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V B 48/11 KI-generiert

Insufficient invoice description for input VAT deduction: generic reference to multi-purpose consulting contract fails formal requirements

Geschäftsnummer V B 48/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance rejected the taxpayer's non-allowance complaint, upholding the lower court's denial of input VAT claims and leaving the assessment in force. The dispute centered on whether invoices issued by a consulting agent for a fund provided sufficient detail for VAT deduction and whether the taxpayer established a link to taxable business activities. The court held that a generic reference to a comprehensive consulting contract covering diverse services (such as capital acquisition, marketing, and tax preparation) did not constitute a sufficient description of the performance object required for valid invoicing. Consequently, the complaint lacked both fundamental legal significance under § 115(2)(1) Fiscal Courts Code because the taxpayer failed to address the independent formal grounds for denial, and procedural error, as the taxpayer waived the right to challenge the lower court's failure to ex officio investigate by not filing evidence motions and accepting the argumentation. The key legal principles applied were the formal requirements for VAT invoices under the VAT Act and the procedural rules of §§ 76, 115, and 155 of the Fiscal Courts Code regarding the duty to investigate and the preclusion of objections against unchallenged court proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 155 FGO; Insufficient invoice description for input VAT deduction: generic reference to multi-purpose consulting contract fails formal requirements: Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Beratungsvertrag Mehrwertsteuerveranlagung Vorsteuerabzug Steuerzwecke Kapitalsteuer Formerfordernisse
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Volltext

Rechnungsanforderung

[LEITSATZ]

NV: Verweist eine Rechnung zum Leistungsgegenstand nur auf einen Beratungsvertrag, der seinerseits für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (Beratung hinsichtlich Beschaffung Kommanditkapitals, werbliche Aufbereitung des Fonds, Überwachung und Koordination des Vertriebs, Auswahl der Akquisitionsobjekte und Vorbereitung für die steuerliche Beratung) abgeschlossen wurde, ergibt sich aus dieser Bezugnahme keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

a) Wird geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt werden. Dafür ist erforderlich, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom 3. Mai 2011 VIII B 18/10, BFH/NV 2011, 1346).

Bei einer sog. kumulativen Urteilsbegründung, von der jede Begründung für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss dabei für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, und vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).

b) Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der X-AG darauf gestützt, aus dem mit der X-AG geschlossenen Beratungsvertrag habe sich nicht ergeben, dass die Klägerin die Leistungen der X-AG für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden beabsichtigt habe sowie darauf, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 1. Dezember 2003 darüber hinaus auch aus formalen Gründen zu versagen sei.

Demgegenüber macht die Klägerin nur geltend, dass das FG hinsichtlich des vom FG angenommenen fehlenden Nachweises einer Absicht, die Leistung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu verwenden, vom BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 27/00 (BFH/NV 2002, 1621) abgewichen sei. Einen durchgreifenden (s. unter 2.) Zulassungsgrund hinsichtlich der selbständig tragenden Versagung des Vorsteuerabzugs aus formalen Gründen trägt die Klägerin nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechnung vom 1. Dezember 2003 zum Leistungsgegenstand nur auf einen Beratungsvertrag vom 1. April 2003 verweist, der seinerseits für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (Beratung hinsichtlich Beschaffung des Kommanditkapitals, werbliche Aufbereitung des Fonds, Überwachung und Koordination des Vertriebs, Auswahl der Akquisitionsobjekte und Vorbereitung für die steuerliche Beratung) abgeschlossen wurde, so dass sich auch aus dieser Bezugnahme keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes ergibt.

2. Die Rüge, das FG habe die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Klägerin keine Beweisanträge gestellt. In dem Sitzungsprotokoll ist zudem vermerkt, dass die Streitsache mit den Beteiligten erörtert wurde. Mit der rügelosen Verhandlung zur Sache hat die Klägerin das Recht verloren, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2011 II B 73/10, BFH/NV 2011, 1163). Es sind keine Umstände erkennbar, die die Klägerin an einer rechtzeitigen Rüge gehindert hätten. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen von Z war zudem auch nicht überraschend, da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Verfahren vor dem FG schriftsätzlich dessen Unternehmereigenschaft bestritten hatte. Hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung der Treuhandkommanditistin wendet sich die Klägerin schließlich im Kern nicht gegen das Unterbleiben einer Sachaufklärung, sondern gegen die rechtliche Würdigung des FG, was eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt.