Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI B 80/11 KI-generiert

Deductibility of horse-keeping expenses as business costs dependent on factual predominant purpose

Geschäftsnummer VI B 80/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for permission to appeal, upholding the lower court's denial of tax deductions and ruling against the taxpayers. The dispute concerned whether expenses for horse keeping qualified as business expenses (Werbungskosten) for a professional riding instructor, with the tax authorities and the Finance Court arguing the costs were predominantly private. The BFH held that the lower court's factual finding—that the expenses were mainly privately motivated—was binding on revision under § 118 Abs. 2 FGO, as the legal question regarding the purpose of assets used in both business and general life had been sufficiently clarified by existing case law. The court determined that the taxpayers failed to meet their burden of proof to establish a sufficient causal link between the horse-keeping expenses and their profession, and no procedural errors such as a breach of the duty to investigate ex officio were substantiated.

Legislator-Regeste

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§ 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 76 FGO; Deductibility of horse-keeping expenses as business costs dependent on factual predominant purpose: Mit ihrem Vortrag in der Beschwerdeschrift machen die Kläger im Grunde geltend, das FG habe den Streitfall unrichtig entschieden. Das Vorbringen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das FG im Einzelfall kann jedoch nur dann zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen und greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung gerügt wird, der geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025). Diese Voraussetzungen haben die Kläger in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

Schlagwörter

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Abzugsfähigkeit von Kosten Beweislast der steuerpflichtigen Person Bestehen des Unternehmens Verfahrenskosten Steuerbehörde Privatvermögen
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Volltext

Aufwendungen für Pferdehaltung

[LEITSATZ]

1. NV: Ob Aufwendungen für Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden, Werbungskosten sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen.

2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Pferdehaltung seien überwiegend privat veranlasst gewesen, so ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28).

Die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

a) Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Urteil vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585). Dies setzt voraus, dass ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407). Vor Ausübung einer Berufstätigkeit angefallene Aufwendungen können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten Einnahmen stehen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888). Geht es um Aufwendungen für Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) genutzt werden können, so ist der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend. Ob die angefallenen Aufwendungen Werbungskosten sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen. Dies gilt auch für die Nutzung von Tieren (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45).

b) Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Entscheidung von den genannten Grundsätzen ausgegangen und nach ihrer aus den Gesamtumständen des Streitfalls gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, die Aufwendungen des Klägers für Pferdehaltung seien überwiegend privat veranlasst gewesen. Da Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Der Notwendigkeit einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall würde es insbesondere widersprechen, wenn der BFH --wie in der Beschwerdeschrift vorgeschlagen-- ein "Prüfungsschema" vorgäbe, dem die Vorinstanz zu folgen hätte.

2. Die Revision war auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

a) Insbesondere liegt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) nicht vor. Zwar hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und so vollständig wie möglich aufzuklären. Das Gericht muss jedoch nur dann von sich aus weitere Maßnahmen ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2009 VI B 113/08, BFH/NV 2009, 1631). Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen muss sich dem Gericht aufdrängen (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2011 VI B 97/10, BFH/NV 2011, 640).

b) Wie sich aus den durch die Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt (Ausführungen zum Berufsbild des Reitlehrers, Unterlagen über Bewerbungen und Tätigkeiten), oblag es den Klägern, den Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Pferdehaltung und einer Berufstätigkeit darzulegen und ggf. nachzuweisen. Weitere Ermittlungen, aus denen sich nach Auffassung der Kläger die berufliche Veranlassung hätte ergeben können, drängten sich dem Finanzgericht (FG) aus den ihm vorliegenden Unterlagen oder sonstigen Umständen nicht auf.

Mit ihrem Vortrag in der Beschwerdeschrift machen die Kläger im Grunde geltend, das FG habe den Streitfall unrichtig entschieden. Das Vorbringen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das FG im Einzelfall kann jedoch nur dann zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen und greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung gerügt wird, der geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025). Diese Voraussetzungen haben die Kläger in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.