Inadmissibility of labeled Rechtsbeschwerde against BFH complaint dismissal: prohibition of recharacterization as Anhörungsrüge or Gegenvorstellung for non-amendable decisions under § 133a FGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) rejected the appellant’s motion as inadmissible, upholding the prior decision that had dismissed the complaint. The dispute arose after the tax court (FG) refused to suspend the execution of an income tax assessment, and the appellant subsequently attempted to challenge the BFH’s dismissal of his initial complaint by filing what he labeled a "legal appeal" (Rechtsbeschwerde) through his attorney. The court held that no such statutory remedy exists to challenge the dismissal of an inadmissible complaint; specifically, the extraordinary appeal for "grabbable statutory illegality" was abolished by the introduction of § 133a of the Fiscal Court Ordinance (FGO). The BFH refused to reinterpret the filing as a right of audience (Anhörungsrüge) or a representation of objection (Gegenvorstellung), adhering to the principle of legal certainty that treats legal representatives’ explicit labels as final, and noting that a representation of objection is no longer available against non-amendable, substantively final decisions.
Legislator-Regeste
Schlagwörter
Placeholder
Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish that the extraordinary appeal is no longer statable after the introduction of the hearing objection, justifying the inadmissibility of the remedy.
Cited as the procedural basis for the lower court's decision to forward the complaint to the Federal Court of Finance.
Volltext
Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige Beschwerde verworfen wird
[LEITSATZ] 1. NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft.
2. NV: Keine Umdeutung eines als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs in Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung bei rechtskundiger Vertretung.
3. NV: Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung des BFH ist nicht mehr statthaft.
[TATBESTAND] 1
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2008 gestellt. Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
2
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2011 legte der Antragsteller persönlich sofortige Beschwerde beim FG ein. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1, letzter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.
3
Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2011 als unzulässig verworfen.
4
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 seiner Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller gegen den Beschluss "Rechtsbeschwerde" und "sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 5
II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
6
1. Die Entscheidung über die Verwerfung der nicht statthaften Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des FG ist weder mit der "Rechtsbeschwerde" noch mit der "sofortigen Rechtsbeschwerde" anfechtbar. Einen derartigen Rechtsbehelf kennt die FGO nicht. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).
7
2. Eine Umdeutung des ausdrücklich als "Rechtsbeschwerde" und "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kommt nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass für den Antragsteller eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Prozessbevollmächtigte handelt; insoweit ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 400, und vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).
8
3. Aus den Gründen zu 2. scheidet auch eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217). Im Übrigen kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651, und vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, nicht veröffentlicht, juris) eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die --wie die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde-- materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen ebenfalls nicht mehr statthaft.