Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 53/11 KI-generiert

Attribution of transport in intra-community chain supply: knowledge of resale before shipment determines VAT exemption

Geschäftsnummer V B 53/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission, rejecting the claim that the Financial Court (FG) had deviated from established European Court of Justice (EuGH) and BFH case law, thereby upholding the FG's assessment that the transaction was subject to VAT. The dispute concerned whether an intra-community supply of goods in a chain transaction was tax-exempt, specifically whether the transport of the goods could be attributed to the first supplier when the intermediate buyer did not disclose the subsequent resale to the first supplier before transport. Applying § 3(6) sentence 6 of the German VAT Act (UStG) and the "Euro Tyre Holding" doctrine, the court held that the attribution of transport depends on whether the intermediate buyer informed the first supplier of the resale before the goods were moved; because the FG's uncontested factual finding established that the first supplier had no knowledge of the resale, the FG's determination was a valid assessment of the individual circumstances rather than a legal error or divergence, thus denying leave for revision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 118 Abs. 2 FGO; Attribution of transport in intra-community chain supply: knowledge of resale before shipment determines VAT exemption: Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Finanzgericht (FG) weder von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) noch von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Schlagwörter

KI-generiert
Mehrwertsteuerbefreiung Lieferungen von Gegenständen Wiederverkauf Transportrecht Zwischenveranlagung Transaktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VI B 154/05
Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19.
IV B 38/09
Onset of trade tax liability for GmbH & Co. KG after changing corporate purpose during the preparatory phase
IX B 105/09
Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443).
VII B 334/03
März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 16.
IX B 38/05
Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772; vom 2.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft

[LEITSATZ]

NV: Hat der Unternehmer die Ware an einen im Ausland ansässigen Unternehmer verkauft und vor der Beförderung der Ware ins Ausland keine Kenntnis davon, dass der Ersterwerber den Gegenstand der Lieferung bereits einem anderen weiterverkauft hat, ist die Lieferung dem ersten Unternehmer zuzurechnen und damit steuerfrei. Die Frage, ob der Ersterwerber diese Kenntnis besaß oder nicht ist eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalles und begründet bei Fehlern keine Zulassung der Revision wegen Divergenz.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Finanzgericht (FG) weder von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) noch von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als u.a. der BFH oder der EuGH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489). Divergenz setzt somit eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen voraus (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443). Fehler bei der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Umstände des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG können jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772; vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).

2. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11. August 2011 V R 3/10, Der Betrieb --DB-- 2011, 2354) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Euro Tyre Holding, BFH/NV 2011, 379 Rdnrn. 34 f.) kommt es hierbei auf die Absichtsbekundung des Abnehmers an, den Gegenstand unter Verwendung einer nicht vom Mitgliedstaat der Lieferung stammenden USt-ID-Nummer in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern.

Einer Zuordnung zur ersten Lieferung steht dann nicht entgegen, dass die Beförderung des Gegenstandes nicht in die Geschäftsräume des Unternehmens des Ersterwerbers erfolgt, sondern der Gegenstand direkt zu einem weiteren Abkäufer ausgeliefert wird. Anders ist es jedoch, wenn der Ersterwerber dem ersten Lieferer bereits vor der Beförderung oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand weiterverkauft hat. Wie der BFH im Urteil in DB 2011, 2354, unter II.2. bereits entschieden hat, hat es somit im Endergebnis der Ersterwerber im Falle des Weiterverkaufs durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs in der Hand, die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich als Ersterwerber oder seiner eigenen Weiterlieferung zuzuordnen.

Ob der Ersterwerber dem ersten Lieferer vor der Beförderung oder Versendung den Weiterverkauf mitgeteilt hat, ist aufgrund einer "umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles" festzustellen (vgl. EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in BFH/NV 2011, 379, Leitsatz 1).

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte der Kläger vom Weiterverkauf keine Kenntnis. Die Entscheidung beruht daher nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH im Grundsätzlichen, sondern allenfalls auf einer nicht zwingenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles, was keine zur Zulassung der Revision führende Divergenz begründet.