Deductibility of post-sale oil tank removal costs as incidental rental expenses: causation by non-taxable real estate sale
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's revision, upholding the lower court's decision to deny the tax deduction, thereby affirming the tax authority's position. The dispute concerned whether €6,785 incurred to remove a long-unused underground oil tank constituted deductible incidental expenses (*nachträgliche Werbungskosten*) under rental income rules, given that the tank was removed at the explicit request of the buyer after the property was sold under a non-taxable real estate disposal. The court held that the expenses were not deductible because they were causally linked to the non-taxable sale rather than the rental activity, as the "causative trigger" for the removal was the buyer's post-sale demand based on the purchase contract, which severed the connection to the previous rental use. The decisive legal basis is the doctrine of causal link (*Veranlassungszusammenhang*) under § 9 Abs. 1 EStG, which requires expenses to be primarily caused by the income-generating activity; expenses triggered by a non-taxable disposal under § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG do not meet this requirement, and the ruling explicitly distinguished this case from the exception for financing disposal losses in § 17 EStG cases.
Legislator-Regeste
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for dismissing the revision as unfounded.
Volltext
Keine nachträglichen Werbungskosten bei Tankausbau im Zuge einer nicht steuerbaren Veräußerung - Veranlassungszusammenhang
[LEITSATZ] NV: Wer im Zuge einer nicht steuerbaren Veräußerung seines bislang von ihm vermieteten Grundstücks auf Verlangen des Käufers einen schon lange nicht mehr genutzten Erdtank ausbaut, kann die hierfür aufgewandten Kosten nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen .
[TATBESTAND] 1
I. Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Ausbaukosten für einen Öltank als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Hausgemeinschaft, die im Streitjahr (2008) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Mit Wirkung zum 30. April des Streitjahres veräußerte sie ihr bis dahin vermietetes Grundstück nicht steuerbar an Dritte, und zwar nach dem notariellen Kaufvertrag "wie besichtigt". Ferner erklärte sie, unsichtbare Sachmängel oder Anhaltspunkte für Altlasten seien ihr nicht bekannt.
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Auf dem Grundstück gab es einen seit längerem nicht mehr genutzten Erdtank. Die Erwerber forderten die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom Juli des Streitjahres dazu auf, den Erdtank entsprechend der Vereinbarungen im Kaufvertrag auszubauen. Der Klägerin entstanden hierdurch Kosten in Höhe von 6.785 €.
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Diese Aufwendungen machte sie in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr erfolglos als nachträgliche Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab: Bei den Aufwendungen fehle der Bezug zur Vermietertätigkeit. Die Klägerin habe den Erdtank erst anlässlich der Veräußerung und nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beseitigt. Damit bestehe ein Veranlassungszusammenhang ausschließlich zu dem Veräußerungsvorgang.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie mit Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Kosten für den Ausbau des Öltanks seien mit Blick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) als nachträgliche Werbungskosten zu beurteilen.
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Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Das Finanzamt beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 8
II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die Abziehbarkeit der Aufwendungen zur Beseitigung des Erdtanks als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint.
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1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch die sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 28. September 2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567, BStBl II 2011, 271). Daran fehlt es, soweit die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 51/05, BFH/ NV 2008, 933, m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den für die Aufwendungen "auslösenden Moment" ausschließlich im Veräußerungsvorgang gesehen. Die Käufer hatten den Ausbau des Öltanks auf der Grundlage des Kaufvertrags explizit verlangt. Ist damit ein Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen mit der Vermietung des Grundstücks durch die nicht steuerbare Veräußerung unterbrochen, kann unerörtert bleiben, ob dieser Zusammenhang --was nach dem festgestellten Sachverhalt nahe liegt (seit längerem keine Nutzung des Öltanks)-- schon weit vor der Veräußerung des Grundstücks entfallen war.
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3. Eine andere Würdigung des Veranlassungszusammenhangs folgt auch --mit dem FG-- nicht aus der neuen Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von nachträglichen Schuldzinsen bei Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG. Denn bei den nachträglichen Schuldzinsen war der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil sie dazu dienten, einen steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder Aufgabeverlust zu finanzieren (BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 Rz 26). Im Gegensatz dazu stehen die Aufwendungen, um die es hier geht, in ausschließlichem Zusammenhang mit einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 EStG steuerrechtlich unerheblichen Veräußerung und sind deshalb ebenfalls steuerrechtlich unerheblich, mithin nicht absetzbar.