Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I B 101/11 KI-generiert

Constitutionality of ten-year installment payout for corporate tax credits and validity of waiver of oral proceedings

Geschäftsnummer I B 101/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance dismissed the company's complaint, ruling that the lower court did not violate the right to be heard by deciding the case without oral proceedings, and determined that the legal questions presented lacked fundamental significance for review. The dispute concerned the constitutionality of the corporate tax credit payout mechanism under § 37(5) of the Corporate Income Tax Act 2002 (new version), specifically challenging the mandatory installment payments over ten years against the principle of equality and property rights, as well as the appealability of the assessment notice. The court held that the taxpayer’s subsequent waiver of oral proceedings remained valid despite the lower court’s temporary scheduling of a hearing, thereby satisfying procedural requirements. Substantively, the court found that the installment payout regime is consistent with the Basic Law, as it is more favorable than previously validated provisions and does not violate Article 14 or Article 3(1), while the exemption for credits under 1,000 EUR is justified by administrative simplification, and the assessment notice is a valid administrative act that does not trigger immediate lump-sum payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG, § 37 Abs. 5 KStG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 FGO; Constitutionality of ten-year installment payout for corporate tax credits and validity of waiver of oral proceedings: The dispute concerned the constitutionality of the corporate tax credit payout mechanism under § 37(5) of the Corporate Income Tax Act 2002 (new version), specifically challenging the mandatory installment payments over ten years against the principle of equality and property rights, as well as the appealability of the assessment notice. The court held that the taxpayer’s subsequent waiver of oral proceedings remained valid despite the lower court’s temporary scheduling of a hearing, thereby satisfying procedural requirements. Substantively, the court found that the installment payout regime is consistent with the Basic Law, as it is more favorable than previously validated provisions and does not violate Article 14 or Article 3(1), while the exemption for credits under 1,000 EUR is justified by administrative simplification, and the assessment notice is a valid administrative act that does not trigger immediate lump-sum payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerstreitverfahren Rechtseröffnungsverfahren Ratenzahlung der Busse verfassungsmässige Rechte des Schuldners Steuerzahlung Rechtsöffnungsverfahren
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens; Verzicht auf mündliche Verhandlung

[LEITSATZ] 1. NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung wird nicht stets gegenstandslos, wenn das FG eine mündliche Verhandlung anberaumt (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556).

2. NV: Die Fragen, ob

a) der in 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. geregelte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verstößt,

b) § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG 2002 n.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als ein Körperschaftsteuerguthaben bis 1000 € in einem Betrag, während in allen übrigen Fällen der Anspruch in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird,

c) der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. anfechtbar ist, wenn hierdurch eine sofortige Auszahlung des im Bescheid festgesetzten Anspruchs auf Auszahlung begehrt wird,

sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl es im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr von einem Verzicht der Klägerin auf mündliche Verhandlung hätte ausgehen dürfen. Sie habe zwar vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet. Nachdem das FG einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und später wieder aufgehoben habe, sei die Verzichtserklärung gegenstandslos geworden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556). Das FG habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt.

3

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat den Ausführungen im BFH-Beschluss in BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556 folgen könnte (vgl. die gegenteiligen Ausführungen im BFH-Beschluss vom 24. August 1998 XI B 126/97, BFH/NV 1999, 332, und im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 I B 39/03, BFH/NV 2004, 350; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90 Rz 15). Denn unter den Gegebenheiten des Streitfalls hat das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, indem es ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Beide Beteiligten hatten mit Schriftsätzen vom 15. Juni 2010 bzw. 28. Mai 2010 vorbehaltslos auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO). Das FG hatte zwar auf den 22. Februar 2011 zur mündlichen Verhandlung geladen und diesen Termin später wieder abgesetzt. Die Klägerin hat jedoch am 11. April 2011 erneut auf mündliche Verhandlung verzichtet. Diese Erklärung wurde zwar im Verfahren 1 K 326/11 abgegeben, bevor dieses mit dem vorliegenden Verfahren 1 K 443/10 verbunden wurde. Da in beiden Verfahren aber um die gleiche Frage gestritten wurde, nämlich darum, ob die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) --KStG 2002 n.F.-- in zehn gleichen Jahresbeträgen verfassungsgemäß ist, konnte und musste das FG davon ausgehen, dass der Verzicht für das verbundene Verfahren fortgelten sollte.

4

2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu.

5

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der in § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. geregelte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht klärungsbedürftig. Es unterliegt keinem Zweifel, dass beide Grundrechtsverletzungen nicht vorliegen. Wie der Senat mit Urteil vom 8. November 2006 I R 69, 70/05 (BFHE 215, 491, BStBl II 2007, 662) entschieden hat, ist § 37 Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG. Da § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F., der diese Vorschrift abgelöst hat, gegenüber § 37 Abs. 2a KStG i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes eher vorteilhaft ist, kann er ebenfalls aus den im Senatsurteil in BFHE 215, 491, BStBl II 2007, 662 genannten Gründen nicht gegen Art. 14 GG verstoßen. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte dargetan, die der Senat in seiner damaligen Entscheidung nicht bedacht hat.

6

b) Ebenso wenig ist klärungsbedürftig, ob § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG i.d.F. durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2850) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als ein Körperschaftsteuerguthaben bis 1.000 € in einem Betrag, während in allen übrigen Fällen der Anspruch in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird. Diese Differenzierung ist --wie das FG zu Recht ausgeführt hat-- aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

7

c) Ebenso wenig ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. anfechtbar ist, wenn hierdurch eine sofortige Auszahlung des im Bescheid festgesetzten Anspruchs auf Auszahlung begehrt wird bzw. ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt. Da das Gesetz bestimmt, dass das Guthaben in zehn gleichen Jahresbeträgen auszuzahlen ist und die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens unstreitig ein Verwaltungsakt ist, sind Rechtsstreitigkeiten, die allein die einzelnen Ratenzahlungen betreffen, über verfassungsrechtliche Bedenken hinaus kaum denkbar. Da es sich überdies um eine Übergangsvorschrift zum Anrechnungsverfahren handelt, ist ein Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage nicht ersichtlich.