihr zu Unrecht (ab dem 18. Januar 1998) den guten Glauben abgesprochen, so ergibt sich daraus ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Senat hat, wie die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge selbst ausführt, diesen angeblichen Mangel der Entscheidung des FG als einen materiell-rechtlichen Mangel eingeordnet. Dann kommt aber, anders als die Anhörungsrüge meint, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche zu einem Verfahrensmangel führen würde, von vornherein nicht in Betracht. Abgesehen davon zeigen die Ausführungen in der Anhörungsrüge aber, dass der Senat zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat, was die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat. Dass dies nicht mit dem von ihr angestrebten Ergebnis geschehen ist, weil der Senat für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das FG keinen Anhaltspunkt hat erkennen können, stellt, selbst wenn es sich in Wahrheit anders verhalten sollte, selbstredend keine Verletzung dieses Anspruchs seitens des Senats dar. Der von der Klägerin hierzu aus dem Beschluss vom 30. Juli 2010 zitierte und beanstandete Rechtssatz entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts. Ob die Begründung des Beschlusses des Senats zu dieser von der Klägerin in dem Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhobenen Rüge zu knapp erscheint, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.