Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 143/11 KI-generiert

Investment deduction limit for condominiums newly manufactured from existing building substance under Special Areas Promotion Act

Geschäftsnummer IX B 143/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-allowance complaint, ruling in favor of the tax authority by upholding the lower court's decision that limited the investment deduction to 25% of the eligible costs. The dispute centered on tax investment credits under the Special Areas Promotion Act for a condominium unit acquired in a "new construction" case where the unit was created using existing building substance. The court held that the legal conversion of a building into condominiums does not constitute the "creation" of a unit; rather, in acquisition cases, the tax code distinguishes between modernization measures performed "on" a building and construction measures using existing substance to produce "new" immovable assets. Applying this distinction, the court found that the contested unit was newly manufactured using available structure, thereby precluding the higher deduction rate and leaving the lower court's assessment of a 25% special depreciation in force.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO; Investment deduction limit for condominiums newly manufactured from existing building substance under Special Areas Promotion Act: a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die zur Klarstellung aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung der Rechtsprechung auf "reine Umwandlungsfälle" stellt sich bereits nicht; sie ist nicht klärungsfähig, denn im Streitfall haben die Kläger die betreffende (noch zu erstellende) Eigentumswohnung unstreitig angeschafft. Im Übrigen ist die Rechtsfrage geklärt; denn eine Eigentumswohnung wird --so auch das Finanzgericht (FG)-- nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes hergestellt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 IX R 62/88, BFHE 169, 380, BStBl II 1993, 188; vom 9. Juni 2005 IX R 30/04, BFH/NV 2005, 1795).

Schlagwörter

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Stockwerkeinheit steuerrechtliche Abschreibung Baukosten Investitionsförderung Vermögen Spezialsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 169, 380
November 1992 IX R 62/88, BFHE 169, 380, BStBl II 1993, 188; vom 9.
IX B 134/07
April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297, unter 2.
IX B 213/09
Challenge to zero-assessment tax notice barred; loss deduction claims restricted to subsequent loss-deduction proceedings
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Volltext

NZB: Fördergebietsgesetz; Modernisierungs- und Umbau-Maßnahmen; zur Herstellung einer Eigentumswohnung

[LEITSATZ]

1. NV: Eine Eigentumswohnung wird nicht bereits durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG hergestellt.

2. NV: In Anschaffungsfällen ist für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 FördG danach zu differenzieren, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre --im Stil einer Revision gehaltene-- Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); jedenfalls sind auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die zur Klarstellung aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung der Rechtsprechung auf "reine Umwandlungsfälle" stellt sich bereits nicht; sie ist nicht klärungsfähig, denn im Streitfall haben die Kläger die betreffende (noch zu erstellende) Eigentumswohnung unstreitig angeschafft. Im Übrigen ist die Rechtsfrage geklärt; denn eine Eigentumswohnung wird --so auch das Finanzgericht (FG)-- nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes hergestellt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 IX R 62/88, BFHE 169, 380, BStBl II 1993, 188; vom 9. Juni 2005 IX R 30/04, BFH/NV 2005, 1795).

b) Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO nicht erforderlich. Eine Abweichung im Grundsätzlichen liegt nicht vor, sie ist auch nicht zu erwarten. Vielmehr hat das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1795; vom 18. September 2007 IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762) zutreffend entschieden, dass im Streitfall die von den Klägern erworbene, noch zu erstellende Wohneinheit (Eigentumswohnung Nr. 2) unter Verwendung vorhandener Bausubstanz neu hergestellt wurde und daher lediglich eine Sonderabschreibung in Höhe von 25 % zu gewähren ist.

c) Die Kläger übersehen bei ihrer Argumentation vor allem, dass in Anschaffungsfällen für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 des Fördergebietsgesetzes danach zu differenzieren ist, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen --wie im Streitfall nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG-- unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden (dazu insbes. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 35/10, BFH/NV 2011, 1860, unter II.2.b).

2. Letztlich setzen die Kläger ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der des FG und rügen mit ihren --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision indes grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297, unter 2. letzter Absatz; vom 6. April 2010 IX B 213/09, BFH/NV 2010, 1280, unter 2.).