Unavailability of appellate review against rejection of post-judgment protocol correction and temporal limits on protocol completion requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, upholding the lower court's rejection of the post-judgment motion to correct the trial record. The dispute concerned the plaintiff's attempt to amend the written protocol of a tax litigation oral hearing to reflect a previously rejected request for an adjournation, challenging the lower court's order that such corrections are unavailable on appeal. The court held that a complaint against the rejection of a protocol correction is not statutorily admissible under § 132 of the Fiscal Courts Act because protocol corrections are exclusively within the jurisdiction of the instance judge, not an appellate body. Furthermore, the court determined that the plaintiff had no procedural entitlement to request a protocol completion after the oral hearing had concluded, as such requests must be made by the end of the oral proceedings pursuant to § 94 of the Fiscal Courts Act in conjunction with § 160(4) sentence 1 of the Code of Civil Procedure, and the plaintiff's legal interest in any correction had extinguished due to the finality of the judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 128 Abs. 2 FGO, § 132 FGO, § 94 FGO, § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Unavailability of appellate review against rejection of post-judgment protocol correction and temporal limits on protocol completion requests: The dispute concerned the plaintiff's attempt to amend the written protocol of a tax litigation oral hearing to reflect a previously rejected request for an adjournation, challenging the lower court's order that such corrections are unavailable on appeal. The court held that a complaint against the rejection of a protocol correction is not statutorily admissible under § 132 of the Fiscal Courts Act because protocol corrections are exclusively within the jurisdiction of the instance judge, not an appellate body. Furthermore, the court determined that the plaintiff had no procedural entitlement to request a protocol completion after the oral hearing had concluded, as such requests must be made by the end of the oral proceedings pursuant to § 94 of the Fiscal Courts Act in conjunction with § 160(4) sentence 1 of the Code of Civil Procedure, and the plaintiff's legal interest in any correction had extinguished due to the finality of the judgment.
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KI-generiertBasis for dismissing the complaint as inadmissible because the subject matter is not subject to appeal to the Federal Fiscal Court.
Volltext
Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag auf Protokollergänzung
[LEITSATZ]
1. NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung durch das FG ist nicht statthaft.
2. NV: Ein Antrag auf Protokollergänzung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
[TATBESTAND]
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 10. November 2010 2 K 543/07 auf Grund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, welches vom Vorsitzenden unterzeichnet worden ist, wurde der Sach- und Streitstand durch den Berichterstatter vorgetragen. Im Anschluss daran stellten die Beteiligten ihre Anträge. Sodann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das FG vier Zeugen vernommen. Im Anschluss an die Zeugenvernehmung erhielten die Beteiligten das Wort. In dem Protokoll wird insoweit auf Seite 8 ausdrücklich festgestellt, dass sie keine neuen Anträge gestellt haben.
Nach Zustellung des Urteils und einer Protokollabschrift beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 beim FG, das Protokoll auf Seite 8 im drittletzten Absatz wie folgt zu berichtigen: "Die Parteien erhalten das Wort. Der Klägervertreter stellt den Antrag, die Verhandlung für kurze Zeit zu unterbrechen, um Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Darüber hinausgehende Anträge werden nicht gestellt."
Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss des Vorsitzenden vom 11. Februar 2011 ab. Das Protokoll sei in den beanstandeten Punkten nicht unrichtig. Es sei nicht mehr erinnerlich, ob der Kläger einen Antrag auf Unterbrechung gestellt habe. Eine Unrichtigkeit könne nicht festgestellt werden. Der Bevollmächtigte habe jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, einen derartigen Antrag ins Protokoll aufzunehmen. Nach dem Vorbringen des Klägers sei das Protokoll deshalb nicht inhaltlich unrichtig, sondern wäre ggf. ergänzungsbedürftig. Ein Antrag auf Protokollergänzung könne aber nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht statthaft ist.
Gleichwohl hat der Kläger Beschwerde eingelegt und macht geltend, der Beschluss des FG sei inhaltlich unrichtig. Der Antrag auf Unterbrechung sei von seinem Prozessbevollmächtigten gestellt worden und von dem Vorsitzenden unter Hinweis auf die fortgeschrittene Zeit und die sich anschließenden weiteren Verhandlungen abgelehnt worden. Es wird Beweis angeboten durch die Vernehmung von vier im Einzelnen benannten Zeugen. Des Weiteren beantragt der Kläger die Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Spruchkörpers.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung wird als unzulässig verworfen (§ 132 FGO).
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 V B 99/05, V B 121/05, BFH/NV 2007, 87). Ein Ausnahmefall, in dem geltend gemacht wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt worden oder die Entscheidung sei durch eine unberechtigte Person getroffen worden, liegt nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43).
Nach dem Vortrag des Klägers ist das Protokoll auch nicht inhaltlich unrichtig, sondern nur ergänzungsbedürftig. Ein Antrag auf Protokollergänzung kann jedoch, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist jedoch, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht und von dem Kläger auch nicht behauptet wird, ein Antrag auf Protokollierung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden.
Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom heutigen Tag (Az. IV B 11/11) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).