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III S 28/10 (PKH) KI-generiert

Legal aid denial due to insufficient disclosure of agricultural land value and encumberability for process funding

Geschäftsnummer III S 28/10 (PKH)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) denied the plaintiff's application for legal aid (PKH) for the revision stage, resulting in a procedural rejection due to insufficient disclosure of assets. The dispute centered on whether the plaintiff, a farmer owning 16.25 hectares of agricultural land and a family home, was required to utilize these assets to cover the €880 revision costs, specifically whether the land constituted indispensable "protected assets" or if partial encumbrance was possible. The court held that the application was rejected under § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO because the plaintiff failed to credibly answer the court's deadline-bound inquiries regarding the specific value and encumberability of the land, thereby preventing the court from determining if the assets exceeded the scope of protected property under § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII, which exempts assets indispensable for the continuation of gainful employment.

Legislator-Regeste

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§ 142 FGO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 142 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 SGB XII; Legal aid denial due to insufficient disclosure of agricultural land value and encumberability for process funding: Nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von PKH insoweit abzulehnen, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege landwirtschaftliches Grundstück Beschäftigungsbeihilfen Streitwert Vermögen Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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III B 68/99
Januar 2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862) in Betracht kommt.
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Volltext

Vermögenseinsatz zur Prozessfinanzierung

[LEITSATZ]

1. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht vom Einsatz sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehören auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind .

2. NV: Landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke sind unentbehrlich, wenn ohne sie die Erwerbstätigkeit unmöglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob nicht einzelne Gegenstände (auch Teilgrundstücke) ohne nachhaltige und fortdauernde Beeinträchtigung der Gesamttätigkeit verwertet werden können .

3. NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder ungenügend beantwortet hat

[TATBESTAND]

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm eingelegte Revision. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse findet sich im Vordruckabschnitt Grundvermögen die Eintragung "16,25 Hektar-Landwirtschaft" und "90 m²-Familienhaus". Mit Schreiben des Senats vom 2. Februar 2011 wurde der Kläger unter Fristsetzung gebeten, genaue Angaben zu diesem Grundvermögen, seiner Bedeutung für den Betrieb und der Möglichkeit, es zum Zwecke der Aufbringung der Prozesskosten (ggf. im Wege der Beleihung) zu verwerten, mitzuteilen sowie die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde angegeben, dass dieser angeschrieben worden sei, eine Rückäußerung jedoch nicht vorliege. Maßgeblicher Grund hierfür dürfte sein, dass das vom Kläger bewohnte Einfamilienhaus sich auf dem Grundeigentum befinde und eine Beleihung innerhalb der kleinen Ortschaft mangels Nachfrage nach solchen Grundstücken nicht möglich sei.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Beteiligter sein Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Gemäß § 90 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), der nach § 142 Abs. 1 FGO und § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO im PKH-Verfahren entsprechend gilt, ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach § 142 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Bewilligung von PKH aber nicht vom Einsatz oder von der Verwertung des in dieser Vorschrift näher bezeichneten sog. Schonvermögens abhängig gemacht werden. Hierzu gehören unter anderem Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII). Unter diesen Befreiungstatbestand fallen auch landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke. Sie sind dann unentbehrlich, wenn ohne sie die Erwerbstätigkeit unmöglich ist. Dabei ist zu prüfen, ob nicht einzelne Gegenstände (auch Teilgrundstücke) ohne nachhaltige und fortdauernde Beeinträchtigung der Gesamttätigkeit verwertet werden können (Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, SGB XII § 90 Rz 46).

Nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von PKH insoweit abzulehnen, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

2. Nach diesen Maßstäben kann dem Kläger keine PKH bewilligt werden, weil er die Anfrage des Gerichts zu seinem landwirtschaftlichen Grundvermögen ungenügend beantwortet hat. Der Senat ist auf der Grundlage seines Antwortschreibens nicht in der Lage zu prüfen, ob er über einzusetzendes Vermögen verfügt. Offen bleibt insbesondere die Frage, ob es sich angesichts voraussichtlicher Kosten der Prozessführung von lediglich 880 € bei dem Grundvermögen in vollem Umfang um einen zur Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstand handelt und wenn nein, ob dann nicht zumindest eine Beleihung (hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862) in Betracht kommt. Der Prozessbevollmächtigte hat lediglich eigene Vermutungen zu den Möglichkeiten einer Beleihung angestellt. Informationen von Seiten des Klägers fehlen. Ferner weichen dessen Angaben im Vordruck von der Erklärung im erstinstanzlichen PKH-Verfahren ab. Dort waren die Wohnfläche des Hauses noch mit 100 m² und die Landwirtschaftsfläche mit 15,75 ha angegeben worden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, weil das Kostenverzeichnis hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht.