Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII R 29/09 KI-generiert

Imputation of counsel's misaddressing of appeal to client for denial of reinstatement after missed deadline

Geschäftsnummer VIII R 29/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' appeal for reinstatement and rejected the subsequent substantive revision, leaving the lower court's judgment regarding the 2005 income tax assessment in force. The dispute arose when the taxpayers' attorney filed a revision appeal against a tax court decision on a life insurance policy income dispute, but the document was misaddressed to a generic post office rather than the correct court, resulting in delivery after the one-month statutory deadline had expired. The taxpayers argued for reinstatement of their previous status, claiming the postal service's delay in correcting the address prevented timely filing. The court ruled that the attorney's failure to verify the correct address constituted personal fault that is legally imputed to the client under civil procedure rules, barring reinstatement; the court further held that the delay between mailing and the deadline was too short to make timely delivery of a misaddressed letter reliable, so the procedural error remained fatal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 56 Abs. 1 FGO, § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 54 FGO, § 120 Abs. 1 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs. 2 ZPO; Imputation of counsel's misaddressing of appeal to client for denial of reinstatement after missed deadline: The dispute arose when the taxpayers' attorney filed a revision appeal against a tax court decision on a life insurance policy income dispute, but the document was misaddressed to a generic post office rather than the correct court, resulting in delivery after the one-month statutory deadline had expired. The taxpayers argued for reinstatement of their previous status, claiming the postal service's delay in correcting the address prevented timely filing. The court ruled that the attorney's failure to verify the correct address constituted personal fault that is legally imputed to the client under civil procedure rules, barring reinstatement; the court further held that the delay between mailing and the deadline was too short to make timely delivery of a misaddressed letter reliable, so the procedural error remained fatal.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerstreitverfahren Fristversäumnis Revision eines Entscheids Einkommensanrechnung Anwaltsverschulden Verfahrensverzögerungen
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozessbevollmächtigter - Verschulden - Zurechenbarkeit

[TATBESTAND] 1

I. Gegen das gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangene und am 7. Mai 2009 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. April 2009 13 K 4608/08 haben deren Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 Revision eingelegt.

2

Die Revision war adressiert an "Bundesfinanzhof Postfach 86 02 40 70013 Stuttgart" und wurde am Freitag, den 4. Juni 2009 zur Post gegeben. Die Revision ging nach Ermittlung der zutreffenden Anschrift des Bundesfinanzhofs (BFH) durch die zuständige Postdienststelle erst am 15. Juni 2009 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 bei dem BFH ein.

3

Nach Hinweis des Gerichts auf die eingetretene Fristversäumnis haben die Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist mit der Begründung beantragt, der Prozessvertreter habe die Fehladressierung bei Absendung nicht bemerkt. Sie hätte auch bei angemessener Zeitspanne für die Deutsche Post AG zur Ermittlung der richtigen Adresse zu einer rechtzeitigen Weiterleitung an den BFH führen müssen. Abgesehen davon hätte die Deutsche Post AG sie informieren müssen, um ihnen Gelegenheit zur rechtzeitigen erneuten Übersendung eines Revisionsschreibens zu geben.

4

Sie beantragen Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist sowie in der Sache den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus der streitigen Lebensversicherung nur in Höhe von … € der Besteuerung unterworfen werden.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 6

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt wurde (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht vorliegen.

7

Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist --wie hier die Frist zur Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO)-- einzuhalten.

8

a) Im Streitfall war die Revision vom FG zugelassen worden. Die Revisionsfrist lief mithin am Montag, den 8. Juni 2009, ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Mit Ablauf dieses Tages war die Revisionsschrift nicht --wie es nach § 120 Abs. 1 FGO erforderlich gewesen wäre-- beim BFH eingegangen.

9

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) sind nicht gegeben, weil das Fristversäumnis nach eigenem Vorbringen auf einem schuldhaften Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht, das diesen nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

10

aa) Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes darf ein Prozessbevollmächtigter die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er hat vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1968 VII R 21-22/67, BFHE 92, 307, BStBl II 1968, 535; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1990 XII ZB 17/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 307).

11

bb) Auf dieser Grundlage ist der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die fehlerhafte Adressierung bei Unterzeichnung der Revisionsschrift nicht bemerkt hat, als ihm allein (und nicht seiner Bürokraft) zuzurechnendes Verschulden anzusehen, das eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 1 FGO ausschließt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761; vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366).

12

Der Einwand der Kläger, die Deutsche Post AG habe in vorwerfbarer Weise mehr als neun Tage für die Weiterleitung der fehladressierten Revisionsschrift benötigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

13

Die Zeitspanne zwischen Absendung am Freitag, den 4. Juni 2009 und Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 ist derart eng, dass nicht mehr mit einer rechtzeitigen Zustellung der fehlerhaft adressierten Revisionsschrift zu rechnen war. Entscheidend ist daher die Ursächlichkeit des Fehlers der Bevollmächtigten für die Nichteinhaltung der Frist bis zum 8. Juni 2009 (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1992 V B 228/91, juris; vom 28. November 1996 XI R 76/95, BFH/NV 1997, 497: Keine Wiedereinsetzung, wenn "nicht auszuschließen ist, dass der verspätete Zugang ... auf fehlerhafte Adressierung und daher auf ein Verschulden des Revisionsklägers zurückzuführen ist").