III B 238/11Scope of civil court fact-finding duty and procedural bar against substantive factual objections in non-admission complaints
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-admission complaint, ruling in favor of the tax authority and denying admission of the revision. The dispute concerned the calculation of postponement interest under § 237 Abs. 1 AO on income tax assessments for 1988, 1991, and 1992, where the taxpayer argued that the underlying tax assessments were void due to arbitrary estimation of profits and salary income, and that the lower court violated its duties by ignoring a combined evidence request and the principle of legal hearing. The BFH held that the lower court was not required to investigate matters it deemed legally irrelevant under its material-law assessment, specifically rejecting the unsubstatiated "combined" evidence request covering a period of at least 28 years; it further determined that no violation of legal hearing or clear file content occurred because the taxpayer's specific objections to factual findings (regarding salary payments) were not procedural errors but substantive claims that should have been addressed via a motion to correct the facts under § 108 FGO.
Umfang der Sachaufklärungspflicht des FG - Rechtliches Gehör - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei unzutreffender Sachverhaltsfeststellung
[LEITSATZ] 1. NV: Das FG muss nur das aufklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist. Es muss insbesondere keinem "gebündelten" Beweisantrag nachgehen, der einen Zeitraum von etlichen Jahren umfassen soll und hierzu nur allgemeine, nicht weiter substantiierte Behauptungen enthält .
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.
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Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das Finanzgericht (FG) Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, m.w.N.).
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Für die Wirksamkeit der --der Festsetzung der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) zugrundeliegenden-- Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1988, 1991 und 1992 hat das FG darauf abgestellt, dass es hinsichtlich der streitigen Gewinne aus der Steuerberatungspraxis des Klägers um die Klärung einer Rechtsfrage ging und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dabei die erklärten Gewinne für 1988 und 1991 übernommen und lediglich den Gewinn für 1992 geschätzt hat. Letzteren hatte der Kläger entsprechend seiner Rechtsauffassung mit 0 DM angegeben. Da sich das FA nach den Ausführungen im Urteil bei der Schätzung an den (erklärten) Gewinnen der Vorjahre orientierte, konnte das FG ein --eine Nichtigkeit i.S. des § 125 Abs. 1 AO auslösendes-- subjektiv oder objektiv willkürliches Verhalten des FA nicht erkennen. Entsprechendes galt nach den Ausführungen des FG hinsichtlich der in den Jahren 1988 und 1991 erfolgten --und nach dessen Feststellungen auf Angaben des Klägers in anderen Verfahren zurückgehenden-- Zuschätzungen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Geschäftsführergehalt). Nach Auffassung des FG musste sich dem FA aus den Bilanzen der X GmbH zudem nicht ohne weitere Erläuterungen aufdrängen, dass der Kläger kein Geschäftsführergehalt bezog.
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Da das FG die --die Grundlage für die Zinsfestsetzung bildenden und infolge der erzielten Einigung der Beteiligten geänderten-- Einkommensteuerbescheide deshalb zwar als rechtswidrig, aber nicht als nichtig beurteilte, kam es nach dessen maßgeblicher materiell-rechtlicher Sicht nicht auf die von dem Kläger beantragten Beweiserhebungen an. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht zu beanstanden, da der --wie der Kläger selbst formuliert-- gebündelte Beweisantrag in Bezug auf die unter Beweis gestellten Tatsachen, die einen Zeitraum von "mindestens 28 Jahren" umfassen sollen, nicht substantiiert ist, sondern sich in allgemeinen Behauptungen verliert. Insbesondere hat der Kläger nicht --wie er in seiner Beschwerdebegründung letztlich geltend macht-- substantiierte Tatsachen unter Beweis gestellt, aus denen sich die --nach seiner Ansicht gegebene-- "bewusste und willkürliche Schätzung" zu seinem Nachteil ergeben könnte.
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So hat das FG --wie der Kläger selbst einräumt-- seinen Vortrag im Urteil dargelegt und damit ersichtlich zur Kenntnis genommen. Mit seinem --des Klägers-- Kernargument, es seien keine Aussetzungszinsen entstanden, weil die zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen nichtig seien, hat sich das FG zudem ausführlich in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt, dieses aber letztlich als nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch nicht vor, wenn das FG den Akteninhalt vollständig zur Kenntnis genommen und in bestimmter Weise bewertet hat (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2004 III B 85/03, nicht veröffentlicht). Besondere Anhaltspunkte für einen gleichwohl gegebenen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht dargelegt. So genügt dafür nicht allein der Vortrag, das FG habe sich in seiner Entscheidungsbegründung "mit diesen Gründen" nicht auseinandergesetzt, zumal der Kläger nicht behauptet, die Wiedergabe seines Vortrags im Tatbestand sei unvollständig.
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Soweit der Kläger nun geltend macht, weder habe er "derartiges in anderen Verfahren" gesagt noch habe sich das FA darauf berufen, wendet er sich gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Sachverhalts. Derartige Einwendungen sind jedoch nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines (fristgebundenen) Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41; vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
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