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VI B 138/11 KI-generiert

Taxation of adult child’s income: procedural error from ignoring income declarations in the case file under § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

Geschäftsnummer VI B 138/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court’s judgment, which had dismissed the taxpayer’s suit, and remanded the case for further proceedings. The dispute concerned tax assessments for the period October 2006 to December 2009, where the taxpayer challenged the exclusion of income and benefits derived from an adult child. The lower court had rejected the claim on the basis that the taxpayer failed to provide the requested information regarding the child’s income, despite such declarations being submitted by the taxpayer and clearly present in the case file. The BFH held that this constituted a procedural error under § 96 (1) sentence 1 of the Fiscal Court Code (FGO), specifically a failure to consider the overall result of the proceedings by ignoring documented evidence in the record, thereby violating the procedural standards under § 115 (2) no. 3 FGO. Consequently, the BFH ordered the reversal of the decision and the return of the case to the lower court for a new trial based on the complete procedural record.

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Volltext

Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

[LEITSATZ] NV: Stützt das Gericht die Klageabweisung darauf, dass Angaben zu Einkünften und Bezügen eines Kindes nicht gemacht worden seien, befinden sich solche Angaben jedoch in den finanzgerichtlichen Akten, ist das ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs 2. Nr. 3 FGO begründet.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das FG nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Es muss insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet, liegt dann vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; zuletzt BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2011 VI B 146/10, BFH/NV 2011, 1530).

3

2. Gemessen daran liegt ein Verfahrensverstoß vor, weil das FG im angefochtenen Urteil nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat. Denn zu Recht rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), dass das FG seine die Klage abweisende Entscheidung für den Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2009 darauf gestützt habe, dass die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht keinerlei Angaben zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes gemacht habe. Die Klägerin wendet insoweit zutreffend ein, dass sie mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 die Erklärungen zu den Einkünften ihres Kindes Johannes für die Jahre 2006 bis 2009 vorgelegt habe. Und in der Tat befinden sich solche Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes, hier für das Kind X, in den finanzgerichtlichen Akten auf den Seiten 59 ff.

4

Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.