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III S 25/11 KI-generiert

Calculation of disputed value in preliminary reference procedure for indefinite child benefits under pre-reform GKG

Geschäftsnummer III S 25/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) rejected the plaintiff's application to increase the disputed value in a preliminary reference procedure to the Court of Justice of the European Union, holding that the lower Finance Court had correctly calculated the value based on the amount of the disputed child benefit from January 2006 until the filing of the lawsuit plus one year's worth of child benefits. This decision arose in the context of a tax dispute regarding child benefits of indefinite duration, where the court had to determine the appropriate method for calculating the subject matter value for cost assessment purposes. The court ruled that, as the dispute was pending before the amendment of the German Court Costs Act (GKG) on September 1, 2009, the transitional provisions required the application of the pre-amendment legal framework, specifically the former § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG for recurring benefits, and expressly rejected the application of § 9 of the Code of Civil Procedure (ZPO) for raising the value, as the GKG contains no reference to the ZPO for determining dispute values in its area of application.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 9 ZPO; Calculation of disputed value in preliminary reference procedure for indefinite child benefits under pre-reform GKG: Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

Schlagwörter

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Streitwert Steuerverfahren Leistungsberechnung Zivilprozessverfahren Vorentscheid Übergangsvorschriften
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Volltext

Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer - Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG

[GRUENDE]

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).

2. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zwar durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

Das Entfallen von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit Wirkung ab 1. September 2009 ist aber im vorliegenden Fall noch nicht zu beachten. Inhaltliche Änderungen des GKG sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des GKG anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Revision … vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes beim BFH eingelegt worden ist.

Vorliegend handelt es sich noch nicht um einen Fall, in dem die Folgerungen aus dem Wegfall von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung gezogen werden müssen. Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten (FG) entsprechenden-- Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 zu ermitteln. Das FG hat den Streitwert genau nach diesen Grundsätzen ermittelt (streitiges Kindergeld von Januar 2006 bis zur Klageerhebung im September 2006 und einen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes).

3. Im GKG findet sich keine Vorschrift, die auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Für die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin beantragte streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in § 9 ZPO gibt es daher keine (unmittelbare) Rechtsgrundlage. Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des GKG zu bestimmen.