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IV B 3/10 KI-generiert

Commercial real estate trading: Admissibility of co-ownership share in undivided property as standalone object outside three-object threshold

Geschäftsnummer IV B 3/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's application for leave to appeal, rejecting all raised objections and upholding the lower court’s decision. The dispute concerned whether the transfer of a co-ownership share in an undivided property constituted commercial real estate trading, with the taxpayer challenging the lower court’s fact-finding and arguing that the court violated the clear content of the file by ignoring statutory interest level arguments and mischaracterizing the financial context. The court held that no procedural error occurred, as the lower court had engaged with the relevant facts, and that the question of whether a co-ownership share can constitute a standalone "object" for commercial trading purposes outside the three-object threshold was already settled by established case law, lacking fundamental significance. The decision relies on §§ 115(2) No. 1 and 3, and 116(5) of the Fiscal Court Code (FGO), affirming that commercial trading status can attach to a co-ownership share based on unconditional intent to sell, irrespective of the property’s division status.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Commercial real estate trading: Admissibility of co-ownership share in undivided property as standalone object outside three-object threshold: Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach das Finanzgericht (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe, liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Eigentumsordnung Übertragung der Aktie Handelsstreitigkeit Steuerrecht Klage auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft Kauf im kaufmännischen Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verstoß gegen klaren Inhalt der Akten; gewerblicher Grundstückshandel

[LEITSATZ]

1. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richterweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.

2. NV: Auch ein Miteigentumsanteil an einem (noch) ungeteilten Grundstück kann ein "Objekt" i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach das Finanzgericht (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe, liegt nicht vor.

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2011 X B 245/10, BFH/NV 2011, 1710, und vom 9. November 2011 IV B 130/10, juris).

b) Nach diesen Maßstäben lässt die angegriffene Entscheidung keinen Verfahrensfehler erkennen. Zwar macht die Klägerin unter Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend, dass sie vor dem FG dargelegt habe, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens ohne wesentliches Eigenkapital und ihr Verzicht auf eine langfristige Zinsbindung in dem damaligen Hochzinsniveau begründet seien. Das FG hat demgegenüber jedoch unter Hinweis auf Statistiken der Deutschen Bundesbank die Auffassung vertreten, dass die Zinsen im Zeitraum zwischen der Projektierung im Jahr 1989 und der Fertigstellung des Bauvorhabens in 1991/92 erheblich gestiegen seien. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass sich das FG mit der Frage des von der Klägerin thematisierten Zinsniveaus nicht auseinandergesetzt hätte. Soweit die Klägerin nunmehr im Rahmen einer nach Ablauf der Begründungfrist eingegangenen ergänzenden Beschwerdebegründung geltend macht, dass die Zinsen im fraglichen Zeitraum einen sog. Pyramidenverlauf gezeigt hätten, rügt die Klägerin im Kern eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

2. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob --außerhalb der sog. Drei-Objekt-Grenze-- bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf einen gewerblichen Grundstückshandel geschlossen werden kann, wenn unbedingte Veräußerungsabsicht nur "in Bezug auf einen (ungeteilten) Teil des Grundstücks" bejaht wird, oder ob es dann einer einheitlichen Betrachtung des "gesamten Objekts" --sinngemäß des gesamten Grundstücks-- bedarf, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. "Objekt" im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz), unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen; hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, und vom 22. Juli 2010 IV R 62/07, BFH/NV 2010, 2261). Danach kann auch ein Miteigentumsanteil an einem (noch) ungeteilten Grundstück ein "Objekt" in dem genannten Sinne sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171). In der Rechtsprechung des BFH ist folglich geklärt, dass sich die Würdigung, ob wegen unbedingter Veräußerungsabsicht auch ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze auf einen gewerblichen Grundstückshandel geschlossen werden kann, auch auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück beziehen kann.

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Darstellung des Sachverhalts, wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.