Permanent establishment: non-admission complaint fails for lack of substantiated divergence regarding local integration in partner's office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court's judgment. The dispute centered on whether the plaintiff's taxpayer status established a permanent establishment in a foreign jurisdiction based on frequent use of a business partner's office there; the plaintiff argued that the tax court had misinterpreted the concept of a permanent establishment and failed in its duty to investigate local circumstances, while the tax court found no additional circumstances indicating local integration beyond the mere use of the partner's office. The BFH held that the complaint failed to substantiate the statutory grounds for admission under § 115 Abs. 2 FGO, as the arguments primarily challenged the factual assessment and correctness of the individual application of law rather than demonstrating a deviation from consistent case law or a breach of the duty to investigate specific matters that the tax court was obliged to initiate.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 155 FGO; Permanent establishment: non-admission complaint fails for lack of substantiated divergence regarding local integration in partner's office: The dispute centered on whether the plaintiff's taxpayer status established a permanent establishment in a foreign jurisdiction based on frequent use of a business partner's office there; the plaintiff argued that the tax court had misinterpreted the concept of a permanent establishment and failed in its duty to investigate local circumstances, while the tax court found no additional circumstances indicating local integration beyond the mere use of the partner's office. The BFH held that the complaint failed to substantiate the statutory grounds for admission under § 115 Abs. 2 FGO, as the arguments primarily challenged the factual assessment and correctness of the individual application of law rather than demonstrating a deviation from consistent case law or a breach of the duty to investigate specific matters that the tax court was obliged to initiate.
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KI-generiertVolltext
Feste Einrichtung bei häufiger Tätigkeit im Büro eines Vertragspartners?
[LEITSATZ] NV: Die Behauptung, das FG sei, was die Raumnutzung durch die Klägerin sowie die Verwurzelung mit dem Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit angehe, von der ständigen Rechtsprechung des BFH abgewichen, macht nicht hinreichend deutlich, worin die Abweichung bestehen soll, wenn das FG außer der häufigen Tätigkeit im Büro eines Vertragspartners der Klägerin keine zusätzlichen Umstände, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen, feststellen konnte .
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend substantiiert dargelegt werden. Dazu muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert jedenfalls das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutern.
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a) Wenn die Klägerin in der Beschwerde im Wesentlichen ausführt, dass die Auffassung des Finanzgerichts (FG) den Begriff der festen Einrichtung verkenne, weil die Vertragsverhältnisse der Klägerin mit ihren Vertragspartnern A und B anders hätten eingestuft werden müssen, so macht sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
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b) Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass sich das FG nicht ausreichend mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt habe, ist ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht dargelegt. Die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht erfordert die Darlegung, welche konkreten Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und weshalb die Klägerin, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten war, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; zu den Anforderungen einer solchen Rüge Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N). Den Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift ist nach Auffassung des Senats hierzu nichts zu entnehmen. Letztlich wendet sich die Klägerin wiederum gegen die tatrichterliche Würdigung des FG und damit gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Derartige Einwände können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein.
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c) Aus den Darlegungen zu der Behauptung, das FG sei, was die Raumnutzung durch die Klägerin sowie deren Verwurzelung mit dem Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit angehe, von der ständigen Rechtsprechung des BFH abgewichen, wird bereits nicht hinreichend deutlich, worin die Abweichung bestehen soll. Das FG ist ausgehend von seinen tatrichterlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin häufig in einem Büro der B in C (Schweiz) tätig war. Zusätzliche Umstände, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen ließen, seien nicht vorgetragen worden und für das FG auch nicht ersichtlich. Das FG hat daher unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922) darauf geschlossen, dass der Klägerin eine feste Geschäftseinrichtung nicht zur Verfügung gestanden habe. Diese Würdigung des FG ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis wendet sich die Klägerin wiederum allein gegen die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung durch das FG. Eine Divergenz wird nicht dargetan.