Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II E 3/12 KI-generiert

Calculation of disputed value for court fees in tax revision: binding effect of petition wording and freedom to deviate from lower court assessment

Geschäftsnummer II E 3/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's objection to the cost assessment, ruling that the tax office's calculation of the disputed value (Streitwert) for the revision proceeding was lawful and binding, thereby upholding the assessed fee. The dispute centered on a lottery tax assessment for February 2000, where the taxpayer had previously lost in the Finance Court and subsequently had her revision rejected by the BFH; the specific issue was whether the disputed value should include only the tax attributable to specific game types or the broader tax base. The court held that the disputed value in a revision proceeding against a tax assessment is determined by the specific relief sought in the revision petition, not the original complaint or the Finance Court's value assessment. Because the taxpayer's revision petition explicitly requested an amendment limiting the tax base to only the Bavarian share of the lottery tax (excluding non-local shares), the BFH calculated the disputed value based on the full statutory tax rate applied to both the excluded game proceeds and the non-local tax bases. The court emphasized that the BFH is not bound by the value set by the lower court and that any divergence between the formal petition text and the taxpayer's intended scope must be clearly argued in the revision explanation to affect the value calculation.

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Volltext

Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

[LEITSATZ] 1. NV: Betrifft die Revision einen Steuerbescheid, ist für den Streitwert regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird .

2. NV: Weicht die Formulierung des Revisionsantrags vom tatsächlichen Revisionsbegehren ab, muss dies in der Revisionsbegründung deutlich gemacht werden, wenn es bei der Bemessung des Streitwerts berücksichtigt werden soll .

3. NV: Der BFH ist für seinen Kostenansatz an den vom FG angesetzten Streitwert auch dann nicht gebunden, wenn der Revisionsantrag mit dem beim FG gestellten Antrag übereinstimmt .

[TATBESTAND] 1

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) beantragte mit der Klageschrift vom 6. Februar 2001, den Lotteriesteuerbescheid für Februar 2000 vom 10. April 2000 über … DM in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2001 aufzuheben und die Lotteriesteuer der Kostenschuldnerin auf … DM festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte sie demgegenüber ausweislich der Niederschrift (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung), den Lotteriesteuerbescheid für Februar 2000 vom 10. April 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der Lotteriesteuerfestsetzung nur noch der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer ohne die Erträge für Absprung- und Lagerlose zugrunde gelegt wird. Das FG wies die Klage ab.

2

In der Revisionsbegründung vom 17. November 2009 beantragte die Kostenschuldnerin, die Vorentscheidung aufzuheben und den Lotteriesteuerbescheid vom 10. April 2000 für Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass der Lotteriesteuerfestsetzung nur der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer ohne die Erlöse für Absprunglose zugrunde gelegt wird.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision durch Urteil vom 8. September 2011 II R 48/09 als unbegründet zurück.

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Mit Kostenrechnung vom 15. Februar 2012 setzte die Kostenstelle des BFH unter Zugrundelegung eines Streitwerts von … € eine Gebühr von … € an. Der Streitwert errechnete sich aus der Lotteriesteuer (16 2/3 %) auf die Absprunggewinne (… DM) und die nicht auf Bayern entfallenden Anteile an den Besteuerungsgrundlagen ohne Absprunggewinne (… DM). 16 2/3 % aus der Summe hiervon (… DM) ergeben eine Lotteriesteuer von … DM = … €.

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Mit der Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, der Streitwert betrage entsprechend dem in der Klageschrift vom 6. Februar 2001 gestellten Antrag lediglich … DM = … €. Ihr wirtschaftliches Interesse habe sich auf die Steuer für die Absprungerlöse beschränkt und sich nicht auf die über den bayerischen Anteil hinausgehende Lotteriesteuer erstreckt. Die auf die übrigen beteiligten Länder entfallenden Steuerbeträge ohne die Steuer auf die Absprungerlöse hätten von den jeweils zuständigen Finanzbehörden festgesetzt werden dürfen.

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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 7

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist rechtmäßig.

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1. Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Bei unverändertem Streitgegenstand ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087). Der vom FG angesetzte Wert des Streitgegenstandes ist indes für den BFH nicht verbindlich; vielmehr kann der BFH den materiell zutreffenden Streitwert seiner Kostenberechnung zugrunde legen (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2007 IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, und vom 20. August 2010 V E 2/09, BFH/NV 2011, 265).

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Betrifft der im Rechtsmittelverfahren beim BFH gestellte Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Für den Wert des Streitgegenstandes ist dabei regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 81; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 113, 119). Hat das FG die Klage abgewiesen und der Kläger Revision eingelegt, richtet sich der Streitwert im Revisionsverfahren grundsätzlich nach der von ihm beantragten Herabsetzung der Steuer. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht beziffert ist, sich aus ihm aber der Betrag errechnen lässt, um den die Steuer vermindert werden soll (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI E 2/00, BFH/NV 2000, 1485; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 76; Brandis, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 118).

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Für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung eines Klage- oder Rechtsmittelverfahrens hat, nicht maßgebend. In den Fällen des § 52 Abs. 3 GKG ist eine an der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für den Kläger sich orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ausgeschlossen. Die mit der Klage oder Revision begehrte Herabsetzung der Steuer ist demgemäß auch dann für die Bemessung des Streitwerts maßgebend, wenn bei einem Erfolg der Klage aus dem der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 der Abgabenordnung ---AO--) noch die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen wurden oder werden könnten (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182, unter 2., und vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664, zu § 13 GKG a.F.). Dies soll auch die Wertermittlung erleichtern (Brandis, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 119).

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2. Die Kostenstelle des BFH hat den Streitwert danach zutreffend errechnet. Nach dem klaren Wortlaut der von der fachkundig vertretenen Kostenschuldnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG und mit der Revisionsbegründung gestellten Anträge sollte die Lotteriesteuer für Februar 2000 nicht nur um die Steuer auf die Erlöse für Absprunglose vermindert werden. Vielmehr sollte der Besteuerung darüber hinaus nur der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer zugrunde gelegt werden. Dies ist für die Streitwertberechnung entscheidend. Die Kostenschuldnerin hat in der Revisionsbegründung nicht deutlich gemacht, dass sie sich abweichend von der ausdrücklichen Formulierung des Antrags lediglich gegen die Besteuerung der Absprungerlöse wenden wolle. Sie hat vielmehr die Ansicht vertreten, das Finanzamt X sei lediglich für die Festsetzung des auf Bayern entfallenden Anteils an der Lotteriesteuer zuständig gewesen, und sich in der eingehenden Begründung dazu auf das Bestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO berufen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem Sachverhalt, der dem von der Kostenschuldnerin angeführten BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09 (BFH/NV 2009, 1660) zugrunde lag und der dadurch gekennzeichnet war, dass der seinerzeitige Kläger zwar beantragt hatte, den angefochtenen Abrechnungsbescheid wegen Eintritts der Verjährung aufzuheben, aber zugleich dargelegt hatte, dass ein bestimmter Teil des nach dem Bescheid geschuldeten Betrags von der Verjährung nicht umfasst sei. Die Möglichkeit, dass bei einer antragsmäßigen Beschränkung der festgesetzten Steuer auf den auf Bayern entfallenden Anteil die zuständigen Finanzbehörden die den anderen Ländern zustehenden Anteile an der Steuer noch hätten festsetzen können, kann bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden.