IV B 97/11Non-admission complaint inadmissible due to failure to substantiate procedural error and fundamental significance for expired law under § 7g EStG a.F.
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-admission complaint as inadmissible, upholding the lower court's rejection of the taxpayer's refund claim for a pre-operational loss deduction. The dispute centered on whether the taxpayer met the strict requirements for recognizing a "savings deduction" under § 7g of the Income Tax Act (old version) for a business not yet fully established as of the balance sheet date in 2004. The BFH held that the complaint failed to meet the statutory requirements for admitting a revision because the taxpayer did not substantively demonstrate a procedural error (such as a violation of the right to be heard or duty to examine facts ex officio), a divergence from established case law, or the fundamental significance of the legal question, noting that issues concerning expired law generally lack fundamental significance absent exceptional circumstances. Furthermore, the taxpayer failed to prove "perceptible unlawfulness," as the lower court's application of established BFH jurisprudence regarding the lack of binding orders for essential business assets was logically consistent and not willfully contrary to law.
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Greifbare Gesetzwidrigkeit
[LEITSATZ] 1. NV: Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler kann gegeben sein, wenn das FG bei seiner Entscheidung den in den Verfahrensakten enthaltenen Vortrag eines Beteiligten nicht berücksichtigt .
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
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Auch diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. So fehlt schon die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage. Darüber hinaus liegt zu der Frage "der Notwendigkeit einer verbindlichen Bestellung zur hinreichenden Konkretisierung der Investition" im Rahmen des § 7g des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 noch anzuwendenden Fassung (EStG a.F.) eine ständige Rechtsprechung des BFH vor (vgl. z.B. die Nachweise in den BFH-Urteilen vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, und X R 21/08, BFH/NV 2011, 235), die das FG seiner Entscheidung auch ausdrücklich zu Grunde gelegt hat. An dieser Rechtsprechung hat der BFH, wie sich z.B. aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 33 (dort unter II.2.c) ergibt, auch gerade im Hinblick auf die von der Klägerin nun angeführte abweichende Literaturmeinung ausdrücklich festgehalten. Abgesehen davon handelt es sich bei Fragen zu den Anforderungen an die hinreichende Konkretisierung der Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g EStG a.F. um Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen und denen daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt. In einem solchen Fall müssen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde besondere Gründe geltend gemacht werden und vorliegen, die ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 106/10, BFH/NV 2012, 166, m.w.N.). Derartige besondere Gründe hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
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Im Streitfall hat die Klägerin einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwendungsfehler weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Das FG hat vielmehr ausführlich und nachvollziehbar und unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH dargelegt, weshalb es aufgrund der Würdigung der Umstände des konkreten Falles zu der Entscheidung gekommen ist, dass die Klägerin zum maßgeblichen Bilanzstichtag, dem 31. Dezember 2005, ihre Betriebseröffnung noch nicht vollendet hatte und deshalb der Prognoseentscheidung über ihr künftiges Investitionsverhalten die vom BFH für die Bildung einer Ansparabschreibung für einen noch zu eröffnenden Betrieb aufgestellten strengeren Kriterien zugrunde zu legen sind. Es hat ferner ausgeführt, dass sie diese Kriterien aber nicht erfüllt hat, weil sie bis zum 31. Dezember 2005 die wesentlichen Betriebsgrundlagen --die …-- noch nicht verbindlich bestellt hatte. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Kriterien unabhängig davon anzuwenden sind, ob die Person, die den Betrieb eröffnet, die Voraussetzungen eines Existenzgründers i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG a.F. erfüllt oder nicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704). Da es für die Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten auf die Sicht des Bilanzstichtags ankommt, ist es auch unerheblich, ob es in der Folgezeit tatsächlich zu einer Bestellung und Anschaffung der Wirtschaftsgüter kommt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 33).
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Das Beschwerdevorbringen der Klägerin erschöpft sich letztlich in der Behauptung, das FG habe den Rechtsstreit fehlerhaft entschieden. Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510, und vom 26. Oktober 2011 IV B 139/10, BFH/NV 2012, 263).