Exclusion of fictional rental loss analogizing BUKG from tax-deductible employment expenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers’ revision, upholding the lower court’s decision and ruling against the taxpayer, thereby denying the deduction of a fictional "rent compensation" claimed as employment-related expenses. The dispute arose from a tax assessment for 2006, where the taxpayers attempted to deduct €11,650 calculated in analogy to § 8 Abs. 3 of the Federal Moving Expenses Act (BUKG) as advertising costs for a family home left vacant due to a job relocation, arguing that the inability to sell the property during the year constituted a deductible expense. The court held that such a fictional loss of income does not meet the statutory definition of advertising costs under § 9 Abs. 1 Satz 1 of the Income Tax Act (EStG), which requires an actual outflow of assets (expenditure); consequently, foregone or foregone expected earnings do not constitute allowable expenses, and the deduction is restricted to actual costs incurred, not hypothetical rental value losses.
Legislator-Regeste
KI-generiertExclusion of fictional rental loss analogizing BUKG from tax-deductible employment expenses: Mit der dagegen gerichteten Klage hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, eine fiktive Mietentschädigung sei keine zu berücksichtigende Aufwendung i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
(Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten)
[LEITSATZ]
Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff .
[TATBESTAND]
I. Streitig ist die steuerliche Behandlung einer sog. Mietentschädigung entsprechend § 8 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG).
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Sie waren Eigentümer eines bis Anfang des Streitjahres selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Zum 1. März des Streitjahres wurde der Kläger von A nach B versetzt. Die Kläger zogen daraufhin nach B um.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. eine "Mietentschädigung" in Höhe von 11.650 € als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung erklärte der Kläger, das Haus habe seit dem Umzug leergestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus in Höhe von 6.899 €, nicht hingegen Absetzungen für Abnutzung zum Werbungskostenabzug zu.
Mit der dagegen gerichteten Klage hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, eine fiktive Mietentschädigung sei keine zu berücksichtigende Aufwendung i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 11.650 € berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn das FG hat zutreffend erkannt, dass die streitige sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48). Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist (Senatsentscheidung vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, unter B.VI.1.d bb (2)). Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie vorliegend, der Fall (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610).
Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Soweit die Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des BUKG verweist (s. R 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005), findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BFHE 201, 208, BStBl II 2003, 314).
Im Streitfall ist das FG von diesen Grundsätzen ausgegangen. Der Umzug des Klägers war zwar beruflich veranlasst. Dennoch ist die sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff (Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 65, m.w.N.).