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IX B 106/11 KI-generiert

Admission of revision for procedural error based on prospects of success under NZB framework

Geschäftsnummer IX B 106/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of revision, rejecting the challenge to the tax court's decision to deny leave for appeal based on alleged procedural defects. The dispute concerned a New Assessment Act (NZB) case where the taxpayer challenged both a basic assessment notice and a subsequent consequential notice; the lower court had ruled that objections to the subsequent notice must be raised in the proceedings concerning the basic assessment notice, thereby reserving those arguments for the correct procedural track. Relying on the principle of procedural economy, the BFH held that under § 126(4) FGO, the likelihood of success of a future revision can be considered when deciding whether to admit a revision for procedural error. Since the taxpayer's claims were procedurally misplaced and therefore destined to fail regardless of the alleged procedural flaws, the revision was not admissible, and the tax court's judgment stands in force.

Legislator-Regeste

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§ 126 Abs. 4 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO; Admission of revision for procedural error based on prospects of success under NZB framework: Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.

Schlagwörter

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prozessuale Revision Beschwerdelegitimation Revision der Steuerveranlagung Prozessökonomie Mängelrüge Beurteilung der Erfolgsaussichten
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Volltext

NZB: Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Revision

[LEITSATZ]

NV: Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel zuzulassen.

Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.