Child benefit eligibility: whether applying for social security benefits constitutes registration as a jobseeker under § 122 SGB III
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance rejected the social security authority's revision, thereby upholding the lower court's ruling that granted the taxpayer's claim for child benefit for her adult daughter. The dispute concerned whether a young person who completed an apprenticeship and applied for basic security benefits under the Second Book of the Social Code (SGB II) to the joint benefit office (ARGE) was simultaneously considered "registered as a jobseeker" under the Third Book of the Social Code (SGB III) for purposes of child benefit eligibility under § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 of the Income Tax Act. The court held that by personally informing the ARGE of her unemployment during the SGB II application process, the daughter fulfilled the statutory requirement of registering as a jobseeker, as the SGB II regime imposes a duty to seek work and the application effectively serves as the registration notice; consequently, the failure of the authority to forward this information to the family benefits agency did not preclude the benefit, distinguishing this case from prior precedents where the applicant faced specific personal barriers to employment or made a purely formal, unaccompanied application.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 122 SGB III; Child benefit eligibility: whether applying for social security benefits constitutes registration as a jobseeker under § 122 SGB III: The dispute concerned whether a young person who completed an apprenticeship and applied for basic security benefits under the Second Book of the Social Code (SGB II) to the joint benefit office (ARGE) was simultaneously considered "registered as a jobseeker" under the Third Book of the Social Code (SGB III) for purposes of child benefit eligibility under § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 of the Income Tax Act. The court held that by personally informing the ARGE of her unemployment during the SGB II application process, the daughter fulfilled the statutory requirement of registering as a jobseeker, as the SGB II regime imposes a duty to seek work and the application effectively serves as the registration notice; consequently, the failure of the authority to forward this information to the family benefits agency did not preclude the benefit, distinguishing this case from prior precedents where the applicant faced specific personal barriers to employment or made a purely formal, unaccompanied application.
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KI-generiertVolltext
Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender
[LEITSATZ] Wird ein Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II der dafür zuständigen Stelle mit, ist gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 122 SGB III anzunehmen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204) .
[TATBESTAND] 1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für ihre im März 1988 geborene Tochter J Kindergeld bis Juli 2006. J absolvierte von August 2004 bis Juli 2006 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Kosmetikerin ohne Ausbildungsvergütung. Im Februar 2006 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (ARGE) J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch --Grundsicherung für Arbeitsuchende-- in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (SGB II), und zwar befristet bis zum 31. August 2006. Wegen Wegfalls der bis zum 31. Juli 2006 ebenfalls gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligte die ARGE mit Bescheid vom 13. Juni 2006 bzw. 24. August 2006 erhöhte Leistungen für die Zeit ab 1. August 2006 bzw. 1. September 2006 bis 31. August 2006 bzw. 30. November 2006.
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Am 4. September bzw. 6. November 2006 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld für J ab August 2006. Dies lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) am 28. November 2006 ab, nachdem die ARGE mitgeteilt hatte, dass J dort nicht arbeitsuchend gemeldet sei.
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Der dagegen gerichtete Einspruch war insofern erfolgreich, als die Familienkasse Kindergeld ab November 2006 festsetzte. Hinsichtlich des Zeitraums August bis Oktober 2006 blieb es dagegen bei der Ablehnung.
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Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1326).
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Mit der Revision rügt die Familienkasse die fehlerhafte Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 8
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin für den Streitzeitraum (August bis Oktober 2006) ein Kindergeldanspruch für J zusteht.
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Gemäß § 62Abs. 1, § 63Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
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a) Seit der Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch Art. 8 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3) genügt die Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit (s. § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122, § 119 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch --Arbeitsförderung-- in der für 2006 geltenden Fassung --SGB III--); die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, müssen nicht mehr nachgewiesen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008). Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen. Die Meldung als Arbeitsuchender kann allerdings nicht nur bei einer Agentur für Arbeit im Inland, sondern auch bei einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle --wie im Streitfall der ARGE-- erfolgen (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204). Dabei kommt der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat (BFH-Urteil vom 25. September 2008 III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47).
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Neben der Bescheinigung der Meldung als Arbeitsuchender durch die Agentur für Arbeit dient auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 204).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Kindergeldanspruch der Klägerin für den streitigen Zeitraum zu Recht bejaht.
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Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für "Arbeitsuchende". Für einen erwerbsfähigen Hilfeempfänger besteht nach § 2 SGB II grundsätzlich eine Pflicht zur Arbeitsuche. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind Antragsteller, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Zwar werden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur auf Antrag erbracht. Auch ist für den Bezug dieser Leistungen keine ausdrückliche Arbeitsmeldung i.S. des § 122 Abs. 1 SGB III erforderlich. Vielmehr muss mit dem Antrag nur zum Ausdruck gebracht werden, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Dennoch kann sich angesichts der Aufgabe und des Ziels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zumindest aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass der erwähnte Antrag die Meldung als Arbeitsuchender einschließt. Als Arbeitsuchender gemeldet ist nämlich, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder ARGE persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (Grönke-Reimann in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 90). Davon ist im Streitfall auszugehen.
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Nach den Feststellungen des FG hat J im Zusammenhang mit der Antragstellung (§ 37 SGB II) im Mai 2006 die ARGE über ihre Beschäftigungslosigkeit nach Ausbildungsende "persönlich" in Kenntnis gesetzt und hat sich damit als arbeitsuchend gemeldet. Die ARGE war ab diesem Zeitpunkt in der Lage, ihrer Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 SGB II nachzukommen, also Vermittlungsbemühungen zu starten, um die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beseitigen. Die Mitteilung erfüllte, wie das FG zu Recht ausführt, die Voraussetzungen des § 122 SGB III. Entgegen der Auffassung der Familienkasse verlangt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zusätzlich eine "ausdrückliche" Meldung als Arbeitsuchende. Es war Aufgabe der ARGE, die Anzeige der Arbeitslosigkeit der Familienkasse mitzuteilen. Dass dies unterblieb, kann nicht der Klägerin angelastet werden.
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c) Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 204. Diese Entscheidung war maßgeblich durch die Besonderheit des Einzelfalls geprägt. Diese bestand darin, dass dem Kind aufgrund seiner familiären Situation die Ausübung einer Tätigkeit nicht ohne weiteres zumutbar war (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). In einem solchen Fall ist die kommentarlose Stellung eines Antrags gemäß § 37 SGB II keine Meldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im Streitfall liegt aber weder ein Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vor, noch hat J "kommentarlos" einen Antrag gestellt.