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IV B 8/11 KI-generiert

Judicial assessment of procedural capacity via free evaluation of evidence and exclusion of ex officio expert obligation in claim withdrawal

Geschäftsnummer IV B 8/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's complaint, rejecting the argument that the lower court erred in its assessment of a party's procedural capacity. The dispute centered on whether a shareholder of the plaintiff entity was procedurally capable of withdrawing a claim during oral proceedings in a financial tax matter, specifically challenging the lower court's failure to order an expert medical assessment regarding the shareholder's capacity. The BFH held that the lower court correctly exercised its discretion under Section 96(1) Sentence 1 of the Fiscal Courts Code (FGO) to determine procedural capacity based on free evaluation of evidence (*Freibeweis*), finding that existing medical certificates were irrelevant to the specific date of proceedings and that no factual basis existed to suggest incapacity. Consequently, the lower court was not required to obtain a new expert report ex officio under Section 76(1) FGO, nor was it obligated to record positive findings of capacity in the procedural minutes under Section 94 FGO in conjunction with Sections 159 ff. of the Civil Procedure Code, leaving the lower court's judgment in force.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 94 FGO; Judicial assessment of procedural capacity via free evaluation of evidence and exclusion of ex officio expert obligation in claim withdrawal: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.

Schlagwörter

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Prozessfähigkeit Veranlagung nach Ermessen Freibeweis Steuerveranlagungsverfahren Rückzug der Zivilklage medizinische Sachverständigenfeststellungen
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Volltext

Entscheidung über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten

[LEITSATZ]

NV: Über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierten Rechtsfragen sind schon nicht klärungsbedürftig (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2010 IV B 103/08, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes entscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94). In Übereinstimmung damit hat das Finanzgericht (FG) aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich Beweisaufnahme die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Gesellschafter X der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandlungs- und prozessfähig gewesen war und so die Klage wirksam zurücknehmen konnte und zurückgenommen hat.

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gegeben.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das FG hätte (auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag) von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) ein aktuelles Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Herrn X in der mündlichen Verhandlung am einholen müssen. Denn eine solche Beweiserhebung musste sich dem FG angesichts des Vorlaufs zu dieser mündlichen Verhandlung nicht aufdrängen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608, unter 1.b). Die bis zu dieser mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Atteste trafen zur Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Herrn X für den … keine Aussage. An diesem Status hatte sich auch bis zum Beginn dieser mündlichen Verhandlung und in deren Verlauf nichts geändert. Der als sachverständiger Zeuge vernommene behandelnde Arzt konnte aus eigener Anschauung Anzeichen für einen "Rückzug" von Herrn X an jenem Tag nicht feststellen. Darüber hinaus ergaben sich --wie das FG in dem angegriffenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat-- auch im Verlauf jener mündlichen Verhandlung vom … keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr X seinerzeit verhandlungs- und prozessunfähig gewesen sein könnte und sich dem FG deshalb die Einholung eines --weniger aktuellen-- Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen.

b) Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler ferner rügt, das FG hätte im Sitzungsprotokoll ausdrücklich positive Feststellungen zur Verhandlungsfähigkeit des Herrn X treffen müssen, ist schon weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass derartige Feststellungen nach § 94 FGO i.V.m. den §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung in das Protokoll überhaupt aufzunehmen sind.