Timely prerequisites for retroactive tax amendment under § 174(4) AO: alignment of favorable prior assessment with objection decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, affirming the lower court's decision and allowing no further appeal, thereby upholding the tax assessment against the taxpayer. The dispute concerned a sole proprietor who challenged a 1999 VAT assessment for an additional liability arising from a prior tax correction (Vorsteuerberichtigung) that had been incorrectly attributed to 1998 and subsequently removed from the 1998 assessment via a change of assessment. The taxpayer argued that the tax office lacked authority to amend the 1999 assessment under Section 174(4) of the Fiscal Code (AO) because the prerequisite change to the 1998 assessment had not been effected prior to the 1999 amendment. The BFH ruled that the legal requirements for such an amendment are satisfied if the prerequisite change to the other assessment (in the taxpayer's favor) is implemented by the time the objection against the amending assessment is decided, not necessarily at the moment the amending assessment is issued; consequently, the 1999 assessment remained valid despite the timing of the parallel 1998 amendment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 174 Abs. 4 AO, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Timely prerequisites for retroactive tax amendment under § 174(4) AO: alignment of favorable prior assessment with objection decision: The dispute concerned a sole proprietor who challenged a 1999 VAT assessment for an additional liability arising from a prior tax correction (Vorsteuerberichtigung) that had been incorrectly attributed to 1998 and subsequently removed from the 1998 assessment via a change of assessment. The taxpayer argued that the tax office lacked authority to amend the 1999 assessment under Section 174(4) of the Fiscal Code (AO) because the prerequisite change to the 1998 assessment had not been effected prior to the 1999 amendment. The BFH ruled that the legal requirements for such an amendment are satisfied if the prerequisite change to the other assessment (in the taxpayer's favor) is implemented by the time the objection against the amending assessment is decided, not necessarily at the moment the amending assessment is issued; consequently, the 1999 assessment remained valid despite the timing of the parallel 1998 amendment.
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KI-generiertProvision cited to assess and reject the appellant's claim of fundamental importance, which forms the basis for denying the permission to appeal.
Volltext
(Anforderungen an Änderung nach § 174 Abs. 4 AO)
[LEITSATZ]
NV: Es ist bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Änderung --insbesondere die Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen-- bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheide vorliegen.
[TATBESTAND]
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Einzelunternehmer tätig. Er gab für das Jahr 1998 und das Streitjahr 1999 Umsatzsteuerjahreserklärungen ab, aus denen sich jeweils für ihn Umsatzsteuervergütungen ergaben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte diesen Erklärungen nicht zu, sondern erließ für beide Jahre Umsatzsteuerjahresbescheide vom 6. Mai 2008, aus denen sich für den Kläger jeweils eine Umsatzsteuerschuld ergab. Für 1998 berücksichtigte das FA dabei eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 des Umsatzsteuergesetztes 1993/1999 zu Lasten des Klägers in Höhe von 150.307 DM, da Eingangsrechnungen nicht bezahlt worden seien.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 legte der Kläger Einspruch ein. Im Rahmen einer Besprechung im Dezember 2008 gingen der Kläger und das FA u.a. davon aus, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht bereits für 1998, sondern erst für das Streitjahr 1999 vorzunehmen sei. Im Anschluss hieran erklärte der Kläger, dass er den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 zurücknehme. Darüber hinaus teilte er mit, dass er der vorgeschlagenen Änderung zustimme.
Das FA ging vom Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung aus und erließ am 15. April 2009 geänderte Umsatzsteuerbescheide, die es auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) stützte. In dem Bescheid für 1998 ergab sich eine erhöhte Umsatzsteuervergütung, da das FA keine Vorsteuerberichtigung mehr berücksichtigte. Aus dem Bescheid für das Streitjahr 1999 ergab sich ein Nachforderungsbetrag, der insbesondere auf der nunmehr für dieses Jahr berücksichtigten Vorsteuerberichtigung beruhte. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 15. April 2009 legte der Kläger am 12. Mai 2009 Einspruch ein. Dieser Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts war das FA zur Änderung dieses Bescheides nach § 174 Abs. 4 AO berechtigt. Dass das FA die Änderung auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützt habe, sei unbeachtlich. Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 6. Mai 1998 sei aufgrund irriger Beurteilung ergangen, da in diesem Bescheid zu Unrecht eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt worden sei. Die Voraussetzungen hierfür hätten erst im Streitjahr 1999 vorgelegen. Dieser Bescheid sei aufgrund eines Einspruchs des Klägers durch den Änderungsbescheid vom 15. April 2009 dahingehend geändert worden, dass die Vorsteuerberichtigung entfallen sei. Richtige steuerrechtliche Folge sei die Berücksichtigung der Vorsteuerberichtigung im Streitjahr 1999 gewesen. Dass die Änderungsbescheide für 1998 und 1999 zeitgleich ergangen seien, stehe einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO nicht entgegen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Auslegung von § 174 Abs. 4 AO liegt nicht vor.
Es ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass es für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Änderung --insbesondere die Änderung des anderen Steuerbescheides (im Streitfall: Umsatzsteuer 1998) zugunsten des Steuerpflichtigen-- bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid (im Streitfall: Umsatzsteuer 1999) vorliegen, wie der BFH mit Urteil vom 24. April 2008 IV R 50/06 (BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35, Leitsatz 3) bereits ausdrücklich entschieden hat.
Danach hätte das FA den Änderungsbescheid für 1998 im Streitfall nicht --wie tatsächlich erfolgt-- bereits am 15. April 2009 erlassen müssen, sondern hätte diesen Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers sogar bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 1999 am 17. Juni 2009 erlassen können.
2. Kommt bei einer --wie im Streitfall-- kumulativen Urteilsbegründung eine Zulassung in Bezug auf eine das Urteil tragende Begründung nicht in Betracht, scheidet eine Zulassung selbst dann aus, wenn --wie der Kläger meint-- in Bezug auf die zweite Begründung ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wäre, aber nicht ist.